Die Steuererklärung gehört für viele Rentnerinnen und Rentner zu den weniger romantischen Seiten des Lebensabends. Doch wer sich spät noch einmal traut, kann seine Steuerlast unter Umständen deutlich senken. Der Schlüssel heißt Ehegattensplitting – eine Regel, die seit Jahrzehnten im Einkommensteuergesetz verankert ist und gerade bei unterschiedlich hohen Renten zum spürbaren Entlastungsfaktor wird.
Das Prinzip: Halbieren, versteuern, verdoppeln
Beim Splittingverfahren werden die Einkünfte beider Ehegatten zunächst addiert, anschließend durch zwei geteilt und dieser halbe Betrag mit dem Steuertarif belegt. Das Ergebnis wird schließlich verdoppelt.
“Weil das deutsche Einkommensteuersystem progressiv ist, profitiert vor allem ein Paar, bei dem der eine Partner ein deutlich höheres zu versteuerndes Einkommen bezieht als der andere”, sagt der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt.
Dadurch rutschen beide gemeinsam in eine niedrigere Tarifzone; hohe Marginalsätze fangen weniger stark an zu greifen. Die Regel ist in § 26 EStG verankert und kann von verheirateten, aber auch von eingetragenen Lebenspartnern genutzt werden.
Warum gerade Rentnerpaare profitieren
Seit der Rentenreform 2005 wächst der steuerpflichtige Anteil jeder Neurente schrittweise an. 2025 unterliegt bereits ein Rentenzugang zu 100 Prozent der Besteuerung – nur der Grundfreibetrag bleibt steuerfrei. Er beträgt im Jahr 2025 für Alleinstehende 12 096 Euro und für gemeinsam veranlagte Ehepaare das Doppelte, also 24 192 Euro.
Damit wird die steuerliche Schere zwischen zwei Partnern im Ruhestand oft größer: Wer jahrzehntelang Vollzeit gearbeitet hat, liegt mit seiner Bruttorente nicht selten klar über dem Grundfreibetrag, während die Rente eines Partners mit Teilzeit- oder Familienjahren oft weit darunter bleibt. Genau hier setzt das Splitting an und glättet die Einkünfte.
Beispielrechnung: Mehr als tausend Euro Ersparnis pro Jahr
Ein Rentner erhält 2 500 Euro, seine Partnerin 1 000 Euro monatlich. Zusammen ergibt das 42 000 Euro Jahresbruttorente.
Nach Abzug der Versorgungsfreibeträge und Werbungskostenpauschalen liegt das gemeinsame zu versteuernde Einkommen im vereinfachten Rechenbeispiel bei rund 30 000 Euro. Werden beide einzeln veranlagt, fällt auf den größeren Anteil ein deutlich höherer Grenzsteuersatz an: In der Splittingtabelle für 2025 läge die Gesamteinkommensteuer in dieser Konstellation bei rund 3 500 Euro.
“Wählen beide hingegen die Zusammenveranlagung, sinkt die Steuerlast auf etwa 2 300 Euro. Das sind mehr als 1 000 Euro Netto-Plus, ohne dass sich an der tatsächlichen Rentenhöhe irgendetwas ändert”, sagt der Experte.
Das Gnadenjahr: Steuerliche Schonfrist nach dem Verlust des Partners
Stirbt ein Ehegatte, darf der überlebende Partner nicht nur im Todesjahr, sondern auch im darauffolgenden Kalenderjahr weiterhin den Splittingtarif nutzen – obwohl er nun allein veranlagt wird.
Diese Sonderregel, umgangssprachlich “Gnadenjahr” oder “Witwensplitting” genannt, soll verhindern, dass die Steuerbelastung abrupt ansteigt. Rechtlich fußt sie auf § 32a Abs. 6 Nr. 2 EStG.
Ab dem zweiten Folgejahr greift dann jedoch die Einzelveranlagung auf Basis des Grundtarifs. Wer eine höhere Rente bezieht, spürt den Wegfall des Splittingeffekts unmittelbar in Form einer höheren Einkommensteuer.
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Jenseits der Einkommensteuer: Freibeträge, Versorgung, Krankenversicherung
“Eine Eheschließung im Alter hat weitere finanzielle Folgen. In der Erbschaftsteuer steigt der Freibetrag für Ehegatten auf 500 000 Euro; unverheiratete Partner können lediglich 20 000 Euro steuerfrei erben, zudem unterliegen sie höheren Steuersätzen”, so Anhalt.
Auch bei der Hinterbliebenenversorgung zeigt sich eine deutliche Differenz: Nur ein verheirateter Partner hat Anspruch auf die große oder kleine Witwen- bzw. Witwerrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
Gleiches gilt für die Beihilfe im öffentlichen Dienst und für betriebliche Pensionszusagen. Schließlich können sich Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge verändern, weil bei gesetzlich Versicherten der Splittingtarif indirekt das maßgebliche Einkommen beeinflusst.
Wann sich die späte Trauung rechnet – und wann Vorsicht geboten ist
Ein klarer Vorteil entsteht meist, wenn die Renten deutlich auseinanderliegen oder wenn zusätzlich Einkünfte aus Vermietung, Kapitalanlagen oder Nebentätigkeiten vorhanden sind.
Wer dagegen als Paar bereits heute insgesamt unterhalb des doppelten Grundfreibetrags bleibt, schöpft den Splittingeffekt kaum aus. Gleiches gilt, wenn hohe Pflegekosten steuerlich absetzbar sind; sie können den individuellen Steuersatz bereits so weit drücken, dass der Mehrwert des Splittings schrumpft.
Ohne Beratung geht es selten
Selbst wenn das Grundprinzip einfach klingt, hängen die wirklichen Effekte von vielen Variablen ab: vom individuellen Rentenzugangsjahr und dessen Besteuerungsanteil, von Nebeneinkünften oder Verlustvorträgen, von Pflege- und Krankheitskosten, vom Kirchensteuerstatus sowie von künftigen Rentenerhöhungen.
Eine Simulation mit aktueller Splitting- und Grundtabelle, ergänzt um die eigenen Daten, liefert verlässliche Zahlen. Steuerberaterinnen, Lohnsteuerhilfevereine oder Fachanwälte für Erbrecht können dabei helfen, Fallstricke zu vermeiden und auch nichtsteuerliche Aspekte – etwa Güterstand, Pflichtteilsrechte oder Pflegeabsicherung – einzubeziehen.
Fazit
Für Rentnerinnen und Rentner ist das Ehegattensplitting weit mehr als eine theoretische Rechengröße. Wer im Alter noch heiratet oder die Form der Veranlagung ändert, kann durch den Splittingtarif jährlich vierstellige Beträge sparen, solange die Renten spürbar unterschiedlich ausfallen. Das Gnadenjahr mildert nach einem Trauerfall die steuerliche Belastung, und auch in der Erbschaftsteuer bringt der Trauschein erhebliche Freibeträge.




