Viele Beschäftigte möchten nicht bis zur regulären Altersgrenze arbeiten. Besonders häufig fällt dabei die Zahl 64, weil dieses Alter für zahlreiche Versicherte als realistischer Zeitpunkt für den Ausstieg aus dem Berufsleben erscheint.
Ein Rentenbeginn mit 64 ist in vielen Fällen tatsächlich möglich und vollständig legal. Ob Abschläge entstehen und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, hängt jedoch von der Rentenart, dem Geburtsjahr, den Versicherungszeiten und einer möglichen Schwerbehinderung ab.
Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Altersteilzeit können den Übergang erleichtern. Diese Leistungen dürfen aber nicht allein deshalb beansprucht werden, weil jemand früher aufhören möchte zu arbeiten.
Inhaltsverzeichnis
Mit 64 in Rente zu gehen ist grundsätzlich erlaubt
Das Rentenrecht schreibt nicht vor, dass jeder Versicherte bis zur persönlichen Regelaltersgrenze beschäftigt bleiben muss. Wer die Voraussetzungen einer vorgezogenen Altersrente erfüllt, kann seinen Rentenantrag früher stellen und dabei gegebenenfalls dauerhafte Abschläge akzeptieren.
Für Versicherte ab dem Geburtsjahr 1964 liegt die Regelaltersgrenze bei 67 Jahren. Bei den Jahrgängen 1947 bis 1963 wird sie schrittweise von 65 auf 67 Jahre angehoben.
Der Zeitpunkt, zu dem jemand den Arbeitsplatz verlässt, muss außerdem vom eigentlichen Rentenbeginn unterschieden werden. Ein Beschäftigter kann beispielsweise mit 64 aufhören zu arbeiten, aber noch einige Monate von Ersparnissen, einer Abfindung oder einer vereinbarten Freistellung leben.
Der häufigste Weg führt über 35 Versicherungsjahre
Wer mindestens 35 Versicherungsjahre erreicht, kann nach der derzeit geltenden Rechtslage die Altersrente für langjährig Versicherte bereits ab 63 Jahren beziehen. Damit ist auch ein Rentenbeginn mit 64 möglich.
Für jeden Monat, der zwischen dem vorgezogenen Rentenbeginn und der persönlichen Altersgrenze liegt, werden 0,3 Prozent von der Rente abgezogen. Der Abzug bleibt auch nach Erreichen der regulären Altersgrenze bestehen.
Zu den 35 Jahren können neben Pflichtbeiträgen aus einer Beschäftigung unter anderem Kindererziehungszeiten, Pflegezeiten, freiwillige Beiträge und bestimmte Zeiten mit Arbeitslosengeld oder Krankengeld gehören. Deshalb sollten Versicherte nicht allein die Jahre zählen, in denen sie durchgehend gearbeitet haben.
Eine ausführliche Übersicht über die möglichen Kürzungen bietet auch der Beitrag „Rente mit 63, 64 oder 65: Mit diesen Abschlägen ist zu rechnen“.
So hoch ist der Abschlag bei einem Rentenbeginn mit 64
Die Höhe der Kürzung hängt vom Geburtsjahr ab. Je später die persönliche Altersgrenze erreicht wird, desto größer ist der Abstand zu einem Rentenbeginn unmittelbar nach dem 64. Geburtstag.
| Geburtsjahr und reguläre Altersgrenze | Abschlag bei Rentenbeginn unmittelbar nach dem 64. Geburtstag |
|---|---|
| 1961: 66 Jahre und 6 Monate | 30 Monate früher, daher 9,0 Prozent |
| 1962: 66 Jahre und 8 Monate | 32 Monate früher, daher 9,6 Prozent |
| 1963: 66 Jahre und 10 Monate | 34 Monate früher, daher 10,2 Prozent |
| Ab 1964: 67 Jahre | 36 Monate früher, daher 10,8 Prozent |
Die Tabelle bezieht sich auf die Altersrente für langjährig Versicherte mit mindestens 35 Versicherungsjahren. Beginnt die Rente einige Monate nach dem 64. Geburtstag, verringert sich der Abzug für jeden späteren Monat um 0,3 Prozentpunkte.
Bei einer erwarteten Bruttorente von 1.800 Euro würde ein Abschlag von 9,6 Prozent rechnerisch 172,80 Euro im Monat ausmachen. Die Bruttorente würde sich damit dauerhaft auf 1.627,20 Euro verringern.
Zusätzlich gehen bei einem früheren Ausstieg meist weitere Entgeltpunkte verloren, weil keine oder nur noch geringere Beiträge aus einer Beschäftigung gezahlt werden. Die tatsächliche Differenz kann deshalb höher ausfallen als der reine prozentuale Abschlag.
45 Versicherungsjahre ermöglichen eine abschlagsfreie Rente
Nach 45 Versicherungsjahren kommt die Altersrente für besonders langjährig Versicherte infrage. Sie wird häufig weiterhin als „Rente mit 63“ bezeichnet, obwohl diese Bezeichnung für jüngere Geburtsjahrgänge nicht mehr zutrifft.
Der Jahrgang 1961 kann diese Rente mit 64 Jahren und 6 Monaten erhalten. Für den Jahrgang 1962 liegt die Altersgrenze bei 64 Jahren und 8 Monaten, für den Jahrgang 1963 bei 64 Jahren und 10 Monaten und für alle ab 1964 Geborenen bei 65 Jahren.
Diese Altersrente kann nicht noch früher gegen Abschläge beansprucht werden. Wer die vorgesehene Altersgrenze noch nicht erreicht hat, muss warten oder prüfen, ob stattdessen die Altersrente für langjährig Versicherte mit einem Abzug infrage kommt.
Wer umgangssprachlich sagt, er gehe mit 64 ohne Abschläge in Rente, kann daher auch einen Rentenbeginn mit 64 Jahren und mehreren zusätzlichen Monaten meinen. Das genaue Geburtsdatum ist für die Planung unverzichtbar.
Schwerbehinderte Menschen haben günstigere Altersgrenzen
Menschen mit einem anerkannten Grad der Behinderung von mindestens 50 können die Altersrente für schwerbehinderte Menschen erhalten. Zusätzlich müssen sie mindestens 35 Versicherungsjahre nachweisen und die jeweils geltende Altersgrenze erreicht haben.
Für Versicherte ab dem Geburtsjahr 1964 ist diese Rente ab 65 Jahren abschlagsfrei möglich. Ein vorgezogener Beginn ist ab 62 Jahren erlaubt, wobei für jeden vorgezogenen Monat 0,3 Prozent und höchstens 10,8 Prozent abgezogen werden.
Wer ab 1964 geboren wurde und mit 64 Jahren startet, liegt zwölf Monate vor der abschlagsfreien Altersgrenze. Daraus ergibt sich ein dauerhafter Abschlag von 3,6 Prozent statt 10,8 Prozent bei der gewöhnlichen Altersrente für langjährig Versicherte.
Bei den Jahrgängen 1961 bis 1963 gelten Übergangsstufen. Ein 1961 geborener schwerbehinderter Mensch erreicht die abschlagsfreie Grenze beispielsweise mit 64 Jahren und 6 Monaten.
Weitere Einzelheiten finden sich im Beitrag „Mit Schwerbehinderung abschlagsfrei in Rente“.
Eine Erwerbsminderungsrente kann auch mit 64 bewilligt werden
Auch eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung kann noch im Alter von 64 Jahren beginnen. Sie ist jedoch keine frei wählbare Form des vorzeitigen Ruhestands.
Voraussetzung ist, dass die Erwerbsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen erheblich eingeschränkt ist. Bei einer vollen Erwerbsminderung muss die betroffene Person grundsätzlich außerstande sein, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten.
Darüber hinaus müssen gewöhnlich eine allgemeine Wartezeit von fünf Jahren und mindestens drei Jahre mit Pflichtbeiträgen innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung vorliegen. Vor einer Bewilligung prüft die Rentenversicherung zudem, ob eine medizinische oder berufliche Rehabilitation helfen kann.
Das Alter allein begründet keinen Anspruch. Eine Erwerbsminderungsrente darf daher nicht als Ersatz für eine nicht erfüllte Altersrente eingeplant werden.
Arbeitslosengeld ist keine frei verfügbare Vorruhestandsleistung
Wer kurz vor der Rente seinen Arbeitsplatz verliert, kann Arbeitslosengeld erhalten, sofern die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehören insbesondere die Arbeitslosmeldung, die Anwartschaftszeit und die Bereitschaft, eine zumutbare Beschäftigung aufzunehmen.
Personen ab 58 Jahren können bei ausreichenden Versicherungszeiten bis zu 24 Monate Arbeitslosengeld beziehen. Dafür müssen in den vergangenen fünf Jahren mindestens 48 Monate mit Versicherungspflicht vorliegen.
Ein solcher Bezug kann legal bis zum geplanten Rentenbeginn reichen. Die arbeitslose Person muss dem Arbeitsmarkt aber weiterhin zur Verfügung stehen, Termine wahrnehmen, bei der Vermittlung mitwirken und verlangte Bewerbungsbemühungen nachweisen.
Das Alter von 63 oder 64 Jahren befreit nicht automatisch von diesen Pflichten. Weitere Hinweise enthält der Beitrag „Kurz vor der Rente: Arbeitslosengeld bis zum Rentenbeginn“.
Eigenkündigung und Aufhebungsvertrag können teuer werden
Problematisch wird die Planung, wenn ein Beschäftigter selbst kündigt, um anschließend Arbeitslosengeld bis zur Rente zu beziehen. Die Agentur für Arbeit kann in einem solchen Fall eine Sperrzeit verhängen.
Eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen kommt unter anderem bei einer Eigenkündigung, einem Aufhebungsvertrag, einer verhaltensbedingten Kündigung oder der Ablehnung einer angebotenen Arbeit in Betracht. Während dieser Zeit wird kein Arbeitslosengeld ausgezahlt, außerdem kann sich die gesamte Anspruchsdauer verkürzen.
Anders kann die Bewertung ausfallen, wenn ein wichtiger und nachweisbarer Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestand. Die Bundesagentur nennt beispielsweise die Aufgabe einer Beschäftigung aus gesundheitlichen Gründen auf ärztlichen Rat.
Ein Aufhebungsvertrag sollte deshalb nicht unterschrieben werden, bevor seine Folgen für Arbeitslosengeld, Krankenversicherung, Rentenbeginn und eine mögliche Abfindung geprüft wurden. Die Vereinbarung mit dem Arbeitgeber allein garantiert keinen lückenlosen Übergang in die Rente.
Krankengeld gibt es nur bei tatsächlicher Arbeitsunfähigkeit
Krankengeld kann ebenfalls bis in die Nähe des Rentenbeginns gezahlt werden. Voraussetzung ist jedoch eine wirkliche Erkrankung, die zu einer ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit führt.
Arbeitnehmer erhalten zunächst gewöhnlich bis zu sechs Wochen Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Danach kann die gesetzliche Krankenkasse Krankengeld zahlen, wobei der Gesamtzeitraum wegen derselben Erkrankung einschließlich der Entgeltfortzahlung grundsätzlich auf 78 Wochen innerhalb von drei Jahren begrenzt ist.
Krankengeld ist keine Leistung, die allein wegen eines geplanten Renteneintritts bewilligt wird. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bestätigt zwar die ärztliche Einschätzung, kann von der Krankenkasse aber überprüft werden.
Wer nicht arbeitsunfähig ist, hat keinen Anspruch auf Krankengeld. Eine vorgetäuschte Erkrankung kann Rückforderungen, arbeitsrechtliche Folgen und weitere rechtliche Schwierigkeiten auslösen.
Altersteilzeit ermöglicht einen planbaren Übergang
Die Altersteilzeit kann den Wechsel aus dem Arbeitsleben in die Rente erleichtern. Sie ist ab dem 55. Lebensjahr möglich, wenn in den vergangenen fünf Jahren vor ihrem Beginn mindestens 1.080 Kalendertage mit einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung vorliegen.
Ein gesetzlicher Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber besteht nicht. Altersteilzeit muss vertraglich vereinbart werden oder sich aus einem Tarifvertrag beziehungsweise einer Betriebsvereinbarung ergeben.
Beim Gleichverteilungsmodell wird die Arbeitszeit während der gesamten Dauer reduziert. Beim beliebten Blockmodell arbeitet der Beschäftigte zunächst weiter und wird anschließend während einer gleich langen Phase vollständig von der Arbeit freigestellt.
Das Arbeitsentgelt wird während der Altersteilzeit aufgestockt, außerdem zahlt der Arbeitgeber zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge. Die spätere Rente fällt dennoch häufig etwas niedriger aus als bei einer durchgehenden Vollzeitbeschäftigung.
Beim Blockmodell sind politische Änderungen angekündigt
Die Alterssicherungskommission hat 2026 empfohlen, das Mindestalter für Altersteilzeit von 55 auf 58 Jahre anzuheben und das Blockmodell künftig abzuschaffen. Außerdem soll die früheste Altersrente für langjährig Versicherte nach den Vorschlägen nicht mehr mit 63, sondern erst mit 64 beginnen.
Bei diesen Vorschlägen handelt es sich noch nicht um die derzeit geltende Rechtslage. Solange keine neue gesetzliche Regelung in Kraft tritt, gelten die bisherigen Voraussetzungen weiter.
Bereits unterschriebene Verträge werden durch eine politische Empfehlung nicht automatisch unwirksam. Welche Stichtage und Übergangsbestimmungen bei einer späteren Reform gelten könnten, lässt sich erst anhand eines verabschiedeten Gesetzes beurteilen.
Eine aktuelle Einordnung bietet der Beitrag „Altersteilzeit-Blockmodell vor dem Aus: Was Beschäftigte prüfen sollten“.
Rentenabschläge können durch Sonderzahlungen ausgeglichen werden
Versicherte können ab dem 50. Lebensjahr besondere Zahlungen an die Rentenversicherung leisten, um erwartete Abschläge ganz oder teilweise auszugleichen. Dazu kann bei der Rentenversicherung eine Auskunft über die voraussichtliche Höhe der erforderlichen Zahlung beantragt werden.
Eine solche Zahlung verpflichtet später nicht dazu, die Rente tatsächlich vorzeitig zu beziehen. Wer anschließend doch länger arbeitet, erhält durch die zusätzlichen Beiträge eine höhere Rente.
Ob sich der Ausgleich lohnt, hängt von der Höhe der Zahlung, der Steuerwirkung, der erwarteten Rentenbezugsdauer und vorhandenen Rücklagen ab. Eine pauschale Empfehlung ist deshalb nicht möglich.
Vor dem Antrag sollte das Versicherungskonto geprüft werden
Fehlende Versicherungszeiten können den geplanten Rentenbeginn verhindern oder die Rentenhöhe unnötig verringern. Vor allem Ausbildungszeiten, Kindererziehungszeiten, Pflegezeiten, Krankengeldzeiten und frühere Beschäftigungen sind nicht immer vollständig gespeichert.
Eine Kontenklärung sollte daher nicht erst kurz vor dem gewünschten Rentenbeginn erfolgen. Müssen Arbeitgeber, Krankenkassen oder andere Stellen Unterlagen nachreichen, kann die Klärung längere Zeit beanspruchen.
Außerdem sollten gesetzliche Rente, Betriebsrente, private Vorsorge, Krankenversicherungsbeiträge und die steuerliche Belastung gemeinsam betrachtet werden. Eine hohe Bruttorente bedeutet nicht automatisch, dass das monatlich verfügbare Einkommen ausreicht.
Praxisbeispiel: Jahrgang 1962 möchte mit 64 aufhören
Thomas ist im August 1962 geboren und hat mehr als 35 Versicherungsjahre. Seine reguläre Altersgrenze erreicht er mit 66 Jahren und 8 Monaten.
Beginnt seine Altersrente unmittelbar nach dem 64. Geburtstag, liegt der Start 32 Monate vor seiner persönlichen Altersgrenze. Der dauerhafte Abschlag beträgt deshalb 9,6 Prozent.
Bei einer errechneten Bruttorente von 1.800 Euro wären das monatlich 172,80 Euro weniger. Seine Rente würde sich vor Abzug von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen sowie möglichen Steuern auf rund 1.627,20 Euro verringern.
Hätte Thomas einen anerkannten Grad der Behinderung von mindestens 50 und ebenfalls 35 Versicherungsjahre, könnte er die Altersrente für schwerbehinderte Menschen wählen. Für seinen Jahrgang wäre diese mit 64 Jahren und 8 Monaten abschlagsfrei möglich; bei einem Beginn mit genau 64 Jahren würde der Abzug lediglich 2,4 Prozent betragen.
Fazit: Der Ausstieg mit 64 ist möglich, muss aber vorbereitet werden
Mit 64 aus dem Beruf auszuscheiden ist weder verboten noch automatisch eine rechtliche Grauzone. Für viele Versicherte führt der Weg über die Altersrente nach 35 Versicherungsjahren, eine Schwerbehindertenrente, die abschlagsfreie Rente nach 45 Jahren oder eine vertraglich vereinbarte Altersteilzeit.
Arbeitslosengeld und Krankengeld können Zeiträume vor der Rente absichern, dürfen aber nur bei erfüllten gesetzlichen Voraussetzungen bezogen werden. Wer selbst kündigt, einen Aufhebungsvertrag unterschreibt oder eine Erkrankung lediglich als Überbrückung einplant, riskiert erhebliche finanzielle Nachteile.
Vor der Entscheidung sollten der Versicherungsverlauf, die persönliche Altersgrenze, die dauerhaften Abschläge und das voraussichtliche Nettoeinkommen im Ruhestand geprüft werden. Einige Monate längeres Warten können die monatliche Rente dauerhaft spürbar erhöhen.
Fragen und Antworten zur Rente mit 64
Kann jeder Beschäftigte mit 64 in Altersrente gehen?
Nein. Für die vorgezogene Altersrente für langjährig Versicherte müssen mindestens 35 Versicherungsjahre vorliegen. Ohne eine passende Rentenart kann zwar die Beschäftigung beendet werden, es besteht aber nicht automatisch ein Anspruch auf Altersrente.
Wie hoch ist der Abschlag bei einer Rente mit 64?
Das hängt vom Geburtsjahr und der gewählten Rentenart ab. Bei der Altersrente nach 35 Versicherungsjahren beträgt der Abzug für den Jahrgang 1962 beispielsweise 9,6 Prozent, für den Jahrgang 1964 und jüngere Versicherte 10,8 Prozent.
Kann man nach 45 Versicherungsjahren genau mit 64 ohne Abschläge in Rente gehen?
Für jüngere Jahrgänge meist nicht unmittelbar am 64. Geburtstag. Der Jahrgang 1961 erreicht die Grenze mit 64 Jahren und 6 Monaten, der Jahrgang 1962 mit 64 Jahren und 8 Monaten und der Jahrgang 1963 mit 64 Jahren und 10 Monaten.
Darf Arbeitslosengeld bis zum Rentenbeginn bezogen werden?
Ja, sofern Arbeitslosigkeit, Anwartschaftszeit, Verfügbarkeit und die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Arbeitslose müssen auch kurz vor der Rente grundsätzlich an der Vermittlung mitwirken und zumutbare Beschäftigungen annehmen.
Führt eine Eigenkündigung automatisch zu einer Sperrzeit?
Eine Eigenkündigung kann eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen auslösen. Sie kann entfallen, wenn ein wichtiger Grund bestand und dieser gegenüber der Agentur für Arbeit nachgewiesen wird.
Kann Krankengeld als geplante Brücke zur Rente genutzt werden?
Nur wenn tatsächlich eine ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit besteht. Der bloße Wunsch, früher aus dem Beruf auszuscheiden, begründet keinen Anspruch auf Krankengeld.




