Wer Bürgergeld bzw. das heutige Grundsicherungsgeld bezieht, kann sich vom Rundfunkbeitrag befreien lassen. In einer Wohngemeinschaft bedeutet diese Befreiung jedoch nicht automatisch, dass für die gesamte Wohnung nichts mehr gezahlt werden muss.
Wohnt dort auch nur eine volljährige Person, auf die sich die Befreiung nicht erstreckt, können weiterhin 18,36 Euro im Monat und damit 220,32 Euro im Jahr fällig werden.
Gerade in klassischen WGs führt diese Regel immer wieder zu Missverständnissen. Denn beim Rundfunkbeitrag treffen zwei unterschiedliche Grundsätze aufeinander: Der Beitrag wird für die Wohnung erhoben, die Befreiung wegen einer Sozialleistung ist dagegen zunächst an eine bestimmte Person gebunden.
Pro Wohnung werden weiterhin 18,36 Euro verlangt
Für eine Wohnung beträgt der Rundfunkbeitrag derzeit 18,36 Euro im Monat. Dabei spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob eine Person allein dort wohnt oder sich mehrere Bewohner Küche, Bad und Wohnzimmer teilen. In einer WG muss deshalb nicht jeder Mitbewohner einen eigenen Beitrag von 18,36 Euro bezahlen.
Normalerweise übernimmt eine Person das Beitragskonto für die gemeinsame Wohnung. Andere Bewohner können dem Beitragsservice mitteilen, dass für ihre Anschrift bereits gezahlt wird, und dabei die Beitragsnummer der zahlenden Person angeben. Auch bei einem Umzug in eine bereits angemeldete WG lässt sich auf diese Weise eine doppelte Zahlung vermeiden.
Das ändert sich allerdings nicht dadurch, dass einer der Bewohner Bürgergeld bezieht. Der Beitragsservice bezeichnet diese Sozialleistung inzwischen als „Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld)“ und führt sie ausdrücklich unter den Leistungen auf, die eine Befreiung ermöglichen.
Bürgergeld führt nicht automatisch zur Befreiung
Der Bezug von Bürgergeld beziehungsweise Grundsicherungsgeld allein reicht nicht aus, damit die Zahlung eingestellt werden kann.
Die Befreiung muss beim Beitragsservice beantragt und durch einen entsprechenden Leistungsnachweis belegt werden. Ohne Antrag läuft die Beitragspflicht grundsätzlich weiter.
Darauf sollten Leistungsbeziehende besonders achten, wenn sie erstmals Bürgergeld erhalten oder ein neuer Bewilligungszeitraum beginnt. Gegen-Hartz hat bereits ausführlich darüber berichtet, dass viele Bürgergeld-Beziehende Rundfunkbeiträge zahlen, obwohl für sie eine Befreiung möglich wäre.
Beim Antrag genügt beispielsweise eine gut lesbare Kopie des Bewilligungsbescheids oder eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Behörde. Aus den Unterlagen müssen insbesondere die bewilligte Leistung und der betreffende Zeitraum hervorgehen.
Warum die Befreiung in einer WG nicht für jeden gilt
Eine gewährte Befreiung betrifft zunächst die Person, die die Voraussetzungen erfüllt. Sie kann sich unter bestimmten Bedingungen auf weitere Personen innerhalb derselben Wohnung erstrecken. Genau an diesem Punkt unterscheidet sich eine gewöhnliche Wohngemeinschaft von einem gemeinsamen Haushalt, dessen Bewohner sozialrechtlich miteinander verbunden sind.
Nach Angaben des Beitragsservice gilt eine Befreiung unter anderem auch für Ehepartner und eingetragene Lebenspartner, die gemeinsam wohnen. Ebenfalls erfasst werden im gemeinsamen Haushalt lebende Kinder bis zum 25. Lebensjahr.
Bei anderen volljährigen Mitbewohnern kommt es darauf an, ob deren Einkommen und Vermögen bei der Bewilligung der Sozialleistung berücksichtigt wurden. Ist das der Fall, kann sich die Befreiung auch auf diese Person erstrecken.
Eine normale WG ist etwas anderes als eine Bedarfsgemeinschaft
Das lässt sich besonders gut am Unterschied zwischen einer klassischen WG und einer Bedarfsgemeinschaft erkennen. In einer Zweck-WG bestreiten die Bewohner ihren Lebensunterhalt typischerweise getrennt, auch wenn sie dieselbe Wohnung nutzen. Das Einkommen des berufstätigen Mitbewohners wird dann nicht ohne Weiteres für den Bürgergeldanspruch des anderen Bewohners berücksichtigt.
Anders kann es bei Partnern aussehen, die sozialrechtlich als Bedarfsgemeinschaft behandelt werden. Ausführlich erklärt Gegen-Hartz im Beitrag „Bürgergeld: So prüft das Jobcenter die Bedarfsgemeinschaft“, wann das Jobcenter von einer solchen Gemeinschaft ausgehen kann.
Für den Rundfunkbeitrag hat diese Abgrenzung konkrete Folgen. Wurde das Einkommen und Vermögen eines volljährigen Mitbewohners bei der Sozialleistung nicht berücksichtigt und besitzt dieser keinen eigenen Befreiungsanspruch, wird er durch die Befreiung des Bürgergeld-Beziehenden grundsätzlich nicht mit erfasst.
Dann werden aus 18,36 Euro mehr als 220 Euro im Jahr
Für die WG bleibt in diesem Fall der reguläre Rundfunkbeitrag bestehen. Eine Aufteilung nach Bewohnern gibt es gegenüber dem Beitragsservice nicht, sodass beispielsweise bei zwei Personen nicht lediglich zweimal 9,18 Euro verlangt werden. Für die Wohnung fallen weiterhin die vollen 18,36 Euro monatlich an.
Über zwölf Monate ergibt sich daraus ein Betrag von 220,32 Euro. Die befreite Person selbst verliert dadurch ihre persönliche Befreiung nicht, der nicht befreite Mitbewohner kann jedoch für die Wohnung beitragspflichtig bleiben.
| Wohnsituation | Folge für den Rundfunkbeitrag |
|---|---|
| Alleinlebender Bürgergeld-Beziehender mit bewilligter Befreiung | Für die Wohnung fällt während der Befreiung grundsätzlich kein Rundfunkbeitrag an. |
| Bürgergeld-Beziehender und nicht befreiter WG-Mitbewohner | Der volle Beitrag von derzeit 18,36 Euro monatlich bleibt für die Wohnung fällig. |
| Mehrere WG-Bewohner mit eigenen Befreiungsansprüchen | Sind sämtliche Bewohner befreit oder von einer Befreiung erfasst, kann die Wohnung beitragsfrei sein. |
| Ehe- oder eingetragener Lebenspartner im gemeinsamen Haushalt | Die Befreiung kann sich auf den Partner erstrecken. |
| Volljähriger Mitbewohner, dessen Einkommen beim Leistungsbezug berücksichtigt wurde | Die Befreiung kann sich auch auf diese Person erstrecken. |
Die Übersicht folgt den aktuellen Angaben des Beitragsservice zur Behandlung von Mitbewohnern und zur derzeitigen Beitragshöhe.
Wer das Beitragskonto führt, ist für WGs besonders wichtig
In einer Wohngemeinschaft sollte geklärt sein, auf wen das Beitragskonto läuft. Hat beispielsweise bislang der Bürgergeld-Beziehende gezahlt und erhält anschließend eine Befreiung, bedeutet das nicht automatisch, dass der Beitragsservice auf den Beitrag für die gesamte Wohnung verzichten muss.
Befindet sich dort weiterhin ein nicht befreiter volljähriger Bewohner, kann für die Wohnung ein beitragspflichtiges Konto erforderlich sein. Wer bereits mit einem zahlenden Mitbewohner zusammenlebt und trotzdem selbst angeschrieben wird, sollte dagegen prüfen, ob dem Beitragsservice lediglich die vorhandene Beitragsnummer mitgeteilt werden muss.
Passend dazu erklärt Gegen-Hartz, was zu tun ist, wenn der Mitbewohner den Rundfunkbeitrag bereits bezahlt und trotzdem eine weitere Zahlungsaufforderung kommt.
Rückwirkende Befreiung ist bis zu drei Jahre möglich
Wer seinen Befreiungsantrag verspätet gestellt hat, muss nicht zwangsläufig auf der gesamten Belastung sitzen bleiben. Der Beitragsservice kann eine Befreiung grundsätzlich bis zu drei Jahre rückwirkend berücksichtigen, wenn für den betreffenden Zeitraum die erforderlichen Voraussetzungen nachgewiesen werden können.
Gegen-Hartz erläutert die Voraussetzungen einer solchen rückwirkenden Befreiung vom Rundfunkbeitrag ausführlicher. Gerade bei längeren Leistungszeiträumen kann sich eine Überprüfung älterer Bescheide finanziell lohnen.
Für eine WG gibt es dabei allerdings eine wichtige Einschränkung. Die rückwirkende Befreiung des Bürgergeld-Beziehenden beseitigt nicht rückwirkend die Beitragspflicht eines anderen Bewohners, wenn dieser während desselben Zeitraums nicht befreit war.
Ein Folgeantrag darf nicht vergessen werden
Die Befreiung aufgrund einer Sozialleistung ist grundsätzlich an den Zeitraum gekoppelt, für den der entsprechende Nachweis gilt. Läuft der Bewilligungszeitraum aus und besteht der Leistungsanspruch weiter, muss deshalb auch die Befreiung beim Beitragsservice verlängert werden.
Wer einen neuen Bewilligungsbescheid erhält, sollte deshalb gleichzeitig überprüfen, wie lange die bisherige Rundfunkbeitragsbefreiung läuft. Andernfalls können wieder Beiträge auflaufen, obwohl weiterhin eine Sozialleistung bezogen wird.
Umgekehrt müssen Änderungen ebenfalls berücksichtigt werden. Wer nach dem Bürgergeld-Bezug wieder ausreichend eigenes Einkommen erzielt, sollte prüfen, ab wann die bisherige Befreiung endet; Gegen-Hartz erklärt dies im Beitrag „Job nach Bürgergeld: Wann wird der Rundfunkbeitrag fällig?“.
Besonders nach Einzug und Auszug sollte die WG reagieren
Probleme entstehen häufig, wenn sich die Zusammensetzung einer Wohngemeinschaft ändert. Zieht die Person aus, auf deren Namen das Beitragskonto geführt wurde, nimmt sie ihr Beitragskonto grundsätzlich mit. Für die bisherige Wohnung muss dann gegebenenfalls ein verbleibender Bewohner die Anmeldung übernehmen.
Ähnliches gilt, wenn eine neue Person einzieht. Zahlt bereits jemand für die Wohnung, ist kein zweiter Rundfunkbeitrag erforderlich, doch gegenüber dem Beitragsservice muss gegebenenfalls die vorhandene Beitragsnummer angegeben werden.
Bei einer WG mit Bürgergeld-Beziehenden sollte zusätzlich geklärt werden, wer befreit ist. Sonst kann eine vermeintlich vollständig befreite Wohnung später doch mit Forderungen konfrontiert werden.
Praxisbeispiel: Anna erhält Bürgergeld, Tom arbeitet
Anna lebt gemeinsam mit Tom in einer Zweier-WG. Anna bezieht Bürgergeld beziehungsweise Grundsicherungsgeld und hat beim Beitragsservice erfolgreich eine Befreiung beantragt. Tom arbeitet in Vollzeit und hat weder einen eigenen Befreiungsgrund noch wurde sein Einkommen bei Annas Leistungsbewilligung berücksichtigt.
Annas Befreiung erstreckt sich deshalb grundsätzlich nicht auf Tom. Für die gemeinsame Wohnung bleiben 18,36 Euro im Monat beziehungsweise 220,32 Euro im Jahr zu zahlen. Anna muss aufgrund ihrer bewilligten Befreiung nicht selbst als beitragspflichtige Person behandelt werden, Tom kann jedoch für den Beitrag der Wohnung herangezogen werden.
Würde Tom ebenfalls einen anerkannten Befreiungsgrund erfüllen, könnte die Situation anders aussehen. Gleiches gilt, wenn ein volljähriger Mitbewohner zu dem Personenkreis gehört, auf den sich Annas Befreiung nach den Regeln des Beitragsservice erstreckt.




