Der orangefarbene Parkausweis kann den Alltag schwerbehinderter Menschen erheblich erleichtern, obwohl die Voraussetzungen für den blauen EU-Parkausweis nicht erfüllt sind. Er erlaubt unter anderem das gebührenfreie Parken an Parkscheinautomaten, längere Parkzeiten und das zeitweise Parken im eingeschränkten Haltverbot.
Der Ausweis ist allerdings kein Ersatz für den blauen EU-Parkausweis. Auf allgemein ausgewiesenen Behindertenparkplätzen mit Rollstuhlsymbol darf damit grundsätzlich nicht geparkt werden, und im Ausland gilt er ebenfalls nicht.
Was der orangefarbene Parkausweis ist
Der orangefarbene Parkausweis ist eine personengebundene Ausnahmegenehmigung nach § 46 Absatz 1 Nummer 11 der Straßenverkehrs-Ordnung. Das Bundesportal bezeichnet ihn als bundesweit gültige Parkerleichterung für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen.
Mit einer arbeitsrechtlichen Gleichstellung von Menschen mit einem GdB von 30 oder 40 hat diese Genehmigung nichts zu tun. Die gelegentlich verwendete Bezeichnung „Gleichstellungs-Parkausweis“ kann deshalb leicht in die Irre führen.
Wer lediglich einen Schwerbehindertenausweis oder die Merkzeichen G und B besitzt, darf die besonderen Parkrechte noch nicht nutzen. Zusätzlich muss der orangefarbene Parkausweis erteilt worden sein und beim Parken ordnungsgemäß verwendet werden.
Diese vier Personengruppen können den orangefarbenen Parkausweis erhalten
Die bundesweit geltenden Voraussetzungen sind eng gefasst. Nach den aktuellen Behördeninformationen kommen die folgenden Gruppen in Betracht:
| Gesundheitliche Voraussetzung | Erforderliche Feststellung |
|---|---|
| Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen sowie gegebenenfalls der Lendenwirbelsäule, soweit sie das Gehvermögen beeinträchtigen | Merkzeichen G und B sowie ein GdB von wenigstens 80 allein für diese Beeinträchtigungen |
| Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen beziehungsweise der gehrelevanten Lendenwirbelsäule und zusätzliche Beeinträchtigungen von Herz oder Atmungsorganen | Merkzeichen G und B, ein GdB von wenigstens 70 allein für die Gehbeeinträchtigungen und zugleich ein GdB von wenigstens 50 für Herz oder Atmungsorgane |
| Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa | Ein GdB von wenigstens 60 allein für diese Erkrankung |
| Künstlicher Darmausgang und zugleich künstliche Harnableitung | Ein GdB von wenigstens 70 für diese Beeinträchtigungen |
Eine aktuelle Übersicht der Voraussetzungen veröffentlichen unter anderem der Sozialverband VdK und kommunale Straßenverkehrsbehörden. Die genaue Zusammensetzung des GdB ist dabei wichtiger als die Zahl auf dem Schwerbehindertenausweis.
Ein Gesamt-GdB von 80 oder 100 genügt nicht automatisch
Ein häufiges Missverständnis betrifft den Gesamt-GdB. Ein Gesamt-GdB von 80 oder 100 erfüllt die Bedingungen nicht automatisch, wenn die verlangten Einzelbewertungen für Beine, Lendenwirbelsäule, Herz oder Atmungsorgane fehlen.
Auch die Diagnose allein reicht nicht. Bei Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa muss gerade für diese Erkrankung ein GdB von mindestens 60 festgestellt sein; beim Doppelstoma muss die Bewertung von mindestens 70 für den künstlichen Darmausgang und die künstliche Harnableitung vorliegen.
Die Einzelbewertungen stehen häufig nicht auf dem Schwerbehindertenausweis. Sie ergeben sich aus den medizinischen Feststellungen der zuständigen Versorgungsverwaltung und müssen von der Straßenverkehrsbehörde bestätigt werden.
Wo und wie der Parkausweis beantragt wird
Der Antrag wird bei der örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde gestellt, je nach Kommune also beim Straßenverkehrsamt, Bezirksamt oder Bürgeramt. Nicht das Versorgungsamt, sondern die Verkehrsbehörde erteilt die Ausnahmegenehmigung.
Üblicherweise werden ein unterschriebener Antrag, eine Kopie des Schwerbehindertenausweises und der Feststellungsbescheid verlangt. Hinzukommen können eine Kopie des Personalausweises sowie eine Zusatz- oder Gleichstellungsbescheinigung der Versorgungsverwaltung.
Ein Lichtbild wird für den orangefarbenen Parkausweis im Regelfall nicht benötigt, örtliche Formulare sollten dennoch genau geprüft werden. Die Ausstellung ist regelmäßig gebührenfrei, wie etwa die aktuellen Informationen der Stadt Bottrop und des Landes Berlin zeigen.
Eine Fahrerlaubnis und ein eigenes Auto sind nicht erforderlich. Die Genehmigung wird meist für die Gültigkeitsdauer des Schwerbehindertenausweises, längstens jedoch für fünf Jahre erteilt und kann anschließend neu beantragt oder verlängert werden.
Wie die gesundheitlichen Voraussetzungen geprüft werden
Liegt bereits eine passende Bescheinigung der Versorgungsverwaltung vor, kann sie dem Antrag beigefügt werden. Fehlt sie, fordert die Straßenverkehrsbehörde in der Regel im Wege der Amtshilfe eine Stellungnahme der zuständigen Stelle an.
Diese Prüfung erfolgt häufig nach Aktenlage und löst nicht automatisch eine neue GdB-Feststellung aus. Haben sich die gesundheitlichen Beeinträchtigungen seit dem letzten Bescheid deutlich verschlechtert, kann zuvor ein Änderungsantrag bei der Versorgungsverwaltung sinnvoll sein.
Wird der Parkausweis abgelehnt, sollte der schriftliche Bescheid samt Rechtsbehelfsbelehrung geprüft werden. Der Rechtsbehelf richtet sich grundsätzlich gegen die Entscheidung der Straßenverkehrsbehörde und nicht gegen eine interne medizinische Stellungnahme.
Diese Parkerleichterungen gelten bundesweit
Die Vergünstigungen dürfen nur genutzt werden, wenn in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht. Selbst dort, wo keine kürzere Grenze genannt ist, beträgt die erlaubte Parkdauer höchstens 24 Stunden.
| Parkbereich | Erlaubte Nutzung mit orangefarbenem Parkausweis |
|---|---|
| Eingeschränktes Haltverbot | Bis zu drei Stunden; die Ankunftszeit muss mit einer Parkscheibe nachgewiesen werden |
| Zonenhaltverbot | Über die allgemein zugelassene Parkdauer hinaus, soweit die Ausnahmegenehmigung dies abdeckt |
| Ausgeschilderter Parkplatz mit zeitlicher Begrenzung | Über die auf dem Zusatzzeichen angegebene Parkdauer hinaus, höchstens jedoch 24 Stunden |
| Bewohnerparkplatz | Bis zu drei Stunden mit Parkscheibe |
| Parkuhr oder Parkscheinautomat | Ohne Gebühr und ohne die dort angeordnete zeitliche Begrenzung, insgesamt höchstens 24 Stunden |
| Fußgängerzone | Nur während der Zeiten, in denen das Be- und Entladen freigegeben ist |
| Verkehrsberuhigter Bereich | Außerhalb markierter Parkflächen, sofern der durchgehende Verkehr nicht behindert oder unverhältnismäßig beeinträchtigt wird |
Der orangefarbene Ausweis hebt also nicht jedes Halt- oder Parkverbot auf. Welche Ausnahme im konkreten Straßenabschnitt gilt, ergibt sich aus der schriftlichen Ausnahmegenehmigung, den Verkehrszeichen und den dort genannten Nebenbestimmungen.
Wann eine Parkscheibe erforderlich ist
Im eingeschränkten Haltverbot und auf Bewohnerparkplätzen ist die Parkdauer auf drei Stunden begrenzt. Die Ankunftszeit muss dort mit einer gut sichtbaren Parkscheibe angezeigt werden.
Beim Überschreiten einer allgemein angeordneten Höchstparkdauer sollten die Hinweise in der Ausnahmegenehmigung beachtet werden. Verlangt das Dokument einen Ankunftsnachweis, muss die Parkscheibe auch dann ausgelegt werden.
Behindertenparkplatz und absolutes Haltverbot bleiben grundsätzlich tabu
Auf einem allgemein ausgeschilderten Behindertenparkplatz mit Rollstuhlsymbol berechtigt der orangefarbene Parkausweis grundsätzlich nicht zum Parken. Dafür wird im Bundesgebiet normalerweise der blaue EU-Parkausweis benötigt.
Auch ein Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen G und B ersetzt den blauen Parkausweis nicht. Weitere Einzelheiten erklärt der Beitrag „Was bedeuten G und B im Schwerbehindertenausweis für das Parken?“.
Im absoluten Haltverbot besteht mit der bundesweit einheitlichen orangefarbenen Genehmigung ebenfalls kein allgemeines Parkrecht. Feuerwehrzufahrten, Rettungswege, Bushaltestellen, Fußgängerüberwege, Radwege sowie andere sicherheitsrelevante Bereiche bleiben tabu.
Sonderregelung in Berlin und Brandenburg genau prüfen
Berlin und Brandenburg haben eine zusätzliche Vereinbarung für bestimmte dort erteilte orangefarbene Genehmigungen. Nach den aktuellen Angaben des Landesamtes für Soziales und Versorgung Brandenburg kann die Genehmigung in beiden Ländern auch das Parken auf allgemeinen Behindertenparkplätzen erlauben.
Diese Ausnahme sollte nicht pauschal auf jeden orangefarbenen Ausweis übertragen werden. Sicher ist die Nutzung eines Stellplatzes mit Rollstuhlsymbol nur, wenn die von Berlin oder Brandenburg ausgestellte Ausnahmegenehmigung dieses Recht ausdrücklich umfasst.
In Berlin kann die Genehmigung außerdem das Parken bis zu drei Stunden in Bereichen erlauben, in denen ein absolutes Haltverbot mit dem Zusatz „Be- und Entladen, Ein- und Aussteigen frei“ angeordnet ist. Auch hier müssen der genaue Wortlaut der Genehmigung und die Parkscheibenpflicht beachtet werden.
Auf Privatparkplätzen entscheidet der Eigentümer
Die Ausnahmegenehmigung nach der StVO betrifft öffentlichen Verkehrsraum. Auf privaten Kunden-, Klinik-, Bahnhofs- oder Supermarktparkplätzen gelten die Bedingungen des Eigentümers beziehungsweise Betreibers.
Das kann bedeuten, dass trotz sichtbaren Parkausweises ein Parkticket gelöst, eine Höchstparkdauer eingehalten oder das Kennzeichen registriert werden muss. Mehr dazu steht im Beitrag „Gilt der Parkausweis auch auf Privatparkplätzen?“.
Der Ausweis ist an die Person gebunden
Der orangefarbene Parkausweis ist nicht an ein bestimmtes Fahrzeug gebunden. Er darf in jedem Auto verwendet werden, wenn die berechtigte Person selbst fährt, mitfährt oder der konkrete Parkvorgang unmittelbar ihrem Abholen oder Bringen dient.
Angehörige dürfen den Ausweis nicht für eigene Fahrten oder Erledigungen einsetzen. Ein wiederholter Missbrauch kann ein Bußgeld, weitere rechtliche Folgen und den Widerruf der Ausnahmegenehmigung nach sich ziehen.
Beim Parken muss das Original gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe liegen; die schriftliche Ausnahmegenehmigung sollte ebenfalls mitgeführt werden. Eine bloße Kopie ersetzt den vorgeschriebenen Nachweis nicht.
Wie teuer ein nicht erkennbarer Ausweis werden kann, zeigt ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Leipzig. Der Beitrag „Parkausweis gilt in diesem häufigen Fall nicht“ beschreibt, weshalb die Betroffene Abschlepp- und Verwaltungskosten tragen musste.
Im Ausland gilt nur der blaue EU-Parkausweis
Der orangefarbene Parkausweis gilt ausschließlich in Deutschland. Wer damit ins Ausland fährt, kann sich dort nicht auf die deutschen Sonderrechte berufen.
Der blaue EU-Parkausweis wird dagegen in den teilnehmenden europäischen Staaten anerkannt, wobei sich die konkreten Parkregeln nach dem jeweiligen Reiseland richten. Vor einer Auslandsreise sollten deshalb die örtlichen Bestimmungen geprüft werden.
Regionale Parkausweise können zusätzliche Rechte eröffnen
Einige Länder und Kommunen kennen ergänzende regionale Parkerleichterungen oder individuelle Ausnahmegenehmigungen. Sie können einen weiteren Personenkreis erfassen, gelten aber häufig nur im ausstellenden Land oder in vereinbarten Regionen.
Farbe und Bezeichnung allein sagen nicht zuverlässig aus, wo geparkt werden darf. Entscheidend sind der Geltungsbereich und die Nebenbestimmungen in der ausgehändigten Genehmigung.
Die wichtigsten Unterschiede auf einen Blick
| Ausweis oder Genehmigung | Geltungsbereich und wichtigste Folge |
|---|---|
| Blauer EU-Parkausweis | Erlaubt das Parken auf allgemeinen Behindertenparkplätzen; wird auch im europäischen Ausland nach den dortigen Regeln anerkannt |
| Orangefarbener Parkausweis | Gilt deutschlandweit für festgelegte Parkerleichterungen; grundsätzlich kein Stellplatzrecht auf Parkplätzen mit Rollstuhlsymbol |
| Zusatzregelung Berlin und Brandenburg | Kann bei einer dort erteilten und entsprechend formulierten Genehmigung auch allgemeine Behindertenparkplätze in beiden Ländern erfassen |
| Regionaler Parkausweis | Voraussetzungen und räumliche Geltung unterscheiden sich; die schriftliche Genehmigung gibt den Umfang vor |
Praxisbeispiel: Drei Stunden im eingeschränkten Haltverbot
Frau M. besitzt die Merkzeichen G und B. Für die Funktionsstörungen ihrer Beine und der gehrelevanten Lendenwirbelsäule wurde allein ein GdB von 80 festgestellt, weshalb ihr die Straßenverkehrsbehörde einen orangefarbenen Parkausweis erteilt.
Für einen Arzttermin findet sie in zumutbarer Entfernung keinen freien regulären Stellplatz. Sie darf deshalb im eingeschränkten Haltverbot bis zu drei Stunden parken, legt den orangefarbenen Ausweis gut sichtbar aus und stellt die Parkscheibe auf ihre Ankunftszeit.
Auf dem freien Behindertenparkplatz vor der Praxis dürfte Frau M. mit dem orangefarbenen Ausweis grundsätzlich nicht stehen. Dafür bräuchte sie den blauen EU-Parkausweis oder eine ausdrücklich anwendbare Sondergenehmigung.
Häufige Fragen und Antworten zum orangefarbenen Parkausweis
Reicht ein GdB von 80 für den orangefarbenen Parkausweis?
Nein. Bei der ersten Anspruchsgruppe müssen zusätzlich die Merkzeichen G und B vorliegen, und der GdB von mindestens 80 muss allein auf den genannten Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen beziehungsweise der gehrelevanten Lendenwirbelsäule beruhen.
Darf man mit dem orangefarbenen Parkausweis auf einem Behindertenparkplatz stehen?
Grundsätzlich nein. Eine begrenzte Besonderheit kann für entsprechend ausgestellte Genehmigungen aus Berlin oder Brandenburg gelten, wenn das Parken auf diesen Stellplätzen ausdrücklich erlaubt ist.
Ist das Parken am Parkscheinautomaten kostenlos?
Ja, im öffentlichen Verkehrsraum darf an Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne Gebühr und über die sonstige Zeitgrenze hinaus geparkt werden. Die allgemeine Höchstdauer von 24 Stunden und die Bedingung, dass keine zumutbare andere Parkmöglichkeit vorhanden ist, bleiben bestehen.
Braucht der Antragsteller einen Führerschein oder ein eigenes Auto?
Nein. Da die Genehmigung an die berechtigte Person und nicht an ein Fahrzeug gebunden ist, kann sie auch genutzt werden, wenn ein Angehöriger oder eine andere Person den Berechtigten fährt.
Wo wird der orangefarbene Parkausweis beantragt?
Zuständig ist die örtliche Straßenverkehrsbehörde, die je nach Wohnort beim Straßenverkehrsamt, Bürgeramt oder Bezirksamt angesiedelt sein kann. Die Versorgungsverwaltung bestätigt auf Anfrage die gesundheitlichen Voraussetzungen, erteilt aber normalerweise nicht den Parkausweis.
Gilt der orangefarbene Parkausweis im Ausland?
Nein, seine Geltung endet an der deutschen Grenze. Für europäische Reisen ist der blaue EU-Parkausweis vorgesehen, dessen Nutzung sich nach den Vorschriften des jeweiligen Landes richtet.



