Krankengeld: Zweifel an der Krankschreibung – Diese Fehler kosten das Gehalt

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Ihr Arbeitgeber zweifelt Ihre Krankschreibung an? Dann kann die Lohnfortzahlung enden. Das bestätigte jüngst ein Landesarbeitsgericht. Wichtig für Beschäftigte: Sie können den Gegenbeweis führen.

Das Urteil: Passgenaue AU bis zum Kündigungsende

Im entschiedenen Fall kündigte ein Angestellter sein Arbeitsverhältnis. Kurz darauf meldete er sich krank. Die Erstbescheinigung war rückdatiert. Zwei Folgebescheinigungen reichten exakt bis zum Ablauf der Kündigungsfrist. Der Arbeitgeber stoppte den Lohn. Das Gericht gab ihm recht. Der Beweiswert der Atteste war erschüttert. Ausschlaggebend war die auffällige Zeitabfolge und Widersprüche in den Diagnosen.

Für Sie bedeutet das: Eine ärztliche Bescheinigung bleibt ein starkes Beweismittel. Sie ist aber nicht unantastbar. Verdächtige Muster können den Beweiswert schwächen. Dann müssen Beschäftigte mehr darlegen als das reine Attest.

Grundsatz: Hoher Beweiswert, aber widerlegbar

Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) weist die Erkrankung nach. Normalerweise genügt sie. Arbeitgeber dürfen die Lohnfortzahlung nicht willkürlich verweigern. Es gibt aber Ausnahmen. Wenn konkrete Umstände Zweifel begründen, ist der Beweiswert erschüttert.

Das kann passieren, wenn AU-Zeiten und Kündigungsfrist exakt zusammenfallen. Auch widersprüchliche Diagnosen oder eine unglaubhafte Rückdatierung können Zweifel nähren.

Die Rechtsprechung hält daran fest: Der Arbeitgeber muss greifbare Tatsachen vortragen. Bloßes Misstrauen reicht nicht. Liegen solche Umstände vor, verschiebt sich die Beweislast. Dann muss die oder der Beschäftigte die Arbeitsunfähigkeit substantiiert belegen.

Was als „verdächtig“ gilt

Typische Konstellationen haben die Gerichte benannt. Sie sollten diese kennen:

  • Die Krankschreibung beginnt am Tag der Kündigung und endet genau mit der Frist.
  • Mehrere Folgebescheinigungen decken lückenlos die Kündigungszeit ab.
  • Diagnosen wechseln ohne plausiblen medizinischen Grund.
  • Die Erstbescheinigung ist rückdatiert, obwohl keine Ausnahmesituation vorlag.

Rückdatierungen sind nur eng möglich. Ärztinnen und Ärzte dürfen in der Regel höchstens drei Kalendertage zurückdatieren. Dafür braucht es eine überzeugende Begründung. Eine bequeme Verlängerung für die letzten Arbeitstage genügt nicht.

Wenn der Arbeitgeber zweifelt: Ihre Pflichten und Rechte

Zweifelt der Arbeitgeber, darf er Auskünfte verlangen. Eine Diagnose müssen Sie nicht offenlegen. Sie müssen aber konkrete Beeinträchtigungen schildern. Beschreiben Sie, welche Tätigkeiten nicht möglich waren. Nennen Sie Symptome, Funktionsausfälle und notwendige Schonung.

Legen Sie dar, wann Sie in Behandlung waren und welche Maßnahmen ärztlich angeordnet wurden. Eine nachvollziehbare Darstellung erhöht Ihre Glaubwürdigkeit. Zusätzlich helfen aussagekräftige ärztliche Stellungnahmen.

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Der Arbeitgeber kann eine frühere AU verlangen. Das erlaubt das Gesetz. Dauert die Erkrankung länger an, müssen Sie die Fortdauer rechtzeitig feststellen lassen. Lücken zerstören Vertrauen. Planen Sie deshalb Folgetermine rechtzeitig ein.

eAU seit 2023: Was sich geändert hat – und was nicht

Seit 2023 ruft der Arbeitgeber AU-Daten elektronisch über die Krankenkasse ab. Sie müssen die Bescheinigung in der Regel nicht mehr selbst abgeben. Ihre Pflichten bleiben aber bestehen. Melden Sie die Arbeitsunfähigkeit unverzüglich. Lassen Sie sie ärztlich feststellen. Bewahren Sie den Papierausdruck für Ihre Unterlagen auf. Er bleibt Beweismittel, wenn es Streit gibt.

Die eAU ändert nichts an der Beweislast. Bei begründeten Zweifeln verlangen Arbeitgeber weiterhin zusätzliche Darlegungen. Auch Gerichte prüfen dann genauer.

Medizinischer Dienst: Prüfung bei begründeten Zweifeln

Arbeitgeber können bei Zweifeln eine Prüfung durch den Medizinischen Dienst anstoßen. Die Krankenkasse beauftragt den Dienst. Dieser bewertet unabhängig, ob Arbeitsunfähigkeit bestand. Die Rückmeldung an den Arbeitgeber enthält keine Diagnose.

Sie bestätigt nur, ob die AU nach ärztlicher Sicht berechtigt war. Das Ergebnis kann den Streit schnell klären. Kooperieren Sie mit Terminen und Rückfragen. So vermeiden Sie Nachteile.

So sichern Sie Ihren Lohnanspruch

  • Melden Sie die Krankheit sofort und nennen Sie die voraussichtliche Dauer.
  • Holen Sie die AU frühzeitig ein; vermeiden Sie Lücken und unglaubhafte Rückdatierungen.
  • Dokumentieren Sie Symptome, Behandlungszeiten und ärztliche Empfehlungen.
  • Achten Sie bei Folgebescheinigungen auf rechtzeitige Termine.
  • Reagieren Sie zügig auf Nachfragen. Bieten Sie eine ärztliche Stellungnahme an.

Diese Punkte sind simpel, aber wirksam. Sie reduzieren Angriffsflächen. Kommt es doch zum Streit, erleichtert die Dokumentation den Gegenbeweis.

Besonderer Risikofall: Kündigung und AU im Gleichschritt

Sie kündigen und werden direkt krankgeschrieben? Prüfen Sie die Abläufe genau. Planen Sie Folgebescheinigungen nicht „passgenau“ bis zum letzten Tag. Erklären Sie Ihrem Arzt die Arbeitssituation offen. Begründen Sie medizinisch, warum eine Krankschreibung nötig ist.

Lassen Sie sich Anordnungen und Funktionseinschränkungen dokumentieren. So vermeiden Sie den Eindruck einer Gefälligkeits-AU.

Was, wenn der Lohn ausbleibt?

Der Arbeitgeber zahlt nicht, obwohl Sie krank sind? Handeln Sie schnell. Fordern Sie die Zahlung schriftlich. Legen Sie ergänzende Nachweise vor. Lassen Sie die Krankenkasse eine Prüfung veranlassen.

Prüfen Sie parallel Ansprüche gegenüber der Kasse, falls die Entgeltfortzahlung entfällt. Suchen Sie rechtliche Beratung, wenn Fristen laufen. Das gilt besonders nach einer Kündigung. Hier entscheiden oft Details.