Krankengeld: Arbeitgeber darf AU am ersten Tag verlangen – das steckt dahinter

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Seitdem Arztpraxen Krankmeldungen elektronisch übermitteln, hat sich für Arbeitnehmer sowie Empfänger von Arbeitslosen und Bürgergeld einiges vereinfacht. Dennoch gibt es weiterhin wichtige Regeln, die Sie bei einer Krankmeldung beachten müssen. In diesem Beitrag zeigen wir Ihnen, worauf es ankommt und warum Sorgfalt bei der Krankmeldung nicht nur Formalität, sondern auch arbeitsrechtlich relevant ist.

Krankmeldung beim Arbeitgeber

Wenn Sie krank sind und Ihrer Arbeit nicht nachkommen können, müssen Sie dies Ihrem Arbeitgeber unverzüglich, spätestens jedoch am ersten Krankheitstag, mitteilen. Diese Verpflichtung ergibt sich aus der arbeitsvertraglichen Nebenpflicht zur Rücksichtnahme und zur unverzüglichen Information. Um Missverständnisse zu vermeiden und einen reibungslosen Ablauf in der Personalplanung zu gewährleisten, sollte die Krankmeldung möglichst zu Arbeitsbeginn erfolgen.

Ein einfacher Anruf genügt – auch eine dritte Person, etwa ein Familienmitglied oder eine Betreuungskraft, kann diese Mitteilung übernehmen, falls Sie selbst gesundheitlich dazu nicht in der Lage sind.

Die bloße Mitteilung, dass Sie arbeitsunfähig sind, reicht zunächst aus. Eine ärztliche Bescheinigung benötigen Sie in der Regel erst ab dem vierten Krankheitstag, sofern im Arbeits- oder Tarifvertrag keine strengeren Regelungen enthalten sind. Das bedeutet jedoch nicht, dass Sie drei Tage ohne Nachweis fehlen dürfen – denn der Arbeitgeber kann gemäß einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (Az.: 5 AZR 726/96) auch schon ab dem ersten Krankheitstag eine ärztliche Bescheinigung verlangen.

Dieses Recht steht ihm jederzeit zu, ohne dass er dafür eine besondere Begründung liefern muss. Auch das Urteil 5 AZR 886/11 bestätigt die Zulässigkeit dieser Praxis. Kommt es dazu, sind Sie verpflichtet, schon am ersten Tag Ihrer Erkrankung ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und ein Attest vorzulegen.

Die ärztliche Bescheinigung (AU)

Dauert Ihre Erkrankung länger als drei Kalendertage, sind Sie gesetzlich verpflichtet, spätestens am vierten Tag eine ärztliche Bescheinigung über Ihre Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Diese Verpflichtung betrifft sowohl Angestellte im öffentlichen Dienst als auch Beschäftigte in der Privatwirtschaft.

Seit der Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) im Rahmen der Digitalisierung des Gesundheitswesens müssen Sie diese nicht mehr in Papierform beim Arbeitgeber einreichen. Die Arztpraxis übermittelt die Bescheinigung direkt an Ihre gesetzliche Krankenkasse, welche wiederum die Daten dem Arbeitgeber zur Verfügung stellt.

Es bleibt jedoch Ihre Verantwortung, dafür zu sorgen, dass der Nachweis fristgerecht erfolgt. Die elektronische Übertragung entbindet Sie nicht von Ihrer Nachweispflicht. Es kann beispielsweise vorkommen, dass technische Probleme oder Verzögerungen bei der Übermittlung auftreten. Daher ist es ratsam, sich frühzeitig zu vergewissern, dass die eAU erfolgreich übermittelt wurde – etwa durch Rückfrage bei der Krankenkasse.

Wird die Bescheinigung nicht rechtzeitig übermittelt, kann das arbeitsrechtliche Konsequenzen haben. Im ersten Schritt droht eine Abmahnung. Wird die Pflicht zur Krankmeldung wiederholt verletzt, ist sogar eine verhaltensbedingte Kündigung rechtlich zulässig.

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Inhalt der elektronischen Krankmeldung

Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung enthält ausschließlich die für den Arbeitgeber notwendigen Informationen. Dazu zählen Ihr vollständiger Name, der Beginn und das voraussichtliche Ende der Arbeitsunfähigkeit sowie das Datum der ärztlichen Feststellung. Auch ob es sich um eine Erstbescheinigung oder eine Folgebescheinigung handelt, wird vermerkt. Darüber hinaus wird dokumentiert, ob die Arbeitsunfähigkeit möglicherweise auf einen Arbeitsunfall oder ein vergleichbares Ereignis zurückzuführen ist.

Diese Daten ermöglichen es dem Arbeitgeber, die Abwesenheitsdauer korrekt zu erfassen, Lohnfortzahlungen zu planen und gegebenenfalls eine Vertretung zu organisieren. Die klare Trennung zwischen medizinischer Diagnose und organisatorischer Information stellt sicher, dass sensible Gesundheitsdaten geschützt bleiben.

Datenschutz: Was der Arbeitgeber nicht erfährt

Der Arbeitgeber erhält keinerlei Angaben zur Art der Erkrankung oder zu Details der medizinischen Behandlung. Diagnosen und Symptome gehören nicht zu den übermittelten Informationen. Dies ist ein zentraler Aspekt des Datenschutzes im Gesundheitswesen und schützt Ihre Privatsphäre als Patient.

Ärztliche Schweigepflicht und Datenschutzgesetze sorgen dafür, dass Sie ohne Angst vor Stigmatisierung oder Benachteiligung eine Krankmeldung abgeben können. Selbst bei längerer oder wiederholter Erkrankung darf der Arbeitgeber keine Rückschlüsse auf die medizinische Diagnose ziehen.

Wer bekommt keine elektronische Krankmeldung?

Nicht alle Versicherten profitieren von der eAU. Privatversicherte, Minijobber in Privathaushalten und Personen, die sich von Ärzten behandeln lassen, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, sind von der elektronischen Übermittlung ausgenommen. In solchen Fällen erhalten Sie weiterhin die herkömmliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform – umgangssprachlich als „gelber Schein“ bekannt.

Auch wenn Sie zu einer dieser Gruppen gehören, gelten dieselben Fristen und Pflichten zur Vorlage der Bescheinigung. Sie müssen das Attest auf dem Postweg oder persönlich an Ihren Arbeitgeber weiterleiten. Eine rechtzeitige Abgabe ist ebenso verpflichtend wie bei gesetzlich Versicherten mit eAU. Die Form der Übermittlung ändert nichts an der gesetzlichen Verpflichtung zur Krankmeldung.

Krankheit im Urlaub

Erkranken Sie während Ihres Urlaubs, verlieren Sie nicht automatisch Ihre Urlaubstage. Das Bundesurlaubsgesetz sieht ausdrücklich vor, dass Krankheitstage, die ärztlich bescheinigt wurden, nicht als Urlaubstage gewertet werden.

Damit Sie diesen Anspruch geltend machen können, müssen Sie sich jedoch auch im Urlaub ärztlich krankschreiben lassen – und zwar möglichst ab dem ersten Krankheitstag. Dies gilt unabhängig davon, ob Sie sich im In oder Ausland befinden.

Eine bloße Mitteilung über eine Erkrankung ohne ärztliches Attest reicht nicht aus, um eine spätere Nachholung der Urlaubstage durchzusetzen. Darüber hinaus sind Sie verpflichtet, den Arbeitgeber unverzüglich über Ihre Erkrankung und Ihren Aufenthaltsort zu informieren. Auch hier empfiehlt sich eine telefonische Kontaktaufnahme oder eine EMail mit Angabe des Landes, in dem Sie sich befinden.

Der Nachweis über die Arbeitsunfähigkeit muss den Anforderungen an eine Bescheinigung nach deutschem Recht genügen, auch wenn diese im Ausland ausgestellt wurde.