Schwerbehinderung: 96 Euro im Monat zusätzlich mit Merkzeichen G

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Wer Grundsicherung im Alter oder bei voller Erwerbsminderung bezieht und im Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen G trägt, hat Anspruch auf 96 Euro Mehrbedarf monatlich. Fehlt dieser Zuschlag im Bescheid, ist die Leistung rechtswidrig zu niedrig, und das Sozialamt muss nachzahlen.

Wer dabei vier Jahre Rückwirkung erwartet, liegt falsch: Für Grundsicherung gilt seit 2017 eine Ein-Jahres-Grenze. Dieses Prüfschema und das Musterschreiben führen Schritt für Schritt durch das Verfahren.

Wer den Mehrbedarf wegen Merkzeichen G bekommt — und was er 2026 ausmacht

Das Merkzeichen G im Schwerbehindertenausweis bescheinigt erhebliche Gehbehinderung. Wer Grundsicherung nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII) bezieht, hat Anspruch auf einen Zuschlag von 17 Prozent des eigenen Regelsatzes.

Anspruchsberechtigt sind Menschen, die die gesetzliche Altersgrenze erreicht haben oder dauerhaft voll erwerbsgemindert sind und das Merkzeichen G durch Bescheid oder Ausweis nachweisen können. Den Nachweis erbringt der Feststellungsbescheid des Versorgungsamts oder der Schwerbehindertenausweis selbst.

2026 erhalten Alleinstehende in der Grundsicherung einen Regelsatz von 563 Euro monatlich. Der Mehrbedarf-Zuschlag beträgt darauf 95,71 Euro. Wer mit einem Partner gemeinsam Leistungen bezieht, erhält 86 Euro zusätzlich, bei einem Regelsatz von 506 Euro. Ob dieser Zuschlag im Bescheid erscheint oder jahrelang fehlt, ist die Frage, auf die dieser Guide antwortet.

Wenn das Sozialamt den Zuschlag vergessen hat: Was Betroffene fordern können

Wer die Voraussetzungen erfüllt und einen Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen G vorlegt, muss diesen Zuschlag im Bescheid sehen. Das Sozialamt ist verpflichtet, alle zustehenden Leistungen zu gewähren, sobald es von der Bedarfslage weiß.

Wer Grundsicherung beantragt, beantragt damit nach ständiger Rechtsprechung automatisch auch alle damit verbundenen Mehrbedarfe. Einen gesonderten Antrag auf den Gehbehinderten-Zuschlag brauchen Betroffene nicht zu stellen. Fehlt er trotzdem, ist der Bescheid rechtswidrig.

Entscheidend für die rückwirkende Geltendmachung: Der Mehrbedarf wegen Merkzeichen G ist gesetzlich als pauschalierte Leistung ausgestaltet. Betroffene müssen keine cent-genaue Abrechnung früherer Ausgaben vorlegen. Der Zuschlag kompensiert typisierend, wie der Regelsatz selbst. Wie das Sozialamt die Frist für diese Rückwirkung begrenzt, ist der entscheidende nächste Punkt.

Nicht vier Jahre, sondern ein Jahr: Die Frist, die über die Nachzahlung entscheidet

Wer einen bestandskräftigen Bescheid überprüfen lassen will, nutzt den Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X. Bestandskräftig ist ein Bescheid, sobald die einmonatige Widerspruchsfrist abgelaufen ist. Im allgemeinen Sozialrecht gilt dafür eine Rückwirkung von bis zu vier Jahren.

Für Grundsicherung nach dem SGB XII gilt seit dem 1. Januar 2017 jedoch eine Sonderregel: Anstelle der vier Jahre tritt ein Zeitraum von einem Jahr. Das ist die Grenze, die viele Beratungsstellen übersehen, und die über den tatsächlichen Nachzahlungsbetrag entscheidet.

Konkret: Wer den Überprüfungsantrag 2026 stellt, bekommt frühestens den Zeitraum ab dem 1. Januar 2025 nachgezahlt. Renate K., 71 Jahre, aus Hamburg, bezieht Grundsicherung im Alter als Alleinstehende. Das Merkzeichen G steht seit Jahren in ihrem Ausweis, doch der Zuschlag tauchte im Bescheid nie auf.

Mit einem Überprüfungsantrag in diesem Jahr holt sie die Leistung von Januar bis Dezember 2025 nach: 12 Monate × 95,71 Euro = 1.148,52 Euro. Der Betrag basiert auf dem Regelsatz für Alleinstehende 2026. Wie der Antrag aussieht, steht im nächsten Abschnitt.

So stellen Sie den Überprüfungsantrag: Schritt für Schritt

Prüfen Sie zunächst, ob das Merkzeichen G bereits im Bewilligungszeitraum vorlag. War es im Schwerbehindertenausweis eingetragen oder im Feststellungsbescheid des Versorgungsamts dokumentiert? Wenn ja, lohnt sich der Antrag.

Sammeln Sie alle Leistungsbescheide des Sozialamts aus dem Jahr 2025 und eine Kopie des Schwerbehindertenausweises. Wurde der Ausweis erst später ausgestellt, die Feststellung des Versorgungsamts datiert aber früher, gilt das Feststellungsdatum.

Schreiben Sie einen formlosen Brief an das zuständige Sozialamt. Das Jobcenter ist nicht zuständig. Nennen Sie Ihr Aktenzeichen aus dem letzten Bescheid.

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Beantragen Sie die Überprüfung nach § 44 SGB X und die Nachzahlung des Mehrbedarfs nach § 30 Abs. 1 SGB XII. Fordern Sie eine schriftliche Eingangsbestätigung. Das Musterschreiben im nächsten Abschnitt ist fertig formuliert.

Musterformulierung: Überprüfungsantrag an das Sozialamt

Die folgende Musterformulierung deckt den Standardfall ab: Der Ausweis mit Merkzeichen G lag vor, der Zuschlag fehlte im Bescheid. Ergänzen Sie die Angaben in eckigen Klammern.

[Ihr Name] [Ihre Adresse] Mein Aktenzeichen: [aus Ihrem letzten Bescheid]

An das Sozialamt [Stadt] [Adresse des Sozialamts] [Ort], [Datum]

Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X: Mehrbedarf wegen Merkzeichen G (§ 30 Abs. 1 SGB XII)

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich beziehe Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch. Mein Schwerbehindertenausweis weist das Merkzeichen G aus. Der Feststellungsbescheid des Versorgungsamts datiert vom [Datum].

Meine Leistungsbescheide ab [Monat/Jahr] enthalten keinen Mehrbedarf wegen Gehbehinderung nach § 30 Absatz 1 SGB XII. Dieser Zuschlag beträgt 17 Prozent der maßgebenden Regelbedarfsstufe. Da die Voraussetzungen im genannten Zeitraum vorlagen, waren die betreffenden Bescheide rechtswidrig zu niedrig.

Ich beantrage die Überprüfung meiner Bescheide ab dem 1. Januar [Vorjahr] nach § 44 SGB X sowie die Nachzahlung des zu Unrecht vorenthaltenen Mehrbedarfs. Ich bitte um schriftliche Entscheidung. Für den Fall der Ablehnung behalte ich mir Widerspruch und Klage beim Sozialgericht ausdrücklich vor.

Mit freundlichen Grüßen
[Unterschrift]

Anlagen:
Kopie Schwerbehindertenausweis oder Feststellungsbescheid des Versorgungsamts
Kopie der betroffenen Leistungsbescheide

Wann der Überprüfungsantrag nicht greift: Die entscheidende Abgrenzung

Wurde das Merkzeichen G erst nachträglich rückwirkend festgestellt und lag der Ausweis im fraglichen Bewilligungszeitraum noch gar nicht vor, funktioniert der direkte Überprüfungsantrag allein nicht. In diesem Fall prüft ein sozialrechtlich versierter Berater, ob eine erhöhte Bedarfsfestsetzung im Einzelfall möglich ist.

Für Bestandsfälle gilt das Gegenteil: Der Ausweis lag vor, der Zuschlag fehlte trotzdem. Hier ist der Überprüfungsantrag der direkte Weg. Wer nach Ablehnung widersprechen will, hat ab Zustellung des Bescheids vier Wochen Zeit, und diese Frist ist absolut.

Häufige Fragen zum Überprüfungsantrag Merkzeichen G

Kann ich auch Bescheide überprüfen lassen, gegen die ich nie Widerspruch eingelegt habe?

Ja, genau dafür ist der Überprüfungsantrag gedacht: Er greift auch dann, wenn die Widerspruchsfrist längst abgelaufen ist. Wer jahrelang klaglos den falschen Bescheid akzeptiert hat, verliert damit keinen Nachzahlungsanspruch für das zurückliegende Jahr.

Ich bekomme seit 2019 keinen Zuschlag. Kann ich alles zurückfordern?

Nein. Die Sonderregel des § 116a SGB XII begrenzt Nachzahlungen für Grundsicherungsleistungen auf ein Jahr. Bei einem Antrag im Jahr 2026 ist der 1. Januar 2025 das frühestmögliche Datum. Zeiträume davor sind nicht mehr zurückforderbar, unabhängig davon, wie lange der Fehler bestand.

Kann das Sozialamt den Antrag einfach ablehnen?

Nur mit Begründung. Lagen das Merkzeichen G und die anderen Voraussetzungen vor, muss das Sozialamt nachzahlen. Verweigert es das ohne inhaltliche Begründung, legen Sie Widerspruch ein. Über strittige Ablehnungen entscheidet das Sozialgericht, und das hat keinen Ermessensspielraum, wenn die Voraussetzungen klar vorliegen.

Was passiert, wenn ich den Antrag erst 2027 stelle?

Dann beginnt der Nachzahlungszeitraum frühestens am 1. Januar 2026. Das Jahr 2025 ist verloren. Je später der Antrag, desto mehr Monate entfallen. Stellen Sie ihn schriftlich, sobald Sie den fehlenden Zuschlag entdeckt haben.

Quellen

Bundesgesetzblatt I 2016, S. 1824: Neuntes Gesetz zur Änderung des SGB II (§ 116a SGB XII, in Kraft seit 01.01.2017)
dejure.org: § 116a SGB XII, Rücknahme von Verwaltungsakten
dejure.org: § 44 SGB X, Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes
sozialgesetzbuch-sgb.de: § 30 SGB XII, Mehrbedarf
Bundesregierung: Regelbedarfe 2026, bundesregierung.de, 01.01.2026