Eine Witwe erhält rückwirkend ab November 2023 eine betriebliche Hinterbliebenenrente von 675,82 Euro brutto im Monat. Der Versorgungsträger hatte die Zahlung abgelehnt, weil ihr Ehemann bei der Heirat bereits älter als 60 Jahre war und die Ehe beim Tod noch keine fünf Jahre bestanden hatte.
Das Bundesarbeitsgericht erklärte diese Kombination aus Altersgrenze und Mindestehedauer für unwirksam. Die Regel benachteiligte den verstorbenen Arbeitnehmer wegen seines Alters, weil das 60. Lebensjahr weder das übliche Ende des Arbeitsverhältnisses noch den Beginn der Betriebsrente bezeichnete.
Das Urteil beseitigt aber nicht jede Spätehenklausel und auch nicht jede Regel über eine Mindestdauer der Ehe. Ob Hinterbliebene eine Betriebsrente verlangen können, hängt weiterhin vom genauen Wortlaut und vom Aufbau der jeweiligen Versorgungsordnung ab.
Witwe setzte sich erst vor dem Bundesarbeitsgericht durch
Die Klägerin und ihr späterer Ehemann lebten seit 2003 zusammen und heirateten am 10. Januar 2022. Der 1946 geborene Mann starb am 12. Oktober 2023 und hatte zuletzt 1.228,76 Euro Betriebsrente im Monat erhalten. Das lange Zusammenleben begründete den Anspruch jedoch nicht.
Die Versorgungsordnung versprach dem überlebenden Ehepartner 55 Prozent dieser Rente. Sie schloss die Zahlung jedoch aus, wenn die Ehe nach dem 60. Geburtstag geschlossen worden war und beim Tod noch keine fünf Jahre bestanden hatte.
Der Versorgungsträger berief sich auf diese Ausschlussregel und lehnte den Antrag der Witwe ab. Sowohl das Arbeitsgericht Köln als auch das Landesarbeitsgericht Köln hielten die Ablehnung zunächst für rechtmäßig.
Das Bundesarbeitsgericht hob beide Entscheidungen auf. Nach dem Urteil vom 10. März 2026, Az. 3 AZR 107/25, muss die Unterstützungskasse 675,82 Euro brutto monatlich ab dem 1. November 2023 zahlen.
Warum die Altersgrenze von 60 Jahren nicht zulässig war
Die Klausel behandelte Beschäftigte unterschiedlich danach, wie alt sie bei der Eheschließung waren. Wer vor dem 60. Geburtstag geheiratet hatte, musste keine fünfjährige Ehedauer erfüllen; wer später heiratete, verlor bei einer kürzeren Ehe die gesamte Hinterbliebenenversorgung.
Darin sah das BAG eine unmittelbare Benachteiligung des verstorbenen Arbeitnehmers wegen seines Alters. Er hatte die betriebliche Hinterbliebenenversorgung durch seine Beschäftigung erarbeitet; nach seinem Tod konnte die Witwe den daraus folgenden Anspruch selbst durchsetzen.
Arbeitgeber und Versorgungseinrichtungen dürfen ihre finanziellen Belastungen aus einer Hinterbliebenenversorgung begrenzen. Das BAG erkannte auch im entschiedenen Fall an, dass kalkulierbare Versorgungsausgaben ein legitimes Ziel sein können.
Eine Ungleichbehandlung wegen des Alters ist nach § 10 AGG aber nur erlaubt, wenn die gewählte Grenze angemessen und erforderlich ist. Genau daran scheiterte die Regelung.
Das 60. Lebensjahr kennzeichnete in dieser Versorgungsordnung weder das übliche Ende des Arbeitsverhältnisses noch den normalen Beginn der Betriebsrente. Der reguläre Ruhestand war an die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung gebunden.
Bei einem Ausscheiden auf eigenen Wunsch konnte die Betriebsrente ab 60 beginnen. Veranlasste der Arbeitgeber den vorzeitigen Ruhestand, war eine Zahlung bereits früher möglich.
Der verstorbene Ehemann war bereits Ende 2003 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden und bezog seit Januar 2004 eine Betriebsrente. Die Ehe wurde damit tatsächlich lange nach seinem Eintritt in den Ruhestand geschlossen.
Das rettete die Klausel nicht, denn sie knüpfte allein an das Alter von 60 Jahren und nicht an den tatsächlichen Rentenbeginn an. Ein Ausschluss für Ehen, die erst nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb oder nach Beginn der Betriebsrente geschlossen wurden, kann dagegen anders beurteilt werden.
Die fünfjährige Mindestehedauer machte den Ausschluss nicht zulässig
Der Versorgungsträger argumentierte, nach fünf Ehejahren hätte der überlebende Ehepartner die Leistung erhalten. Diese Einschränkung machte die pauschale Altersgrenze nach Ansicht des BAG jedoch nicht angemessen.
Auch für eine isolierte Fünfjahresfrist sah das BAG in dieser Versorgungsordnung keine ausreichende Rechtfertigung. Eine Frist von einem Jahr kann nach der BAG-Rechtsprechung noch zulässig sein, muss aber ebenfalls anhand der konkreten Versorgungsordnung geprüft werden.
Bei der gesetzlichen Witwen- und Witwerrente hat das Ehejahr eine andere Wirkung. Nach § 46 Abs. 2a SGB VI wird bei einer kürzeren Ehe grundsätzlich eine Versorgungsehe vermutet, doch Hinterbliebene können diese Vermutung mit besonderen Umständen widerlegen.
Weitere Unterschiede zwischen kleiner und großer Witwenrente, Sterbevierteljahr und Einkommensanrechnung erklärt unser Beitrag zu den Regeln der Witwenrente 2026.
Warum die gesamte Ausschlussklausel wegfiel
Die rechtswidrige Bestimmung verstieß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 AGG. Als vorformulierte Vertragsbedingung fiel sie ersatzlos aus der Versorgungsregelung heraus.
Das Gericht durfte die Klausel weder auf eine kürzere Ehedauer reduzieren noch die Altersgrenze durch einen anderen Zeitpunkt ersetzen. Denkbar gewesen wären etwa das Ende des Arbeitsverhältnisses, der Beginn des vorzeitigen Ruhestands oder eine feste Altersgrenze.
Welche Regel die Vertragsparteien bei Kenntnis der Unwirksamkeit gewählt hätten, ließ sich nicht verlässlich feststellen. Ohne die Ausschlussbestimmung waren die übrigen Voraussetzungen erfüllt, sodass der Anspruch der Witwe bestehen blieb.
Welche Klauseln nach dem Urteil angreifbar sein können
| Gestaltung der Versorgungsordnung | Rechtliche Einordnung nach dem BAG-Urteil |
|---|---|
| Ausschluss knüpft nur an ein bestimmtes Lebensalter bei der Heirat an | Angreifbar, wenn dieses Alter keinen Bezug zum Ende der Beschäftigung oder zum Beginn der Betriebsrente hat |
| Altersgrenze wird mit einer fünfjährigen Mindestehedauer verbunden | Die Kombination wird nicht allein durch die Ehedauer zulässig; im entschiedenen Fall war sie unwirksam |
| Ehe wurde erst nach dem tatsächlichen Ende des Arbeitsverhältnisses geschlossen | Ein darauf zugeschnittener Ausschluss kann zulässig sein, wenn die Versorgungsordnung diesen Einschnitt ausdrücklich nennt |
| Versorgungsordnung verlangt unabhängig vom Alter eine kurze Mindestdauer der Ehe | Eine einjährige Frist kann noch zulässig sein; eine automatische Wirksamkeit folgt daraus nicht |
Eine frühere Entscheidung zu einer unwirksamen Mindestehe-Klausel bei der Betriebsrente bestätigt: Entscheidend bleiben der Wortlaut und das jeweilige Versorgungssystem.
So errechneten sich die 675,82 Euro
Die zugesprochenen 675,82 Euro sind keine gesetzliche Witwenrente, sondern eine betriebliche Hinterbliebenenrente. Der Verstorbene erhielt zuletzt 1.228,76 Euro Betriebsrente; davon standen dem überlebenden Ehepartner 55 Prozent zu.
Die Zahlung beginnt nach der Versorgungsordnung im Monat nach dem Tod, hier also im November 2023. Der Betrag gilt nur für diesen Fall; andere Versorgungsordnungen können abweichende Prozentsätze und Berechnungsregeln enthalten.
Wer eine Ablehnung erhalten hat, sollte den Wortlaut prüfen
Hinterbliebene sollten zuerst klären, aus welchem Grund die Betriebsrente abgelehnt wurde. Besonders prüfenswert sind Bescheide, die allein auf das Alter des verstorbenen Beschäftigten bei der Heirat und auf eine mehrjährige Ehedauer verweisen.
Benötigt werden vor allem die vollständige Versorgungsordnung, die Versorgungszusage, das Ablehnungsschreiben und Unterlagen zum Beginn sowie zum Ende des Arbeitsverhältnisses. Auch der Zeitpunkt, ab dem der Verstorbene seine Betriebsrente bezog, kann für die Einordnung der Klausel wichtig sein.
Ansprüche sollten schriftlich gegenüber dem früheren Arbeitgeber, der Unterstützungskasse oder dem sonstigen Versorgungsträger geltend gemacht werden. Der grundsätzliche Anspruch auf Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung verjährt nach § 18a BetrAVG in 30 Jahren. Für bereits fällige Monatsbeträge gilt dagegen die regelmäßige Verjährungsfrist; zusätzlich können wirksame tarifliche oder vertragliche Ausschlussfristen zu prüfen sein.
Gegenüber einem privaten Arbeitgeber oder einer Unterstützungskasse gibt es regelmäßig kein behördliches Widerspruchsverfahren wie bei der Deutschen Rentenversicherung. Je nach Versorgungssystem kann eine Klage vor dem Arbeitsgericht erforderlich sein, weshalb eine zeitnahe arbeitsrechtliche Beratung sinnvoll sein kann.
Kurzes Beispiel aus der Praxis
Zwei Beschäftigte heiraten erst nach ihrem 60. Geburtstag. Die erste Versorgungsordnung verweigert die Hinterbliebenenrente allein wegen dieses Alters, die zweite ausdrücklich nur dann, wenn die Ehe nach dem tatsächlichen Ausscheiden aus dem Betrieb geschlossen wurde.
Nach dem BAG-Urteil ist die erste Klausel angreifbar, wenn das 60. Lebensjahr keinen Bezug zum Beschäftigungsende oder Rentenbeginn hat. Die zweite Klausel kann eher zulässig sein, muss aber ebenfalls anhand der gesamten Versorgungsordnung geprüft werden.
Fragen und Antworten zur Spätehenklausel
Ist nach dem BAG-Urteil jede Spätehenklausel unwirksam?
Nein. Unzulässig war die konkrete Kombination aus dem Alter von 60 Jahren und einer fünfjährigen Mindestehedauer, weil die Altersgrenze keinen sachgerechten Bezug zum Ende der Beschäftigung oder zum Beginn der Betriebsrente hatte.
Sind fünfjährige Mindestehedauerklauseln immer unwirksam?
Das lässt sich nicht für jede Versorgungsordnung pauschal sagen. Im entschiedenen Fall fehlte für die fünfjährige Frist jedoch eine ausreichende Rechtfertigung; eine einjährige Frist kann nach der BAG-Rechtsprechung noch zulässig sein.
Warum half es nicht, dass der Mann bereits Betriebsrentner war?
Im entschiedenen Fall genügte dieser tatsächliche Umstand nicht, weil die Klausel nicht an den Rentenbeginn, sondern pauschal an das 60. Lebensjahr anknüpfte. Eine ausdrücklich auf den Eintritt in den Ruhestand zugeschnittene Bestimmung kann dagegen zulässig sein.
Gilt die Entscheidung auch für die gesetzliche Witwenrente?
Nein, das Urteil betrifft eine betriebliche Versorgungszusage. Für die gesetzliche Witwenrente gelten eigene Vorschriften, darunter die widerlegbare Vermutung einer Versorgungsehe bei einer Ehedauer von weniger als einem Jahr.
Was sollten Hinterbliebene nach einer Ablehnung tun?
Sie sollten die vollständige Versorgungsordnung anfordern und prüfen lassen, woran der Ausschluss genau anknüpft. Der Anspruch sollte wegen möglicher Ausschlussfristen und der Verjährung einzelner Monatsbeträge möglichst bald schriftlich geltend gemacht werden.




