Die Alterssicherungskommission hat am 23. Juni 2026 ihren Abschlussbericht vorgelegt – mit 33 Empfehlungen, die das Rentensystem grundlegend umbauen sollen. Doch was bedeutet das konkret für Menschen, die Krankengeld beziehen, eine Erwerbsminderungsrente haben oder im Minijob arbeiten? Und was gilt heute noch?**
Was hat die Rentenkommission überhaupt beschlossen?
Die von der Bundesregierung eingesetzte Alterssicherungskommission (ASK) hat am 23. Juni 2026 ihren Bericht an Bundeskanzler Merz und Bundesarbeitsministerin Bas übergeben. Er enthält 33 Empfehlungen, die das komplette Alterssicherungssystem reformieren sollen – von der gesetzlichen Kapitalrente bis zur Abschaffung der Rente mit 63.
Diese Empfehlungen sind noch “kein geltendes Recht”. Es handelt sich um Vorschläge einer Expertenkommission, keine Gesetze. Bundeskanzler Merz und Bundesarbeitsministerin Bas haben aber angekündigt, die Empfehlungen möglichst vollständig umsetzen zu wollen.
Was bedeuten die Vorschläge für das Krankengeld?
Das Krankengeld wird von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gezahlt, wenn Versicherte länger arbeitsunfähig sind. Die Rentenkommission greift dieses Thema in einem wichtigen Punkt auf.
Kürzere Frist zur Antragstellung – weniger Zeit für Betroffene
Nach dem geltenden Recht (§ 51 SGB V) können Krankenkassen Versicherten eine Frist von **zehn Wochen** setzen, um einen Antrag auf Rehabilitation oder Erwerbsminderungsrente zu stellen. Wer diese Frist verstreichen lässt, riskiert den Verlust des Krankengeldanspruchs.
Die Reform sieht vor, diese Frist auf “vier Wochen” zu verkürzen. Das klingt nach einer Kleinigkeit, ist es aber nicht: Viele Menschen sind bei schwerer Krankheit gar nicht in der Lage, in so kurzer Zeit alle notwendigen Schritte einzuleiten, Gutachten zu organisieren und Anträge korrekt zu stellen. Für Betroffene bedeutet das: weniger Zeit, mehr Druck, und höheres Risiko, das Krankengeld zu verlieren.
Krankengeld als Hinzuverdienst bei Erwerbsminderungsrente
Das ist kein neuer Vorschlag der Kommission, sondern bereits geltendes Recht, und für viele Betroffene trotzdem eine böse Überraschung: Wer bereits eine Erwerbsminderungsrente bezieht und gleichzeitig Krankengeld erhält, muss wissen, dass Krankengeld als Hinzuverdienst gilt und auf die Rente angerechnet werden kann. Das ist in § 96a SGB VI geregelt.
Wird damit die Hinzuverdienstgrenze überschritten, wird die Erwerbsminderungsrente anteilig gekürzt.
Was ändert sich bei der Erwerbsminderungsrente?
Nach geltendem Recht gilt als voll erwerbsgemindert, wer weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann. Wer noch sechs Stunden arbeiten kann – egal in welchem Beruf, egal ob es entsprechende Stellen gibt –, hat in der Regel keinen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente.
Die Kommission empfiehlt, den Begriff der Erwerbsminderung zu überarbeiten und dabei “realistische Vermittlungschancen” zu berücksichtigen (insbesondere für Personen, die zwar theoretisch drei Stunden täglich arbeiten könnten, für die es aber auf dem Arbeitsmarkt faktisch keine entsprechenden Stellen gibt).
Das wäre eine wichtige Verbesserung für viele Betroffene.
Einfacherer Zugang zur Rente für ältere Arbeitnehmer
Für Menschen in rentennahen Jahrgängen, die nachweislich nicht mehr in ihrem zuletzt ausgeübten Beruf arbeiten können, soll der Zugang zur Rente erleichtert werden. Eine Verweisung auf völlig branchenfremde Tätigkeiten soll dann entfallen: ähnlich wie es früher bei der Berufsunfähigkeitsrente der Fall war.
Längere Erprobungszeit bei Wiedereingliederung
Wer eine Erwerbsminderungsrente bezieht und wieder arbeiten möchte, kann das aktuell für sechs Monate probeweise tun (Wiedereingliederungsversuch), ohne die Rente sofort zu verlieren. Die Kommission empfiehlt, diesen Zeitraum auf ein Jahr zu verlängern.
Das gibt Betroffenen mehr Spielraum, um zu testen, ob und wie viel Arbeit gesundheitlich möglich ist.
Der Vorschlag: Minijobs sollen abgeschafft werden
Die Rentenkommission empfiehlt, den “steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Sonderstatus des Minijobs vollständig abzuschaffen”. Minijobber sollen in die gesetzliche Rentenversicherung einbezogen werden, genauso wie normale sozialversicherungspflichtige Beschäftigte. Ausnahmen soll es nur noch für Schülerinnen und Schüler geben.
Das bedeutet konkret: Wer heute bis zu 603 Euro im Monat im Minijob verdient, zahlt keine oder nur sehr geringe Eigenbeiträge zur Sozialversicherung. Fällt der Sonderstatus weg, würden reguläre Beiträge zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung fällig.
Warum ist das für das Krankengeld wichtig?
Hier liegt ein zentrales Problem der bisherigen Minijob-Regelung: Minijobber haben in der Regel keinen Anspruch auf Krankengeld, weil sie nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung als eigenständig Versicherte gelten (es sei denn, sie sind anderweitig versichert). Nach sechs Wochen Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber gibt es dann nichts.
Würden Minijobs in die Sozialversicherung einbezogen, entstünden vollständige Ansprüche: auf Krankengeld, auf Rehabilitation, auf Erwerbsminderungsrente und auf eine höhere Altersrente.
Was gilt heute?
Aktuell bleibt alles beim Alten. Seit dem 1. Juli 2026 gibt es lediglich eine neue Möglichkeit: Wer sich früher von der Rentenversicherungspflicht befreien ließ, kann diese Befreiung **einmalig widerrufen**. Das ist ein kleiner erster Schritt, aber keine grundlegende Reform.
Wie sicher ist die Umsetzung – und wann?
Diese Frage stellen sich vermutlich alle Betroffenen. Eine klare Antwort lautet: Das wann ist offen, aber eine Umsetzung der Empfehlungen sehr wahrscheinlich. Bundeskanzler Merz bezeichnete die Kommissionsempfehlungen als eines der „schwierigsten Reformprojekte unserer Zeit”, und kündigte an, sie vollständig umsetzen zu wollen.
Bundesarbeitsministerin Bas sprach ebenfalls davon, die Empfehlungen „möglichst vollständig” gesetzlich verankern zu wollen. Die Rentenkommission selbst hat ausdrücklich davor gewarnt, die 33 Empfehlungen als „Angebot zur Auswahl” zu verstehen – sie bauen aufeinander auf und sollen als Gesamtpaket umgesetzt werden.
Der aktuelle Plan: Das Reformpaket soll nach der Sommerpause 2026 im Bundestag behandelt werden und “Anfang 2027 in Kraft treten”. Wer seinen Renteneintritt für 2027 bereits fest geplant hat, soll Vertrauensschutz genießen.
Viele Arbeitgeber- und Branchenverbände lehnen Teile der Reform ab – besonders das Abschaffen der Minijobs. Der Deutsche Hotel- und Gastronomieverband (Dehoga) sprach von einer „Katastrophe”. Auch die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) ist dagegen.
Ob das Gesamtpaket wirklich eins zu eins umgesetzt wird oder ob es im parlamentarischen Verfahren Abstriche gibt, ist noch ungewiss.
FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten
Sind die Empfehlungen der Rentenkommission bereits Gesetz?
Nein. Der Bericht der Alterssicherungskommission vom 23. Juni 2026 enthält Empfehlungen, keine Gesetze. Solange der Bundestag kein entsprechendes Gesetz beschlossen hat, gilt das bisherige Recht unverändert.
Die Bundesregierung plant, das Reformpaket nach der Sommerpause 2026 im Bundestag zu behandeln; ein Inkrafttreten wird frühestens Anfang 2027 erwartet.
Habe ich als Minijobber Anspruch auf Krankengeld?
Nein, zumindest nicht aus dem Minijob heraus. Minijobber sind zwar über den Arbeitgeber pauschal bei der Krankenkasse angemeldet, aber nicht eigenständig krankenversichert.
Nach sechs Wochen Lohnfortzahlung endet die finanzielle Absicherung, sofern keine andere Krankenversicherung besteht (z.B. als Familienversicherter oder über einen Hauptjob).
Die Rentenkommission empfiehlt, Minijobs in die volle Sozialversicherungspflicht einzubeziehen – dann würde auch ein Krankengeldanspruch entstehen. Das ist aber noch kein Recht.
Wird mein Krankengeld auf meine Erwerbsminderungsrente angerechnet?
Ja, das ist bereits heute geltendes Recht. Nach § 96a SGB VI gilt Krankengeld als Hinzuverdienst, der auf die Erwerbsminderungsrente angerechnet wird. Wer beide Leistungen gleichzeitig bezieht, sollte unbedingt prüfen lassen, ob die individuelle Hinzuverdienstgrenze eingehalten wird – sonst droht eine anteilige Kürzung der Rente.
Bei voller Erwerbsminderung liegt die Grenze 2026 bei 20.763,75 Euro brutto im Jahr, bei teilweiser Erwerbsminderung bei mindestens 41.527,50 Euro.
Was ändert sich bei der Erwerbsminderungsrente durch die Reform?
Die Rentenkommission schlägt drei Verbesserungen vor: Der Begriff „Erwerbsminderung” soll erstens neu definiert werden, sodass realistische Vermittlungschancen auf dem Arbeitsmarkt berücksichtigt werden.
Ältere Arbeitnehmer, die in ihrem bisherigen Beruf nicht mehr arbeiten können, sollen zweitens leichter Rente bekommen. (
Wer mit EM-Rente die Arbeit wieder erproben möchte, soll dafür drittens ein Jahr statt bisher sechs Monate Zeit haben. Alles davon ist noch nicht beschlossen.
Quelle
Alterssicherungskommission: *Abschlussbericht (Volltext, 76 Seiten)*, 23. Juni 2026




