Grundsicherung: Jobcenter muss 2.000 Euro zahlen: Gericht rügt Behörde wegen missbräuchliche Prozessführung

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Ein erfolgreicher Widerspruch kann für ein Jobcenter erhebliche finanzielle Folgen haben, wenn die Behörde anschließend die Übernahme notwendiger Anwaltskosten verweigert. Das zeigt eine Entscheidung des Sozialgerichts Heilbronn, in der die Richter die Prozessführung des Jobcenters Stadt Heilbronn ungewöhnlich deutlich kritisierten.

In zwei Verfahren setzte das Gericht jeweils 1.000 Euro sogenannte Verschuldenskosten fest. Die häufig genannte Gesamtsumme von 2.000 Euro bezieht sich damit nicht allein auf den Fall einer vierköpfigen Familie, sondern auf zwei am selben Tag entschiedene Verfahren.

Familie war auf aufstockende Leistungen angewiesen

Im ersten Verfahren ging es um eine damals 32 Jahre alte Frau, ihren 37-jährigen Partner und die beiden sechs und acht Jahre alten Kinder. Das Einkommen der Eltern genügte nicht, um den Lebensunterhalt der Familie vollständig zu decken.

Die Familie beantragte deshalb ergänzende Leistungen nach dem SGB II (Grundsicherungsgeld). Obwohl die erforderlichen Einkommensnachweise bereits eingereicht worden waren, bewilligte das Jobcenter die Leistungen lediglich vorläufig.

Zur Begründung verwies die Behörde darauf, dass zunächst das tatsächliche Einkommen nachgewiesen werden müsse. Aus Sicht der Familie war diese Begründung nicht nachvollziehbar, weil die entsprechenden Unterlagen bereits vorlagen.

Widerspruch führte zu einer endgültigen Bewilligung

Die Frau ließ gegen die vorläufige Entscheidung durch einen Rechtsanwalt Widerspruch einlegen. Darin wurde geltend gemacht, dass auf Grundlage der eingereichten Nachweise bereits eine endgültige Entscheidung möglich gewesen sei.

Das Jobcenter korrigierte daraufhin seine Entscheidung und bewilligte der Familie die aufstockenden Leistungen endgültig. Damit hatte der Widerspruch das von der Familie verfolgte Ergebnis erreicht.

Streit entstand anschließend über die Kosten des eingeschalteten Rechtsanwalts. Das Jobcenter wollte diese nicht übernehmen und vertrat weiterhin die Auffassung, sein ursprüngliches Vorgehen habe den gesetzlichen Vorgaben entsprochen.

Erfolgreicher Widerspruch kann Kostenerstattung auslösen

Nach § 63 SGB X sind die notwendigen Aufwendungen eines Widerspruchsverfahrens grundsätzlich zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich ist. Dazu können auch die Gebühren eines Rechtsanwalts gehören, wenn dessen Einschaltung für die Rechtsverfolgung notwendig war.

Das Bundessozialgericht knüpft die Kostenerstattung grundsätzlich an den Erfolg des Widerspruchs. Entscheidend ist daher regelmäßig, ob die Behörde ihre Entscheidung aufgrund des Widerspruchs zugunsten des Betroffenen geändert hat.

Im Heilbronner Verfahren hatte das Jobcenter die zunächst vorläufige Bewilligung durch eine endgültige Leistungsbewilligung ersetzt. Das Sozialgericht wertete den Widerspruch deshalb als erfolgreich und verpflichtete die Behörde zur Erstattung der dadurch entstandenen Anwaltskosten.

Jobcenter wollte die Gründe nicht erläutern

Das Verhalten des Jobcenters während des anschließenden Klageverfahrens verschärfte den Konflikt. Nach den Angaben des Gerichts lehnte die Behörde es ab, näher zu erläutern, weshalb sie trotz der eingereichten Einkommensnachweise zunächst nur vorläufig entschieden hatte.

Die gerichtlichen Fragen bezeichnete das Jobcenter als nicht entscheidungserheblich. Auch auf den Hinweis des Gerichts, dass der geltend gemachte Anspruch anerkannt werden sollte, reagierte die Behörde nicht mit einem Anerkenntnis.

Stattdessen bestand sie auf einer mündlichen Verhandlung und einer förmlichen Entscheidung unter Beteiligung der ehrenamtlichen Richter. Neue rechtliche oder tatsächliche Argumente brachte das Jobcenter nach Darstellung des Sozialgerichts nicht vor.

Gericht bezeichnet Prozessführung als missbräuchlich

Das Sozialgericht Heilbronn bewertete dieses Vorgehen als missbräuchliche Prozessführung. Die weitere Verteidigung gegen die Klage habe im Widerspruch zur langjährigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gestanden.

Ein verständiger Verfahrensbeteiligter hätte nach Ansicht der Richter erkannt, dass die weitere Rechtsverteidigung keine Aussicht auf Erfolg hatte. Das Jobcenter hätte den Anspruch deshalb anerkennen und ein weiteres gerichtliches Verfahren vermeiden können.

Weil die Behörde dennoch auf einem Urteil beharrte, musste sich die Kammer mit der Abfassung und Korrektur einer schriftlichen Entscheidung beschäftigen. Hinzu kamen Aufwendungen für den Schreibdienst, die Zustellung und die weitere Bearbeitung des Verfahrens.

Was sind Verschuldenskosten?

Verschuldenskosten nach § 192 Sozialgerichtsgesetz sind keine zusätzliche Entschädigung für die Klägerin. Das Geld fließt vielmehr an die Staatskasse und soll Aufwendungen ausgleichen, die durch eine missbräuchliche Fortführung des Verfahrens verursacht wurden.

Das Gericht kann solche Kosten unter anderem dann auferlegen, wenn ein Beteiligter einen Rechtsstreit fortsetzt, obwohl ihm die Missbräuchlichkeit der weiteren Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erläutert wurde. Voraussetzung ist außerdem ein Hinweis darauf, dass bei einer Fortführung zusätzliche Kosten festgesetzt werden können.

Eine solche Entscheidung bleibt eine Ausnahme. Die bloße Tatsache, dass eine Behörde oder ein Leistungsberechtigter einen Prozess verliert, genügt nicht automatisch für die Festsetzung von Verschuldenskosten.

Im Heilbronner Fall kam hinzu, dass das Jobcenter trotz des gerichtlichen Hinweises, der bekannten Rechtsprechung und fehlender neuer Argumente an seiner Rechtsverteidigung festhielt. Das Gericht hielt deshalb einen Betrag von 1.000 Euro für angemessen.

Die insgesamt 2.000 Euro stammen aus zwei Verfahren

Die Überschrift des Ausgangsfalls kann den Eindruck erwecken, das Jobcenter habe allein wegen des Verfahrens der Familie 2.000 Euro Verschuldenskosten zahlen müssen. Tatsächlich setzte das Sozialgericht in diesem Verfahren 1.000 Euro fest.

Weitere 1.000 Euro wurden in einem Parallelverfahren verhängt. Auch dort hatte das Jobcenter nach einem erfolgreichen Widerspruch die Übernahme der Anwaltskosten abgelehnt und trotz richterlicher Hinweise auf einer gerichtlichen Entscheidung bestanden.

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Verfahren Entscheidung des Sozialgerichts Heilbronn
Az. S 15 AS 133/16 Erstattung der Anwaltskosten aus dem Widerspruchs- und Klageverfahren sowie 1.000 Euro Verschuldenskosten
Az. S 15 AS 860/15 Erstattung der Anwaltskosten aus dem Widerspruchs- und Klageverfahren sowie weitere 1.000 Euro Verschuldenskosten
Gesamtsumme 2.000 Euro Verschuldenskosten aus beiden Verfahren

Beide Entscheidungen ergingen am 23. Juni 2016. Der erste Fall betraf die endgültige Bewilligung aufstockender Leistungen, während es im Parallelverfahren um höhere Aufwendungen für Brennstoff und die Kosten des erfolgreichen Widerspruchs ging.

Parallelfall betraf Kosten für Brennstoff

Im zweiten Verfahren hatte das Jobcenter nach einem Widerspruch höhere Brennstoffkosten bewilligt. Obwohl der Widerspruch damit ebenfalls erfolgreich war, verweigerte die Behörde die Übernahme der anwaltlichen Kosten von rund 460 Euro.

Die zuständige Richterin hatte dem Vertreter des Jobcenters die Rechtslage bereits in einem früheren Gerichtstermin erläutert. Dennoch hielt die Behörde an ihrer Auffassung fest und verlangte erneut eine gerichtliche Entscheidung.

Auch in diesem Verfahren sah das Sozialgericht eine missbräuchliche Fortführung des Rechtsstreits. Neben den Anwaltskosten musste das Jobcenter deshalb weitere 1.000 Euro Verschuldenskosten tragen.

Warum die Entscheidung für Leistungsberechtigte wichtig ist

Das Urteil zeigt, dass eine Behörde die Kostenfrage nicht von der eigentlichen Korrektur eines Bescheids trennen darf. Ändert das Jobcenter seine Entscheidung aufgrund eines Widerspruchs zugunsten des Betroffenen, muss es auch über die notwendigen Aufwendungen des Widerspruchsverfahrens entscheiden.

Eine positive Sachentscheidung bedeutet allerdings nicht in jedem Fall automatisch, dass sämtliche geltend gemachten Anwaltskosten in voller Höhe übernommen werden. Geprüft werden können unter anderem die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung und die Höhe der abgerechneten Gebühren.

Lehnt das Jobcenter die Kostenerstattung ab, sollte die Kostenentscheidung deshalb genau geprüft werden. Der Anspruch kann unabhängig von der eigentlichen Leistungsbewilligung zum Gegenstand eines weiteren Widerspruchs oder einer Klage werden.

Vorläufige Bewilligung darf nicht beliebig eingesetzt werden

Eine vorläufige Bewilligung kann sinnvoll sein, wenn sich Einkommen oder andere Berechnungsgrundlagen noch nicht zuverlässig feststellen lassen. Sie darf jedoch nicht allein deshalb erfolgen, weil eine Behörde die bereits vorhandenen Unterlagen noch nicht vollständig ausgewertet hat.

Für Leistungsberechtigte kann eine vorläufige Entscheidung erhebliche Unsicherheit verursachen. Spätere Nachberechnungen können sowohl zu Nachzahlungen als auch zu Rückforderungen führen.

Der Heilbronner Fall zeigt, dass das Jobcenter nachvollziehbar darlegen muss, weshalb eine endgültige Berechnung noch nicht möglich ist. Liegen die notwendigen Nachweise bereits vor, kann eine pauschale Begründung angreifbar sein.

Behörden müssen aussichtslose Verfahren vermeiden

Auch Jobcenter dürfen ihre Rechtsauffassung gerichtlich überprüfen lassen. Das Recht auf eine gerichtliche Entscheidung endet jedoch dort, wo ein Verfahren trotz eindeutiger Hinweise und ohne neue Argumente fortgesetzt wird.

§ 192 SGG soll verhindern, dass die Justiz durch erkennbar aussichtslose Verfahren unnötig belastet wird. Die Vorschrift kann nicht nur gegen Leistungsberechtigte, sondern ebenso gegen Behörden angewendet werden.

Die Entscheidung aus Heilbronn setzt deshalb ein deutliches Zeichen für einen verantwortungsvollen Umgang mit gerichtlichen Ressourcen. Behörden müssen gerichtliche Hinweise ernsthaft prüfen und dürfen nicht allein aus Prinzip auf einem Urteil bestehen.

Praxisbeispiel: Jobcenter korrigiert Bescheid, lehnt aber Kosten ab

Eine alleinerziehende Mutter erhält einen vorläufigen Bewilligungsbescheid, obwohl sie sämtliche Lohnabrechnungen vollständig eingereicht hat. Ihr Rechtsanwalt legt Widerspruch ein und weist darauf hin, dass eine endgültige Berechnung möglich ist.

Das Jobcenter erlässt daraufhin einen endgültigen Bescheid und zahlt 380 Euro nach. Gleichzeitig erklärt es, die Kosten des Rechtsanwalts würden nicht übernommen, weil die ursprüngliche Entscheidung angeblich rechtmäßig gewesen sei.

In diesem Fall sollte die Mutter prüfen lassen, ob der Widerspruch erfolgreich war und die anwaltliche Vertretung notwendig erschien. Hat erst der Widerspruch zur endgültigen Bewilligung und zur Nachzahlung geführt, kommt eine Erstattung der notwendigen Aufwendungen nach § 63 SGB X in Betracht.

Fragen und Antworten zu den Verschuldenskosten des Jobcenters

1. Musste das Jobcenter im Fall der Familie allein 2.000 Euro zahlen?

Nein. Im Verfahren der Familie setzte das Sozialgericht 1.000 Euro Verschuldenskosten fest. Die Gesamtsumme von 2.000 Euro ergibt sich erst zusammen mit einem Parallelverfahren, in dem ebenfalls 1.000 Euro verhängt wurden.

2. Warum musste das Jobcenter die Anwaltskosten des Widerspruchs erstatten?

Der Widerspruch war erfolgreich, weil das Jobcenter die zunächst nur vorläufig bewilligten Leistungen anschließend endgültig festsetzte. Bei einem erfolgreichen Widerspruch sind die notwendigen Aufwendungen nach § 63 SGB X grundsätzlich zu erstatten.

3. Bekam die Klägerin die 1.000 Euro Verschuldenskosten ausgezahlt?

Nein. Verschuldenskosten dienen dem Ausgleich unnötig verursachter gerichtlicher Aufwendungen und werden zugunsten der Staatskasse festgesetzt. Davon zu unterscheiden sind die Anwaltskosten, die der Klägerin beziehungsweise ihrem Anwalt zu erstatten waren.

4. Werden Verschuldenskosten bei jeder verlorenen Klage verhängt?

Nein. Das Verlieren eines Prozesses reicht dafür nicht aus. Erforderlich ist ein besonders vorwerfbares Verhalten, etwa die Fortführung eines erkennbar aussichtslosen Verfahrens trotz eines entsprechenden richterlichen Hinweises.

5. Kann auch ein Jobcenter wegen missbräuchlicher Prozessführung zahlen müssen?

Ja. § 192 SGG gilt für die Beteiligten des sozialgerichtlichen Verfahrens und kann daher auch gegenüber einer Behörde angewendet werden. Genau dies geschah in den beiden Heilbronner Verfahren.

6. Was sollten Betroffene tun, wenn das Jobcenter nach einem erfolgreichen Widerspruch die Anwaltskosten ablehnt?

Die schriftliche Kostenentscheidung sollte geprüft und die Begründung des Jobcenters mit dem Ergebnis des Widerspruchs verglichen werden. Wurde der angegriffene Bescheid aufgrund des Widerspruchs zugunsten des Betroffenen geändert, kann ein Anspruch auf Erstattung der notwendigen Aufwendungen bestehen.