Nur rund 21 Monate verheiratet und trotzdem Anspruch auf eine betriebliche Witwenrente: Eine Frau hat sich vor dem Bundesarbeitsgericht gegen die Ablehnung ihrer Unterstützungskasse durchgesetzt. Die beanstandete Ausschlussklausel hätte sie monatlich 675,82 Euro brutto gekostet.
Das Urteil Aktenzeichen 3 AZR 107/25, betrifft die betriebliche Hinterbliebenenversorgung.
Fast 20 Jahre zusammen, aber keine zwei Jahre verheiratet
Die Klägerin lebte seit 2003 mit ihrem späteren Ehemann zusammen, geheiratet wurde am 10. Januar 2022. Als der Mann am 12. Oktober 2023 starb, hatte die Ehe weniger als zwei Jahre bestanden.
Der Verstorbene hatte zuletzt monatlich 1.228,76 Euro Betriebsrente erhalten. Für den überlebenden Ehepartner sah die Versorgungsordnung 55 Prozent dieses Betrags vor, also gerundet 675,82 Euro brutto.
Die Unterstützungskasse verweigerte dennoch die Zahlung: Wer nach Vollendung des 60. Lebensjahres heiratete, musste nach ihrer Regelung mindestens fünf Jahre verheiratet gewesen sein.
Starb der versorgungsberechtigte Ehepartner früher, sollte die betriebliche Hinterbliebenenrente vollständig entfallen.
Erst das Bundesarbeitsgericht gab der Witwe recht
Vor dem Arbeitsgericht Köln und dem Landesarbeitsgericht Köln blieb die Frau zunächst erfolglos. Das Bundesarbeitsgericht korrigierte die Entscheidungen und stellte die Zahlungspflicht der Unterstützungskasse ab dem 1. November 2023 fest.
Auf zwölf Monate hochgerechnet entsprechen 675,82 Euro insgesamt 8.109,84 Euro brutto. Der Streit betraf damit eine dauerhafte finanzielle Absicherung und keinen einmaligen Zuschuss.
Altersgrenze von 60 Jahren scheiterte
Die Klausel unterschied danach, wie alt der Arbeitnehmer bei der Heirat war: Bei einer früheren Eheschließung galt die zusätzliche Fünfjahresfrist nicht. Wer später heiratete, musste sie erfüllen, obwohl auch diese Beschäftigten ihre Hinterbliebenenversorgung durch ihre Arbeit erworben hatten.
Unterschiedliche Behandlungen wegen des Alters können nach § 10 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes gerechtfertigt sein. Dafür braucht es ein legitimes Ziel und eine Regelung, die zu dessen Erreichung angemessen und erforderlich ist.
Die Begrenzung finanzieller Versorgungsrisiken erkannte das BAG grundsätzlich als legitimes Ziel an. Im entschiedenen Fall bezeichnete der 60. Geburtstag aber weder das typische Ende des Arbeitsverhältnisses noch den regulären Beginn der Betriebsrente.
Der normale Ruhestand war in der Versorgungsordnung vielmehr an die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung gekoppelt. Auch die zusätzliche Fünfjahresfrist machte die beanstandete Altersgrenze nicht angemessen.
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Heirat im Ruhestand verhinderte den Anspruch nicht
Bemerkenswert ist, dass der Mann bereits seit Januar 2004 eine Betriebsrente bezogen hatte und damit lange vor der Hochzeit im Ruhestand war. Die Ausschlussklausel knüpfte jedoch an seinen 60. Geburtstag an, nicht an seinen tatsächlichen Rentenbeginn.
Ein Ausschluss für Ehen, die erst nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses oder nach Eintritt des Versorgungsfalls geschlossen werden, kann rechtlich anders zu beurteilen sein. Warum der genaue Wortlaut entscheidet, erläutert auch unser Beitrag zu Spätehenklauseln bei der betrieblichen Witwenrente.
Die unwirksame Klausel fiel weg
Nach § 7 Absatz 2 AGG sind Vereinbarungen unwirksam, wenn sie gegen das Benachteiligungsverbot verstoßen. Im vorliegenden Fall entfiel die Ausschlussklausel vollständig, während die übrige Versorgungsregelung bestehen blieb.
Das Gericht ersetzte sie auch nicht durch eine andere Altersgrenze oder eine kürzere Ehefrist. Weil die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt waren, konnte die Witwe die zugesagte Leistung verlangen.
Betriebsrente und gesetzliche Witwenrente unterscheiden
In der gesetzlichen Rentenversicherung gilt für seit 2002 geschlossene Ehen grundsätzlich eine Mindestdauer von einem Jahr. Bei kürzeren Ehen wird vermutet, dass die Heirat allein oder überwiegend der Hinterbliebenenversorgung dienen sollte.
Diese Vermutung lässt sich nach § 46 Absatz 2a SGB VI durch besondere Umstände widerlegen, etwa bei einem unerwarteten Unfalltod. Weitere Voraussetzungen erklärt unser Überblick, wann ein Anspruch auf Witwenrente ausgeschlossen sein kann.
| Frage | Betriebliche Hinterbliebenenrente | Gesetzliche Witwenrente |
|---|---|---|
| Woraus ergibt sich der Anspruch? | Aus der betrieblichen Versorgungszusage und den wirksamen Versorgungsbedingungen. | Aus den gesetzlichen Voraussetzungen des SGB VI. |
| Welche Ehedauer wird verlangt? | Das hängt von der jeweiligen Regelung und deren rechtlicher Wirksamkeit ab. | Für seit 2002 geschlossene Ehen grundsätzlich ein Jahr; Ausnahmen sind möglich. |
| Wie hoch ist die Leistung? | Nach der konkreten Zusage; im BAG-Fall 675,82 Euro brutto monatlich. | Nach den gesetzlichen Berechnungsregeln und gegebenenfalls der Einkommensanrechnung. |
| Was bewirkt das BAG-Urteil? | Die konkret beanstandete Ausschlussklausel konnte den Anspruch nicht verhindern. | Die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen bleiben unverändert. |
Auch ein Anspruch auf gesetzliche Witwenrente entscheidet deshalb noch nicht darüber, ob eine zusätzliche Betriebsrente gezahlt werden muss. Informationen zu kleiner und großer Hinterbliebenenrente sowie zur Einkommensanrechnung enthält unser Beitrag über die Regeln der Witwenrente 2026.
Eine Ablehnung sollte am vollständigen Vertrag geprüft werden
Betroffene sollten die vollständige Versorgungsordnung, das Ablehnungsschreiben und die Unterlagen zur Betriebsrente des Verstorbenen zusammenstellen. Dazu gehören die Daten von Hochzeit, Rentenbeginn und Tod, damit sich die angewandte Klausel mit dem tatsächlichen Ablauf vergleichen lässt.
Eine kurze Ehe allein beantwortet die Frage nach dem Anspruch noch nicht. Ebenso wenig begründet das Urteil einen automatischen Zahlungsanspruch für alle Hinterbliebenen mit einer ähnlichen Lebensgeschichte.
Bei älteren Forderungen sind außerdem Fristen zu beachten: Nach § 18a Betriebsrentengesetz unterliegen rückständige Monatszahlungen der regelmäßigen Verjährung. Diese beträgt nach § 195 BGB grundsätzlich drei Jahre; wann sie beginnt, richtet sich nach den Voraussetzungen des § 199 BGB.
Praxisbeispiel: Eine Klausel entscheidet über 550 Euro monatlich
Ein Betriebsrentner erhält 1.000 Euro monatlich und heiratet mit 63 Jahren; zwei Jahre später stirbt er. Seine Versorgungsordnung verspricht dem überlebenden Ehepartner 55 Prozent, schließt aber wie im BAG-Fall Ehen nach dem 60. Geburtstag bei weniger als fünf Ehejahren aus.
Erweist sich diese Klausel bei vergleichbarer Gestaltung als unwirksam und sind die übrigen Voraussetzungen erfüllt, wären 550 Euro brutto monatlich zu zahlen. Für die Witwe geht es damit um 6.600 Euro brutto im Jahr, weshalb sich eine Prüfung der Ablehnung finanziell erheblich auswirken kann.




