Schwerbehinderung: Der Arbeitgeber muss den Arztbesuch zahlen

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Schwerbehinderte Arbeitnehmer haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf bezahlte Freistellung für Arzttermine während der Arbeitszeit. Neben der allgemeinen Regelung nach § 616 BGB greifen für diese Personengruppe zusätzliche Schutzrechte nach dem SGB IX. Arbeitgeber müssen hier besondere Rücksicht nehmen – auch wenn der Arztbesuch planbar ist.

Gesetzlicher Rahmen: Wann Arzttermine in der Arbeitszeit bezahlt sind

Die meisten Beschäftigten müssen gelegentlich medizinische Termine wahrnehmen. Fällt ein solcher Besuch in die Arbeitszeit, stellt sich die Frage: Muss der Arbeitgeber die Abwesenheit bezahlen?

Grundlage dafür ist § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Dieser erlaubt eine bezahlte Freistellung bei kurzfristiger Verhinderung aus persönlichen Gründen – dazu zählt auch ein notwendiger Arzttermin. Allerdings gelten dafür drei Voraussetzungen:

  • Medizinische Notwendigkeit: Der Besuch muss aus gesundheitlichen Gründen erforderlich sein.
  • Keine Terminoption außerhalb der Arbeitszeit: Wer nachweist, dass es keine zeitlich passende Alternative gibt, erfüllt diesen Punkt.
  • Kurze Abwesenheit: Die Fehlzeit darf sich nur auf den Termin und die Wegezeit beschränken.

Für Beschäftigte mit Schwerbehinderung ist die Lage jedoch noch stärker zu ihren Gunsten geregelt.

SGB IX erweitert Rechte für Schwerbehinderte deutlich

Für Menschen mit einer Schwerbehinderung (Grad der Behinderung mindestens 50 oder Gleichgestellte) gelten besondere arbeitsrechtliche Schutzregelungen nach dem Sozialgesetzbuch IX (SGB IX).

Ein wichtiger Punkt ist § 164 Abs. 4 SGB IX. Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, die Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass die Betroffenen ihre Tätigkeit möglichst uneingeschränkt ausführen können. Diese Vorgabe beeinflusst auch die Frage, wie mit Arztbesuchen während der Arbeitszeit umzugehen ist.

Was bedeutet das konkret?

Bei Beschäftigten mit Schwerbehinderung stehen medizinische Termine häufig in direktem Zusammenhang mit ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung – sei es zur Therapieerhaltung oder zur regelmäßigen Diagnosekontrolle. Arbeitgeber sind in solchen Fällen verpflichtet, eine individuelle Abwägung vorzunehmen.

Denn nicht selten ist es für Betroffene unzumutbar, diese Termine außerhalb der Arbeitszeit zu legen. Gründe dafür können etwa sein, dass spezialisierte Fachärzte ihre Sprechstunden ausschließlich vormittags anbieten, eine längere Anfahrt oder die Notwendigkeit einer Begleitperson erforderlich ist oder bestimmte Untersuchungen, etwa solche in nüchternem Zustand, nur frühmorgens durchgeführt werden können.

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Ein generelles Verbot, Arzttermine während der Arbeitszeit wahrzunehmen, ist bei Schwerbehinderten häufig nicht mit § 164 SGB IX vereinbar. Laut mehreren arbeitsrechtlichen Kommentierungen wird die Unzumutbarkeit eines anderen Termins in solchen Fällen arbeitnehmerfreundlich ausgelegt.

Die Folge: Arbeitgeber dürfen eine Freistellung nicht ohne Einzelfallprüfung verweigern. Auch wenn der Termin planbar ist, kann die Lohnfortzahlung gerechtfertigt sein – insbesondere dann, wenn der Arztbesuch als notwendig im Kontext der Behinderung steht.

Vertragsfreiheit mit Grenzen: Wenn der Arbeitsvertrag § 616 BGB ausschließt

Wichtig zu wissen: § 616 BGB ist nicht zwingend. Arbeitgeber können im Arbeits- oder Tarifvertrag festlegen, dass Freistellungen unbezahlt erfolgen oder nur unter bestimmten Bedingungen.

Gerade deshalb sollten Arbeitnehmer mit Schwerbehinderung ihre Vertragsunterlagen sorgfältig prüfen. Denn selbst wenn § 616 BGB ausgeschlossen ist, bleiben die Schutzpflichten nach dem SGB IX bestehen – sie können vertraglich nicht einfach „wegverhandelt“ werden.

So sichern Sie Ihre Ansprüche als schwerbehinderter Arbeitnehmer

Praxisbeispiel: Eine Arbeitnehmerin mit einer anerkannten Schwerbehinderung muss monatlich zur Tumornachsorge. Die Termine sind ausschließlich vormittags verfügbar. Ihr Arbeitgeber verlangt Urlaubstage. In diesem Fall kann sich die Arbeitnehmerin auf § 164 Abs. 4 SGB IX berufen – und auf eine bezahlte Freistellung pochen.

Folgende Maßnahmen helfen dabei, das eigene Recht durchzusetzen:

  • Arztbescheinigung einholen: Diese sollte den Terminzeitraum bestätigen, ohne Diagnosedetails zu enthalten. Idealerweise steht darin auch, dass ein anderer Termin nicht möglich war.
  • Frühzeitige Kommunikation: Informieren Sie den Arbeitgeber möglichst zeitnah.
  • Vertrag prüfen: Klären Sie, ob der Anspruch auf Freistellung vertraglich ausgeschlossen wurde.
  • Interne Unterstützung suchen: Die Schwerbehindertenvertretung (SBV) oder der Betriebsrat sind wichtige Anlaufstellen.
  • Rechtsberatung einholen: Bei Konflikten hilft eine rechtliche Beratung, etwa durch Gewerkschaften oder spezialisierte Kanzleien.

Weitere Schutzrechte für Menschen mit Behinderung im Job

Arbeitnehmer mit Schwerbehinderung profitieren neben der Möglichkeit zur bezahlten Freistellung für Arzttermine von weiteren besonderen Schutzrechten. So steht ihnen laut § 208 SGB IX in der Regel ein zusätzlicher bezahlter Urlaub von fünf Arbeitstagen pro Jahr zu.

Außerdem können sie gemäß § 207 SGB IX verlangen, von Mehrarbeit freigestellt zu werden, was bedeutet, dass sie keine Überstunden leisten müssen. Ein weiterer wichtiger Schutz besteht im Bereich des Kündigungsschutzes: Nach § 168 SGB IX darf eine Kündigung erst ausgesprochen werden, wenn das Integrationsamt zuvor zugestimmt hat.

Was tun bei Verweigerung durch den Arbeitgeber?

Stellt sich der Arbeitgeber quer, obwohl ein Anspruch besteht, sollten Betroffene nicht zögern. Zunächst ist ein Gespräch mit Verweis auf die rechtliche Grundlage sinnvoll. Kommt es zu keiner Einigung, ist die nächste Stufe der Gang zur SBV oder zum Betriebsrat.

Führt auch die Unterstützung durch Betriebsrat oder Schwerbehindertenvertretung nicht zum Erfolg, sollte rechtlicher Beistand eingeschaltet werden. Ein klar formuliertes Schreiben vom Anwalt setzt den Arbeitgeber oft unter Druck und zeigt, dass Sie Ihre Ansprüche notfalls gerichtlich durchsetzen werden.