Arbeitsrecht: Krankschreibung wegen Burnout – Das musst du jetzt beachten

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Wer wegen einer Depression, eines Burn-out-Syndroms oder einer psychischen Erschöpfung krankgeschrieben ist, hat nach § 3 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) Anspruch auf sechs Wochen Lohnfortzahlung, genau wie bei körperlichen Erkrankungen.

Doch das Bundesarbeitsgericht hat in mehreren Urteilen seit 2021 klargestellt: Das ärztliche Attest schützt nicht automatisch und nicht in jedem Fall. Wer die falschen Umstände aufweist, riskiert, dass der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung verweigert, auch bei einer echten Erkrankung.

Warum psychische Diagnosen besonders unter Druck geraten

Depressionen, Burn-out und Erschöpfungssyndrome haben eine Eigenschaft, die sie für arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen anfällig macht: Sie sind von außen nicht sichtbar. Was ein Arbeitgeber bei einem Beinbruch kaum bezweifeln wird, fällt bei psychischen Diagnosen leichter in Frage zu stellen.

Die AU-Bescheinigung gilt vor Gericht als wichtigstes Beweismittel für eine Arbeitsunfähigkeit. Aber sie ist keine unwiderlegbare Garantie. Sie begründet eine tatsächliche Vermutung, also eine widerlegbare Annahme, die der Arbeitgeber durch belegbare Tatsachen erschüttern kann.

Ein Beispiel für die Praxis

Nehmen wir an,. Sibylle aus Münster, 32 Jahre alt, leidet seit Jahren an einer mittelschweren rezidivierenden (wiederkehrenden) Depression. Ihr Psychiater schreibt sie nach einem erneuten Schub für drei Wochen krank.

Der Arbeitgeber verweigert die Lohnfortzahlung: Die Diagnose sei nicht greifbar, er halte sie für vorgeschoben. Was er dabei übersieht: Eine rezidivierende Depression ist eine anerkannte psychiatrische Erkrankung nach ICD-10, kein Bauchgefühl, das ein Arzt auf Wunsch bestätigt.

Allein den Verdacht zu äußern reicht rechtlich nicht. Er müsste konkrete Tatsachen benennen, die ernsthafte Zweifel an Sibylles Arbeitsunfähigkeit begründen: zum Beispiel ein auffälliges zeitliches Muster oder Beobachtungen, die ihrer bescheinigten Arbeitsunfähigkeit widersprechen.

Ohne solche Indizien ist sein Zweifel kein Argument, sondern ein Rechtsverstoß. Sibylle könnte die Entgeltfortzahlung vor dem Arbeitsgericht durchsetzen; wenn sie gut vorbereitet ist.

Wenn die Beweislast kippt

Gelingt das dem Arbeitgeber, muss die erkrankte Person die eigene Krankheit aktiv nachweisen: Diagnose, Symptome, Behandlung, behandelnder Arzt als Zeuge. Für Menschen mit psychischen Erkrankungen bedeutet das im schlimmsten Fall: mitten in einer schweren Krise vor Gericht belegen, dass man sich in einer schweren Krise befindet.

Diese vier Situationen erschüttern den Beweiswert Ihrer Krankschreibung

Für Betroffene ist entscheidend, unter welchen Bedingungen der hohe Beweiswert einer Krankschreibung erschüttert werden kann. Das Bundesarbeitsgericht hat in einer Reihe von Entscheidungen herausgearbeitet, wann Arbeitgeber berechtigte Zweifel geltend machen können.

Krankschreibung zeitgleich mit Kündigung

Wer sich am Tag seiner Eigenkündigung oder kurz danach krankschreiben lässt und die Krankschreibung exakt bis zum Ende der Kündigungsfrist reicht, gilt das als starkes Indiz. Das BAG hat in seiner Leitentscheidung vom 8. September 2021 (5 AZR 149/21) genau diese Konstellation bewertet und den Beweiswert des Attests für erschüttert erklärt.

Die erkrankte Arbeitnehmerin verlor den Anspruch auf Entgeltfortzahlung, weil sie die echte Erkrankung nicht anderweitig belegen konnte.

Schon der Kündigungsentschluss reicht

In einer Folgeentscheidung vom 21. August 2024 (5 AZR 248/23) hat das BAG die Schwelle weiter abgesenkt: Zeitliche Koinzidenz liegt bereits vor, wenn jemand den Kündigungsentschluss schon gefasst und durch das Verfassen des Kündigungsschreibens manifestiert hat und sich erst danach krankschreiben lässt.

Ob die Kündigung dem Arbeitgeber zugegangen ist, spielt keine Rolle. In diesem Fall hatte die Klägerin eine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit infolge arbeitsplatzspezifischer Belastung geltend gemacht, darunter fünf aufeinanderfolgende Bescheinigungen mit verschiedenen Diagnosen. Das BAG ließ das nicht gelten: Der Beweiswert war erschüttert.

Mehrere Indizien zusammen: die Gesamtschau

Seit dem BAG-Urteil vom 18. September 2024 (5 AZR 29/24) gilt: Einzelne Umstände, die für sich allein unverdächtig wirken, können in ihrer Gesamtheit ernsthafte Zweifel begründen. Wer während einer Krankschreibung berufliche Anrufe entgegennimmt, parallel eine neue Stelle sucht und die Krankschreibung zudem zeitnah an eine Kündigung anschließt, das wird gemeinsam gewürdigt.

In der Summe können solche Umstände den Anspruch auf Lohnfortzahlung vernichten, ohne dass einzeln irgendwas „bewiesen” wäre.

Auffällige Muster ohne Kündigungsbezug

Auch ohne Kündigung gibt es Situationen, die Zweifel rechtfertigen. § 275 Abs. 1a SGB V nennt: auffällig häufige oder auffällig kurze Arbeitsunfähigkeiten; Krankmeldungen, die regelmäßig zum Wochenbeginn oder -ende fallen; Atteste von Ärzten, die durch ungewöhnlich viele Krankschreibungen auffallen.

Auch eine vorherige Ankündigung wie „Wenn mein Urlaubsantrag abgelehnt wird, bin ich eben krank” kann später als Indiz dienen.

Die bloße Diagnose reicht als Indiz nicht aus, ob Burn-out, Angststörung oder Depression. Erst wenn konkrete Umstände hinzukommen, hat der Arbeitgeber eine Grundlage. Wer diese Grenze kennt, weiß, wann er sich wehren kann.

Wer wirklich krank ist: So sichern Sie Ihren Anspruch

Wer tatsächlich psychisch erkrankt ist und weiß, dass die Umstände verdächtig wirken könnten, sollte von Anfang an vorsorgen, nicht erst wenn der Arbeitgeber die Zahlung stoppt.

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Fachärztliche Bescheinigung einholen

Eine AU vom Hausarzt ist formal ausreichend. Wer aber weiß, dass sein Arbeitsverhältnis konfliktbehaftet ist, handelt klug, wenn er die Bescheinigung von einem Facharzt für Psychiatrie oder einem Psychotherapeuten ausstellen lässt.

Deren Diagnose trägt im Streitfall mehr Gewicht, weil sie einen spezifischen Behandlungsauftrag belegt.

Arztkontakt ist Pflicht

Online-Atteste ohne persönlichen Arztkontakt haben nach der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie keinen vollen Beweiswert. Gerichte bewerten solche Bescheinigungen zunehmend kritisch; nach Berichten aus der arbeitsrechtlichen Praxis haben einzelne Landesarbeitsgerichte bereits außerordentliche Kündigungen auf dieser Grundlage für wirksam erachtet.

Der persönliche Arztkontakt oder eine qualifizierte Videosprechstunde ist nicht optional.

Beschwerden und Behandlung dokumentieren

Wer Symptome, Arzttermine und Therapieempfehlungen schriftlich festhält und Rezepte sichert, hat im Streitfall ein konkretes Bild der eigenen Behandlung und muss nicht aus dem Gedächtnis belegen.

Den Arzt von der Schweigepflicht entbinden

Wenn der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung verweigert, muss die erkrankte Person die Krankheit im Verfahren aktiv belegen. Am überzeugendsten gelingt das, wenn der behandelnde Arzt von der Schweigepflicht entbunden wird und als Zeuge über Diagnose, Symptome und Arbeitsunfähigkeit aussagen kann.

Wer diese Entbindung verweigert, schwächt die eigene Position erheblich und signalisiert dem Gericht, dass es nichts zu zeigen gibt.

Medizinischer Dienst: Bedrohung oder Schutz?

Viele psychisch Erkrankte erleben eine MD-Prüfung als Bedrohung. Das ist verständlich, aber sachlich falsch. Der Medizinische Dienst ist keine verlängerte Hand des Arbeitgebers.

Der Arbeitgeber darf nach § 275 Abs. 1a Satz 3 SGB V bei der Krankenkasse eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes verlangen. Die Krankenkasse muss dem folgen, es sei denn, die Arbeitsunfähigkeit ergibt sich eindeutig aus ihren Unterlagen.

Was dabei oft übersehen wird: Wenn der Medizinische Dienst die Arbeitsunfähigkeit bestätigt, ist das ein starkes Argument gegen den Arbeitgeber und kann laut Rechtsprechung sogar einen bereits erschütterten Beweiswert heilen.

Wer tatsächlich krank ist, sollte an der MD-Prüfung aktiv mitwirken. Eine unbegründete Weigerung wird von Gerichten negativ gewertet.

Der MD prüft die aktuelle Arbeitsunfähigkeit. Wer kooperiert und die Prüfung besteht, gewinnt ein Beweismittel, das selbst einen erschütterten Beweiswert heilen kann.

Informieren Sie die Krankenkasse

Für die Zeit der verweigerten Lohnfortzahlung kann die Krankenkasse überbrückend Krankengeld leisten. Stellt sich heraus, dass der Arbeitgeber zu Unrecht verweigert hat, nimmt die Kasse ihn in Regress. Dieses Wissen kann man im Gespräch mit dem Arbeitgeber ruhig benennen.

Fordern Sie eine Begründung und suchen Sie rechtlichen Beistand

Der Arbeitgeber muss konkrete Gründe für seinen Zweifel benennen. Fordern Sie diese Begründung schriftlich an. Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht prüft, ob die Zweifel tragfähig sind und ob eine Klage vor dem Arbeitsgericht Aussicht hat.

Die Drei-Wochen-Frist entscheidet

Wer gleichzeitig eine Kündigung erhalten hat, muss nach § 4 KSchG innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage erheben. Eine Depression oder ein Burn-out entbinden nicht von dieser Frist.

Wer in einer Krise nicht handlungsfähig ist, muss sofort jemanden einschalten, der die Klage stellvertretend einreicht. Wer wartet, verliert.

FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten

Darf der Arbeitgeber eine Krankschreibung infrage stellen?

Eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat einen hohen Beweiswert. Der Arbeitgeber kann sie bei einem begründeten Verdacht allerdings infrage stellen und zusätzliche Untersuchungen einfordern.

Ist die Angst Erkrankter vor dem Medizinischen Dienst begründet?

Nein. Der Medizinische Dienst handelt nicht als Ausführender des Arbeitgebers. Wenn Sie tatsächlich erkrankt sind, kann der Medizinische Dienst Ihnen einen schlagkräftigen Beweis liefern.

Warum sind psychisch Erkrankte besonders gefährdet?

Psychische Erkrankungen sind oft “unsichtbar”. Arbeitgeber, die von diesen Erkrankungen keine Ahnung haben und außerdem voreingenommen sind, unterstellen deshalb schnell Vortäuschung.  Deswegen sind hier fachärztliche Atteste von besonderer Bedeutung.

Quellen

Bundesarbeitsgericht: Urteil vom 08.09.2021, Az. 5 AZR 149/21
Bundesarbeitsgericht: Urteil vom 21.08.2024, Az. 5 AZR 248/23
Bundesarbeitsgericht: Urteil vom 18.09.2024, Az. 5 AZR 29/24
Bundesministerium der Justiz: Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG), § 3 und § 5
Bundesministerium der Justiz: Sozialgesetzbuch V, § 275