Wer bereits einen Grad der Behinderung, kurz GdB, besitzt, kann bei einer dauerhaften gesundheitlichen Verschlechterung eine Neufeststellung beantragen. Das Verfahren wird häufig als Verschlimmerungsantrag oder Änderungsantrag bezeichnet.
Der Antrag kann zu einem höheren GdB oder zu zusätzlichen Merkzeichen führen. Er kann jedoch auch eine Herabsetzung auslösen, weil die Behörde den gesamten aktuellen Gesundheitszustand prüft.
Welche gesetzlichen Grundlagen gelten?
Die Feststellung des GdB und der Merkzeichen richtet sich nach § 152 SGB IX. Die Änderung eines bestehenden Bescheids erfolgt regelmäßig nach § 48 SGB X.
Voraussetzung ist eine wesentliche Veränderung seit der letzten Entscheidung. Entscheidend sind nicht allein neue Diagnosen, sondern die dauerhaften Auswirkungen auf Alltag und Teilhabe.
Weitere Grundlagen finden Sie im Beitrag Grad der Behinderung: Bewertung und Berechnung.
Wann ist ein Verschlimmerungsantrag sinnvoll?
Ein Antrag kommt in Betracht, wenn sich bestehende Beeinträchtigungen dauerhaft verstärkt haben oder neue Beschwerden hinzugekommen sind. Die Veränderung sollte voraussichtlich länger als sechs Monate bestehen.
Mögliche Gründe sind eine deutlich kürzere Gehstrecke, häufigere Schmerzattacken, ein wachsender Hilfebedarf oder eine stärkere psychische Belastung. Auch neue Einschränkungen des Hörens, Sehens oder der Konzentration können eine Neufeststellung rechtfertigen.
Besonders bedeutsam ist der Antrag, wenn ein GdB von 50 erreichbar erscheint oder ein Merkzeichen beantragt werden soll. Hinweise dazu finden Sie unter Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis.
Kann der bisherige GdB sinken?
Ja. Der bisherige GdB ist durch den Antrag nicht geschützt.
Hat sich eine früher stark bewertete Beeinträchtigung gebessert, kann die Behörde den Gesamt-GdB niedriger festsetzen. Das gilt auch, wenn aktuelle Befunde frühere Einschränkungen nicht mehr bestätigen.
Eine bloß andere Einschätzung unveränderter Tatsachen reicht für eine Herabsetzung grundsätzlich nicht aus. Das Bundessozialgericht hat im Urteil vom 16. Dezember 2021, B 9 SB 6/19 R, eine nachweisbare Veränderung der Verhältnisse verlangt.
Besondere Vorsicht ist bei einem bestehenden GdB von 50 geboten. Eine Herabsetzung auf 40 kann zum Verlust der Schwerbehinderteneigenschaft führen.
So bereiten Sie den Antrag vor
Prüfen Sie zunächst den alten Bescheid. Wichtig sind die damals anerkannten Beeinträchtigungen, der Gesamt-GdB und vorhandene Merkzeichen.
Vergleichen Sie anschließend den früheren Gesundheitszustand mit der heutigen Situation. Berücksichtigen Sie dabei auch Beschwerden, die sich verbessert haben.
Geht aus dem Bescheid nicht hervor, wie die Behörde den GdB gebildet hat, kann eine Akteneinsicht nach § 25 SGB X sinnvoll sein.
Welche Unterlagen sind wichtig?
Eine neue Diagnose allein genügt meist nicht. Die Unterlagen sollten zeigen, wie sich die Erkrankung konkret auf den Alltag auswirkt.
| Unterlage | Wichtiger Inhalt |
|---|---|
| Alter Bescheid | Frühere Bewertung und anerkannte Beeinträchtigungen |
| Fachärztliche Berichte | Verlauf, aktuelle Befunde, Therapie und Prognose |
| Klinik- oder Reha-Berichte | Belastbarkeit und bleibende Einschränkungen |
| Alltagsschilderung | Gehstrecke, Hilfebedarf, Pausen und Ausfälle |
Bei körperlichen Beschwerden sind Angaben zu Gehstrecke, Sitzdauer, Schmerzen und Hilfsmitteln hilfreich. Bei psychischen Erkrankungen sollten unter anderem Antrieb, Konzentration, sozialer Rückzug und Therapiebedarf beschrieben werden.
Eine ärztliche Bescheinigung mit dem Satz, der Zustand habe sich verschlechtert, ist meist zu ungenau. Aussagekräftiger ist ein Vergleich zwischen den früheren und den heutigen Einschränkungen.
Wie sollte der Antrag formuliert werden?
Im Antrag sollten alle verschlimmerten oder neu hinzugekommenen Beeinträchtigungen genannt werden. Sinnvoll sind außerdem Angaben zum Beginn und zu den Folgen im Alltag.
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Seit der letzten Feststellung vom [Datum] haben sich meine gesundheitlichen Beeinträchtigungen dauerhaft verschlechtert. Meine mögliche Gehstrecke hat sich von etwa [früherer Wert] auf [heutiger Wert] verringert. Ich beantrage daher die Neufeststellung des Grades der Behinderung und die Prüfung des Merkzeichens [Bezeichnung].
Allgemeine Aussagen wie „alles ist schlimmer geworden“ helfen bei der Bewertung wenig. Besser sind konkrete und überprüfbare Angaben.
Wie wird der Gesamt-GdB berechnet?
Einzelne GdB-Werte werden nicht addiert. Ausgangspunkt ist die stärkste Beeinträchtigung.
Weitere Erkrankungen erhöhen den Gesamt-GdB nur, wenn sie die gesamte Teilhabebeeinträchtigung deutlich verstärken. Ein GdB von 40 und ein weiterer Einzel-GdB von 20 ergeben deshalb nicht automatisch einen Gesamt-GdB von 60.
Was geschieht nach dem Antrag?
Die Behörde fordert häufig Berichte bei Arztpraxen, Kliniken oder Reha-Einrichtungen an. Anschließend werden die Unterlagen versorgungsärztlich ausgewertet.
Das Ergebnis kann eine Erhöhung, eine Bestätigung oder eine Herabsetzung des GdB sein. Auch Merkzeichen können neu zuerkannt oder entzogen werden.
Fehlende Unterlagen sollten innerhalb der gesetzten Frist nachgereicht werden. Bei Verzögerungen empfiehlt sich ein schriftlicher Antrag auf Fristverlängerung.
Was tun, wenn eine Herabsetzung droht?
Vor einer belastenden Entscheidung erhält die betroffene Person regelmäßig ein Anhörungsschreiben. Grundlage ist § 24 SGB X.
Das Schreiben sollte nicht ignoriert werden. Betroffene sollten die Begründung prüfen, Akteneinsicht beantragen und fehlende Befunde nachreichen.
Der Antrag kann vor Erlass des Bescheids grundsätzlich zurückgenommen werden. Eine Rücknahme verhindert jedoch nicht sicher, dass die Behörde eine bereits erkannte gesundheitliche Besserung von Amts wegen weiter prüft.
Gegen einen Bescheid kann regelmäßig innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Weitere Hinweise enthält der Beitrag Widerspruch gegen einen GdB-Bescheid.
Kurzes Beispiel aus der Praxis
Eine Angestellte hat einen GdB von 40 wegen einer Wirbelsäulenerkrankung. Nach einer Operation haben sich Teile der Rückenschmerzen gebessert, zugleich sind eine Nervenschädigung, eine kürzere Gehstrecke und eine depressive Erkrankung hinzugekommen.
Im ersten Antrag fehlen aktuelle Facharztberichte. Die Behörde erwägt deshalb eine niedrigere Bewertung.
Nach der Anhörung reicht die Betroffene neurologische und psychiatrische Befunde sowie eine konkrete Alltagsschilderung nach. Die Unterlagen zeigen eine insgesamt stärkere Teilhabebeeinträchtigung, sodass ein GdB von 50 festgestellt wird.
Fragen und Antworten zum Verschlimmerungsantrag
Kann mein GdB nach dem Antrag sinken?
Ja. Die Behörde prüft den gesamten aktuellen Gesundheitszustand. Eine Herabsetzung kommt in Betracht, wenn sich frühere Beeinträchtigungen wesentlich gebessert haben.
Reicht eine neue Diagnose für einen höheren GdB?
Nein. Entscheidend sind die dauerhaften Auswirkungen auf Alltag und Teilhabe. Diese sollten durch aktuelle Befunde und konkrete Beispiele belegt werden.
Kann ich den Antrag zurücknehmen?
Eine Rücknahme ist vor Erlass des Bescheids grundsätzlich möglich. Sie verhindert jedoch nicht sicher eine weitere Prüfung von Amts wegen.
Wie reagiere ich auf ein Anhörungsschreiben?
Prüfen Sie die Begründung, beantragen Sie Akteneinsicht und reichen Sie fehlende medizinische Unterlagen nach. Gehen Sie konkret auf die von der Behörde angenommene Besserung ein.
Wie lange ist die Widerspruchsfrist?
Die Frist beträgt regelmäßig einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids. Zur Fristwahrung genügt zunächst ein kurzer schriftlicher Widerspruch.




