Wann bekommt der Ehepartner keine Witwenrente?

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Wenn ein Ehepartner stirbt, gehen viele Hinterbliebene davon aus, dass ihnen in jedem Fall eine Witwen- oder Witwerrente zusteht. In der gesetzlichen Rentenversicherung ist der Anspruch jedoch an klare Voraussetzungen geknüpft.

Es gibt Konstellationen, in denen die Leistung vollständig ausgeschlossen ist. Daneben gibt es Fälle, in denen ein Anspruch zwar grundsätzlich besteht, die monatliche Auszahlung aber so stark gekürzt wird, dass am Ende faktisch nichts mehr überwiesen wird. Wer die Unterschiede kennt, kann Enttäuschungen vermeiden und frühzeitig prüfen, welche Alternativen oder ergänzenden Leistungen infrage kommen.

Ohne Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft gibt es keine Witwenrente

Die Witwen- und Witwerrente setzt voraus, dass zum Zeitpunkt des Todes eine Ehe bestand oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft. Eine lange gemeinsame Lebenszeit, ein gemeinsamer Haushalt oder gemeinsame Kinder ersetzen diese Voraussetzung nicht. Auch eine Verlobung oder eine nicht eingetragene Partnerschaft begründet keinen Anspruch. Maßgeblich ist, ob die rechtliche Verbindung bis zum Tod bestand.

Tabelle: Wann ein Anspruch auf Witwenrente besteht

Anspruch besteht Typische Voraussetzungen und Beispiele
Rechtlich wirksame Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft bestand bis zum Tod Die Ehe/Lebenspartnerschaft war zum Todeszeitpunkt nicht geschieden oder aufgehoben; eine reine Lebensgemeinschaft ohne Trauschein genügt nicht, aber mit formaler Ehe ist die Grundlage gegeben.
Die Mindestversicherungszeit der verstorbenen Person ist erfüllt In der Regel sind mindestens fünf Jahre an rentenrechtlichen Zeiten vorhanden; in besonderen Ausnahmefällen kann die Wartezeit als vorzeitig erfüllt gelten (zum Beispiel bei bestimmten Todesfällen infolge eines Arbeitsunfalls).
Ehedauer von mindestens einem Jahr oder erfolgreiche Widerlegung der Versorgungsehe-Vermutung Wenn die Ehe mindestens ein Jahr bestand, greift die Vermutung nicht; bei kürzerer Ehedauer kann der Anspruch dennoch bestehen, wenn überzeugend dargelegt wird, dass die Heirat nicht überwiegend zur Versorgung geschlossen wurde (beispielsweise unerwarteter Tod durch Unfall).
Keine Wiederheirat nach dem Todesfall Der Anspruch bleibt bestehen, solange keine neue Ehe geschlossen wird; bei Wiederheirat endet die laufende Witwenrente, eine Abfindung kann im Einzelfall möglich sein.
Kein wirksames Rentensplitting, das die Hinterbliebenenrente ersetzt Wurde kein Rentensplitting unter Ehegatten durchgeführt, bleibt die Hinterbliebenenversorgung grundsätzlich möglich; bei wirksamem Splitting ist die Witwenrente später ausgeschlossen.
Keine Ausschlussgründe aus besonderem Fehlverhalten Insbesondere keine vorsätzliche Herbeiführung des Todes der versicherten Person; in solchen Fällen ist eine Rente wegen Todes ausgeschlossen.
Witwenrente wird nicht vollständig durch Einkommensanrechnung „auf Null“ reduziert Auch bei bestehendem Anspruch kann die Auszahlung nach dem Sterbevierteljahr durch anrechenbares Einkommen stark sinken; solange die Anrechnung nicht zur Nullzahlung führt, erfolgt eine Auszahlung.

Tabelle: Wann kein Anspruch auf die Witwenrente besteht

Kein Anspruch besteht Typische Konstellationen und Beispiele
Keine Ehe oder keine eingetragene Lebenspartnerschaft zum Todeszeitpunkt Unverheiratete Paare, nichteheliche Lebensgemeinschaften oder Verlobte erhalten keine Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
Scheidung oder Aufhebung der Ehe/Lebenspartnerschaft vor dem Tod Nach rechtskräftiger Scheidung besteht grundsätzlich kein Anspruch; seltene Altfälle sind an sehr enge Bedingungen gebunden.
Ehe kürzer als ein Jahr und Versorgungsehe-Vermutung wird nicht widerlegt Bei kurzer Ehedauer wird eine Versorgungsehe vermutet; gelingt der Gegenbeweis nicht, wird die Witwenrente abgelehnt.
Die verstorbene Person erfüllt die Mindestversicherungszeit nicht und keine Ausnahme greift Wenn die erforderlichen rentenrechtlichen Zeiten fehlen und kein Sondertatbestand vorliegt, gibt es keine Hinterbliebenenrente.
Wirksames Rentensplitting unter Ehegatten wurde durchgeführt Das Splitting ersetzt die Hinterbliebenenversorgung; nach dem Tod besteht dann keine Witwenrente.
Wiederheirat der Hinterbliebenen Person Mit einer neuen Ehe endet die Witwenrente; das ist ein Wegfallgrund, der einer „Nichtberechtigung“ ab diesem Zeitpunkt gleichkommt.
Vorsätzliche Tötung der versicherten Person durch die hinterbliebene Person Wer den Tod vorsätzlich herbeiführt, ist von Renten wegen Todes ausgeschlossen.
Anspruch besteht zwar dem Grunde nach, Auszahlung wird aber dauerhaft auf Null angerechnet Bei hohem anrechenbarem Einkommen kann rechnerisch keine Zahlung verbleiben; juristisch ist das nicht immer ein „Ausschluss“, praktisch aber eine Nullzahlung.

Kein Anspruch nach Scheidung – nur seltene Übergangs- und Altfälle

Mit einer Scheidung endet grundsätzlich auch die Möglichkeit, später eine Witwen- oder Witwerrente aus der Versicherung des Ex-Partners zu erhalten. Das gilt selbst dann, wenn nach der Scheidung weiterhin Unterhalt gezahlt wurde oder man aus tatsächlichen Gründen wie ein Paar zusammengelebt hat.

In der Praxis tauchen nur noch vereinzelt Altfälle aus früheren Rechtslagen auf, die an sehr enge Voraussetzungen geknüpft sind. Für die große Mehrheit geschiedener Paare ist die Witwenrente nach dem Tod des Ex-Partners ausgeschlossen.

Wenn der Verstorbene die Mindestversicherungszeit nicht erfüllt hat

Die Witwenrente ist eine Rente aus der Versicherung der verstorbenen Person. Deshalb muss diese Person rentenrechtliche Voraussetzungen erfüllen.

In der Regel ist die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erforderlich. Fehlt diese Mindestversicherungszeit, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Witwenrente. Allerdings gibt es gesetzliche Ausnahmen, in denen die Wartezeit als vorzeitig erfüllt gelten kann, etwa in bestimmten Konstellationen bei einem Arbeitsunfall oder unter besonderen Bedingungen nach Ausbildungszeiten.

Solche Ausnahmen sind prüfungsintensiv, weshalb Betroffene sie im Antrag unbedingt angeben sollten, statt vorschnell von einem endgültigen Nein auszugehen.

Die „Ein-Jahres-Regel“ und die Vermutung der Versorgungsehe

Ein besonders häufiger Ausschlussgrund ist die kurze Ehedauer. Hat die Ehe zum Zeitpunkt des Todes noch kein Jahr bestanden, besteht in der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich kein Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente.

Der Gesetzgeber unterstellt in diesen Fällen typischerweise eine sogenannte Versorgungsehe, also eine Eheschließung, die überwiegend mit Blick auf die Hinterbliebenenversorgung erfolgt.

Diese Vermutung ist allerdings nicht in Stein gemeißelt. Sie kann widerlegt werden, wenn die Umstände des Einzelfalls zeigen, dass die Heirat nicht überwiegend zur Absicherung einer späteren Hinterbliebenenrente geschlossen wurde.

In der Praxis spielen dabei beispielsweise ein völlig unerwarteter Todeseintritt, etwa durch einen Unfall, oder eine nachweislich lange, bereits gefestigte Lebensgemeinschaft mit konkreten Heiratsplänen eine Rolle.

Entscheidend ist am Ende, ob die Rentenversicherung die besonderen Umstände als ausreichend ansieht, um die gesetzliche Vermutung zu entkräften. Das führt dazu, dass kurze Ehen nicht automatisch aussichtslos sind, aber ohne tragfähige Begründung regelmäßig scheitern.

Wiederheirat beendet die Witwenrente

Ein weiterer klarer Grund, warum ein Ehepartner keine Witwenrente (mehr) erhält, ist die Wiederheirat. Die Witwen- oder Witwerrente ist als abgeleitete Absicherung aus der früheren Ehe gedacht. Mit einer neuen Ehe entfällt der Anspruch.

In bestimmten Fällen kann eine einmalige Abfindung gezahlt werden; das ändert aber nichts daran, dass die laufende Witwenrente mit der Wiederheirat endet. Wichtig ist außerdem, dass eine neue Eheschließung unverzüglich mitzuteilen ist, weil ansonsten Rückforderungen drohen können.

Rentensplitting statt Hinterbliebenenrente: Wenn die Entscheidung die Witwenrente ausschließt

Weniger bekannt ist, dass es eine Alternative zur Hinterbliebenenrente gibt: das Rentensplitting unter Ehegatten. Dabei werden in der Ehezeit erworbene Rentenanrechte zwischen den Partnern aufgeteilt, um beide eigenständiger abzusichern. Wird dieses Splitting wirksam durchgeführt, schließt es die spätere Witwen- oder Witwerrente aus.

Wer sich für die eigenständige Alterssicherung über das Splitting entscheidet, soll nicht zusätzlich die abgeleitete Hinterbliebenenversorgung erhalten.

In der Beratungspraxis ist das ein Punkt mit großer Tragweite, weil die Entscheidung dauerhaft wirkt. Für Betroffene, die heute bereits gesplittet haben oder dies erwägen, lohnt sich daher eine genaue Rechnung: Je nach Einkommens- und Rentenbiografie kann das Splitting entlasten – oder im Todesfall zu einer empfindlichen Lücke führen, weil die Witwenrente dann nicht mehr als Auffangnetz vorhanden ist.

Ausschluss bei vorsätzlicher Tötung

Ein besonders eindeutiger Ausschlussgrund ist strafrechtlich geprägt: Wer den Tod der versicherten Person vorsätzlich herbeigeführt hat, soll keine Rente wegen Todes erhalten. Das gilt auch in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Der Gedanke dahinter ist schlicht, dass niemand aus einer vorsätzlichen Tat finanziell profitieren soll. Dieser Ausschluss betrifft nicht nur die Witwenrente, sondern Renten wegen Todes insgesamt.

Wenn „kein Geld ankommt“, obwohl es rechtlich nicht immer ein „kein Anspruch“ ist

Nicht jeder Fall, in dem am Ende keine Zahlung erfolgt, bedeutet automatisch, dass der Anspruch rechtlich ausgeschlossen ist. Häufiger ist, dass eine Witwenrente wegen Einkommensanrechnung so stark gekürzt wird, dass sie rechnerisch auf null sinkt.

Dann besteht zwar dem Grunde nach ein Anspruch, die Auszahlung bleibt aber aus, solange das anrechenbare Einkommen hoch genug ist. Relevant ist das insbesondere bei Erwerbseinkommen, bestimmten Ersatzleistungen oder eigenen Renten.

Nach dem sogenannten Sterbevierteljahr wird Einkommen in der Regel angerechnet; davor ist es in der gesetzlichen Rentenversicherung typischerweise ausgenommen. Wer eine hohe eigene Absicherung hat, kann deshalb erleben, dass die Witwenrente zunächst gezahlt wird und später faktisch verschwindet.

Wichtig ist außerdem der Unterschied zwischen kleiner und großer Witwenrente. Wer die Voraussetzungen für die große Witwenrente nicht erfüllt, erhält unter dem geltenden Recht häufig nur die kleine Witwenrente, und diese ist grundsätzlich zeitlich befristet.

Wenn nach Ablauf dieser Zeit keine Voraussetzungen für die große Witwenrente vorliegen, endet die Zahlung. Auch das wird umgangssprachlich oft als „keine Witwenrente“ wahrgenommen, obwohl zunächst durchaus Leistungen geflossen sind.

Warum saubere Antragstellung und vollständige Angaben entscheidend sind

Ob eine Witwenrente ausgeschlossen ist, entscheidet sich oft an Details: Zeitpunkt der Eheschließung, Dauer der Ehe, Versicherungszeiten der verstorbenen Person, mögliche Ausnahmen von der Wartezeit, die Frage eines Rentensplittings und die aktuelle Lebenssituation der Hinterbliebenen.

Gerade bei kurzen Ehen oder lückenhaften Versicherungszeiten kann eine sorgfältige Darstellung der Umstände den Ausschlag geben. Wer hier unvollständig bleibt, riskiert eine Ablehnung, die später nur mit Aufwand korrigierbar ist.

Fazit: „Keine Witwenrente“ hat mehrere Gesichter

Ein Ehepartner bekommt keine Witwenrente, wenn es an der rechtlichen Ehe oder Lebenspartnerschaft fehlt, wenn eine Scheidung vorlag, wenn die Ehe sehr kurz war und die Versorgungsehe-Vermutung nicht widerlegt werden kann, wenn die verstorbene Person die Mindestversicherungszeit nicht erfüllt und keine Ausnahme greift, wenn nachweislich Rentensplitting durchgeführt wurde oder wenn der Hinterbliebene den Tod vorsätzlich herbeigeführt hat.

Daneben gibt es Fälle, in denen die Witwenrente zwar dem Grunde nach zusteht, aber wegen Einkommensanrechnung oder wegen Befristung der kleinen Witwenrente praktisch nicht (mehr) zur Auszahlung kommt. Wer das Thema frühzeitig prüft, kann besser einschätzen, wie hoch das tatsächliche Anspruchsrisiko nach einem Todesfall ist.

Quellen

Deutsche Rentenversicherung – Informationen zu Renten an Hinterbliebene (Anspruchsvoraussetzungen, Ehedauer, Ausnahmehinweise).
Gesetzestext § 46 SGB VI (Witwen-/Witwerrente, Ein-Jahres-Regel, Anspruchsvoraussetzungen). Gesetze im Internet – Gesetzestext § 105 SGB VI (Ausschluss bei vorsätzlicher Herbeiführung des Todes). Deutsche Rentenversicherung rvRecht – GRA zu § 46 SGB VI (u. a. Ausschluss bei Versorgungsehe und nach Rentensplitting) sowie Hinweise zum Rentensplitting. Sozialverband VdK – Hinweise zum Wegfall der Witwenrente bei Wiederheirat und zum Sterbevierteljahr.