Eine Witwenrente wird grundsätzlich erst ausgezahlt, wenn die Partner mindestens ein Jahr verheiratet waren. Ausnahmen sind unvorhersehbare Tode, zum Beispiel durch einen Unfall. Dies soll verhindern, dass Betroffene die Ehe nur eingehen, damit der verbliebene Partner nach dem absehbaren Tod versorgt wird.
Das Landessozialgericht Hessen entschied zwar, dass die Adoption des Kindes einer Verstorbenen durch den Partner ebenfalls gegen eine Versorgungsehe sprechen kann. Das gilt aber nur, wenn das Abwägen aller Motive beider Ehepartner diesen Schluss zulässt. (L 5 R 240 / 05)
Die Motive werden umfassend geprüft
Wenn der Hinterbliebene oder die Witwe bestreiten, dass es sich um eine Versorgungsehe handelte, dann sieht das Verfahren vor, alle Umstände des Einzelfalls zu prüfen, um zu entscheiden, welche Gesichtspunkte für und welche gegen einen Versorgungszweck der kurzen Ehedauer sprechen. Dabei spielen alle Motive der Partner für die Heirat eine Rolle, und dazu zählen auch die höchstpersönlichen und subjektiven.
Heirat während Krebserkrankung
Der Witwer hatte im konkreten Fall mit der Verstorbenen und ihrem Sohn in einer Wohnung zusammengelebt. Das zum Zeitpunkt des Todes 13-jährige Kind war nicht von ihm, und der Vater ist unbekannt. Die Ehefrau arbeitete versicherungspflichtig als Kraftfahrerin.
Zweieinhalb Jahre vor ihrem Tod wurde bei der Frau ein bösartiges Melanom an der Schläfe entfernt, und erst einmal arbeitete sie weiter, während der Kläger arbeitslos war. Zwei Jahre später traten bei der Frau multiple Knoten in der Haut auf, dann erlitt sie einen epileptischen Anfall, und Ärzte diagnostizierten intrakranielle, thorakale, abdominale und dermale Metastasen.
Die Betroffene wurde über die Schwere ihrer Krebserkrankung informiert. Kurz darauf heirateten der Kläger und die Krebspatientin. Ihre Schwester war Trauzeugin, und eine größere Hochzeitsfeier gab es nicht.
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Ehemann will Sohn adoptieren
Wenig später bat der Kläger beim zuständigen Jugendamt um die Erlaubnis, den Sohn seiner Ehefrau zu adoptieren. Er begründete dies damit, dass sie infolge ihrer Krebserkrankung bald sterben würde. Das Adoptionsverfahren wurde nicht abgeschlossen, nachdem der Ehemann zwei Monate später erklärte, dies ginge vorerst nicht, da Gegensätze in der Auffassung zur Kindererziehung bestünden.
Drei Monate später starb die Ehefrau, nachdem sie in mehreren Kliniken behandelt worden war. Die Vormundschaft für den Sohn übernahm ihre Mutter.
Adoption war Hauptgrund für die Heirat
Knapp ein Jahr nach dem Tod stellte der Kläger einen Antrag auf Gewährung von Hinterbliebenenrente. Die Rentenversicherung lehnte diesen ab, mit dem Hinweis, dass die Ehe weniger als ein Jahr gedauert und der Kläger die Vermutung nicht widerlegt habe, dass es sich um eine Versorgungsehe gehandelt hatte.
Der Bevollmächtigte des Ehemanns legte Widerspruch ein und begründete diesen damit, dass die Ehe seit Jahren geplant gewesen sei und die Erkrankung der Ehefrau die Eheschließung nur beschleunigt hätte. Kläger und Versicherte hätten nur gewollt, dass der Sohn gut aufgehoben sei. Deshalb habe der Mann ihn adoptieren wollen. Die Heirat sollte die Bindung zwischen dem Kläger und dem Kind stärken. Zusammen mit der emotionalen Verbundenheit sei dies der Hauptgrund für die Ehe gewesen.
Der Ehemann hätte überhaupt erst nach dem Tod erfahren, dass es die Möglichkeit einer Hinterbliebenenrente gebe.
Mutter will nicht, dass Ehemann Witwerrente erhält
Die Mutter der Verstorbenen schrieb an den Rententräger, sie wolle nicht, dass der Kläger eine Witwerrente erhalte. Denn er habe ihre Tochter nur wegen der Versorgung nach deren Tod geheiratet. Der Rententräger lehnte den Widerspruch des Ehemanns ab. Er habe die gesetzliche Vermutung, dass eine Versorgungsehe vorlag, nicht widerlegen können. Er hätte von der Krankheit gewusst und auch gewusst, dass ein tödlicher Ausgang nicht auszuschließen sei. Auch lässt sich kein ernsthafter Wille zur Adoption nachweisen.
Es geht vor das Sozialgericht
Der Ehemann klagte vor dem Sozialgericht Marburg und argumentierte, weder er noch seine Ehefrau hätten zum Zeitpunkt der Eheschließung überhaupt vom Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente gewusst. Die Adoption sei fest beabsichtigt gewesen und nur aufgrund von Auseinandersetzungen mit der Familie der Ehefrau gescheitert. Sie beide hätten lange vorher heiraten wollen.
Das Sozialgericht lehnte die Klage ab. Fest stehe, dass die Adoption nicht stattgefunden habe, und die Gründe hierfür könnten im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens nicht ermittelt werden. Auch stehe infrage, warum die beiden bei den genannten Motiven nicht bereits beim erstmaligen Auftreten der Krankheit geheiratet hätten.
Keinen tödlichen Verlauf erwartet
Der Ehemann legte Klage vor dem Landessozialgericht Hessen ein. Hier sagte er, zum Zeitpunkt der Eheschließung seien seine Frau und er fest davon ausgegangen, dass die Krankheit nicht tödlich enden würde. Besonders der Gedanke, sie könne innerhalb des nächsten Jahres sterben, habe ihnen fern gelegen.
Bei der Adoption käme es darauf an, dass sie diese ernsthaft beabsichtigt und mit größter Eile vorangetrieben hätten. Dass sie letztlich gescheitert sei, spiele für die Ernsthaftigkeit keine Rolle. Die Vorwürfe der Mutter seien ungerechtfertigt.
Kein Erfolg auch vor dem Landessozialgericht
Auch die Berufung blieb erfolglos. Das Landessozialgericht erläuterte: Die Vermutung, dass eine Versorgungsehe vorliege, sei nur dann widerlegt, wenn die Abwägung aller zur Eheschließung führenden Motive beider Ehegatten den Schluss zuließe, dass die Versorgung nicht der überwiegende Zweck der Heirat war.
Diese Vermutung zu widerlegen, bedeute, das Gegenteil zu beweisen. Das hätte der Kläger nicht getan. Die schwere Krebserkrankung der Verstorbenen würde zunächst auf eine Versorgungsehe hindeuten. Deren Unheilbarkeit sei zum Zeitpunkt der Heirat bekannt gewesen. Das eilige Vorantreiben der Adoption verstärke sogar die Vermutung, dass die Betroffenen von einem baldigen Tod ausgegangen seien. Dies hätte der Kläger auch selbst gegenüber dem zuständigen Jugendamt ausgeführt.
Zwar treffe zu, dass eine Versorgungsehe ausscheide, wenn die Ehepartner nichts vom Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente wussten. Doch dies sei nicht nachgewiesen worden.
Die langjährige Beziehung der beiden Partner spreche ebenfalls nicht gegen eine Versorgungsehe, da sie die Ehe ja gerade dann eingingen, als die Krankheit der Frau bekannt geworden war. Dies spreche eher für eine Versorgungsehe als dagegen.
Die “tiefen Gefühle” für die Verstorbene, die der Ehemann geltend machte, würden nicht gegen eine Versorgungsehe sprechen. Ihr Vorhandensein würde gerade keine Eheschließung ausschließen, die in erster Linie dazu diene, den überlebenden Partner zu versorgen.
Wann spricht eine Adoption gegen eine Versorgungsehe?
Das Gericht führte aus, dass ein Adoptionsverfahren ein Indiz gegen eine Versorgungsehe sein kann. Allerdings gelte das nur, wenn es bereits vor beziehungsweise mit der Eheschließung eingeleitet und erfolgreich abgeschlossen würde. Dies sei hier gerade nicht der Fall.




