Trotz Inflation: Keine 800 Euro Krisenprämie bei der Grundsicherung -Urteil

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LSG Baden-Württemberg: Die Regelsätze zur Deckung der Regelbedarfe in der RBS 1 sind für das Jahr 2026 nicht von vornherein evident unzureichend und existenzgefährdend.

Die Gewährung einer „einmaligen Krisenprämie“ zusätzlich zu den Leistungen nach dem SGB XII ab April 2026, zumindest aber um mindestens monatlich 100,00 € höherer laufender Leistungen, ist daher nicht verfassungsrechtlich geboten.

Der Fall: Schwer herzkranker Mann fordert Krisenprämie wegen der Preissteigerungen

Ein Empfänger von Grundsicherung nach dem SGB XII vertritt die Auffassung und fordert vom Gericht, dass er aufgrund der erheblichen Preissteigerungen über 70 % seit dem 01.04.2026 aufgrund der Kriegsführung des Deutschen Bundestages, insbesondere bei Kraftstoffen und Lebensmitteln, er aktuell nicht mehr in der Lage sei, seinen existenziellen Bedarf zu decken.

Sein verfassungsrechtlich geschütztes Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit sei akut gefährdet – eine gesunde Ernährung nicht möglich.

Er könne sich wegen der Preissteigerungen der letzten Monate und Jahre weder ausreichend und gesund ernähren, noch sei seine notwendige Mobilität, insbesondere für Arztbesuche, gesichert.

Er sei nach mehreren Herzinfarkten und kardiologischen Operationen schwer herzkrank und leide an Arteriosklerose. Ferner sei er auf dem rechten Auge erblindet. Für die notwendigen Arzttermine sei er auf einen Pkw angewiesen. Den öffentlichen Nahverkehr (ÖPNV) könne er wegen Verletzungsgefahr und der Notwendigkeit einer Begleitung, die ihm aber nicht zur Verfügung stehe, nicht nutzen.

Die dadurch entstehenden Kosten könne er nicht aus den derzeit bezogenen Leistungen decken.

Sozialgericht Freiburg und LSG Baden-Württemberg weisen den Eilantrag zurück

Das SG hat den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes durch Beschluss vom 12.05.2026 zurückgewiesen (SG Freiburg, Az. S 7 SO 1511/26 ER).

Der 2. Senat des LSG Baden-Württemberg (Beschluss vom 15.06.2026 – L 2 SO 1685/26 ER-B) teilt die Auffassung des SG, dass der Antragsteller für die Zeit ab der Eilantragstellung im April 2026 bis einschließlich Dezember 2026 keine zusätzlichen Leistungen nach dem SGB XII über die gewährten Leistungen hinaus beanspruchen kann.

Der Bedarf des Antragstellers setzt sich aus dem Regelbedarf nach der RBS 1 sowie Bedarfen für Unterkunft und Heizung – letztere wurden in tatsächlicher Höhe bewilligt – zusammen.

Für höhere Leistungen aufgrund einer Erhöhung des Regelbedarfs muss ein Rechtsanspruch gegeben sein, der wiederum einer Rechtsgrundlage bedarf und deren Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Gleiches muss für einmalige Beihilfen und Leistungen gelten.

Kein Anordnungsanspruch: Bewilligte Leistungen sind nicht verfassungswidrig zu niedrig

Ein Anordnungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere ist nicht glaubhaft gemacht oder sonst erkennbar, dass die dem Antragsteller bewilligten Leistungen nach der RBS 1 für das Jahr 2026 in verfassungswidriger Weise zu niedrig sind bzw. der Gesetzgeber aus aktuellem Anlass gehalten wäre, diese unterjährig zu erhöhen oder Einmalleistungen zu gewähren.

Die dem Antragsteller gewährten Leistungen zur Gewährleistung des notwendigen Lebensunterhalts sind nicht evident unzureichend.

Menschenwürdiges Existenzminimum: Das garantiert das Grundgesetz

Das Grundgesetz (GG) gewährleistet durch Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG ein Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum.

Dieses ist dem Grunde nach unverfügbar und muss durch einen Leistungsanspruch eingelöst werden, der wiederum der Konkretisierung und stetigen Aktualisierung durch den Gesetzgeber bedarf. Dieser hat die zu erbringenden Leistungen an dem jeweiligen Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen mit ihren Auswirkungen auf den konkreten Bedarf der Betroffenen auszurichten.

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Gestaltungsspielraum: Der Gesetzgeber wählt die Berechnungsmethode selbst

Das GG schreibt keine bestimmte Methode vor, die diesen Gestaltungsspielraum begrenzt. Es kommt dem Gesetzgeber zu, die Methode zur Ermittlung der Bedarfe und zur Berechnung der Leistungen zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz unter den Gesichtspunkten der Tauglichkeit und Sachgerechtigkeit selbst auszuwählen. Er ist nicht verpflichtet, durch Einbeziehung aller denkbaren Faktoren eine optimale Bestimmung des Existenzminimums vorzunehmen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) kommt dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der Leistungen zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums ein Gestaltungsspielraum bei der Bestimmung der Höhe und der Art der Leistungen zu (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 27.07.2016 – 1 BvR 371/11).

Von 449 auf 563 Euro: Die Regelsatz-Erhöhungen 2023 und 2024

Der seit 2023 angewendete erweiterte Fortschreibungsmechanismus genügt nach der Rechtsprechung den verfassungsrechtlichen Maßstäben an die Regelbedarfsbemessung und berücksichtigt in angemessener Weise die Inflationsrate und den damit einhergehenden Kaufkraftverlust.

Die Fortschreibung führte zum 01.01.2023 zu einer Anhebung des Regelsatzes in der RBS 1 von 449,00 € auf 502,00 €, also um insgesamt 11,75 %, und zum 01.01.2024 zu einer weiteren Erhöhung von 502,00 € auf 563,00 €, also um ca. 12,15 % (§ 28 SGB XII i.V.m. den §§ 1, 2 der RBSFV 2024) bei einer durchschnittlichen Inflationsrate, die im Jahr 2023 5,9 % betrug und von Januar 2024 bis Dezember 2024 zwischen 1,9 % und 2,9 % und im Durchschnitt bei 2,2 % lag.

Besitzschutzregelung: Darum blieben die Regelsätze 2025 und 2026 unverändert

In den Jahren 2025 und 2026 sind die Leistungen zur Deckung der notwendigen Regelbedarfe (§ 27a Abs. 2 und 3 SGB XII) nicht weiter erhöht worden, sondern bei gesunkener Inflationsrate aufgrund der sogenannten Besitzschutzregelung des § 28a Abs. 5 SGB XII unverändert geblieben.

Im Jahr 2025 lag die durchschnittliche Inflationsrate – gemessen als Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI) zum Vorjahresmonat – bei +2,6 %, die Teuerungsrate im Bereich der Verbraucherpreise für Lebensmittel lag bei +0,4 %. Im Mai 2026 lag die durchschnittliche Inflationsrate bei +2,6 %. Damit schwächte sich die Teuerung der Verbraucherpreise insgesamt ab, nachdem sie im April 2026 bei +2,9 % und im März 2026 bei +2,7 % gelegen hatte.

LSG: Regelsätze 2026 weder evident unzureichend noch existenzgefährdend

Vor dem Hintergrund dieser Preisentwicklungen einerseits und der Fortschreibung der Leistungen zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts andererseits vermag der Senat nicht zu erkennen, dass die normativ festgelegten und dem Antragsteller bewilligten Regelsätze in der RBS 1 in ihrer Höhe für das Jahr 2026 von vornherein evident unzureichend und existenzgefährdend waren.

Der Senat vermag auch nicht festzustellen, dass nach Beginn bzw. während des Bewilligungszeitraums eine erhebliche Diskrepanz zwischen der bei der Fortschreibung der Regelbedarfssätze berücksichtigten und der tatsächlichen regelbedarfsrelevanten Preisentwicklung eingetreten ist, die den Gesetzgeber auch unter Beachtung seines grundsätzlichen Gestaltungsspielraums verpflichtet hätte bzw. jetzt verpflichten würde, unterjährig zu reagieren, sei es durch eine unterjährige Erhöhung der Leistungen für Regelbedarfe oder durch Gewährung einer Einmalleistung im Sinne einer „Krisenprämie“, wie sie der Antragsteller für die Zeit ab 01.04.2026 bis 31.12.2026 wegen erhöhten Bedarfs für Ernährung und Mobilität beansprucht.

Existenzminimum nicht gefährdet: Keine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht

Der Senat sieht keine Gefährdung des Existenzminimums. Eine verfassungswidrige Unterdeckung mit der Folge einer akuten Gefährdung des Existenzminimums und damit ein Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG ist nicht erkennbar.

Eine Aussetzung des Verfahrens nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG und Vorlage an das BVerfG, wie sie der Antragsteller beantragt, ist nicht veranlasst, abgesehen davon, dass die Aussetzung eines Eilverfahrens mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes grundsätzlich unvereinbar ist.

Kein Anordnungsgrund: Eilrechtsschutz erfordert drohende irreparable Schäden

Ein Anordnungsgrund kann nicht glaubhaft gemacht werden bei Nichtbestehen einer existenziellen Notlage – vielmehr müssen durch eine spätere Entscheidung nicht mehr korrigierbare, irreparable Schäden drohen.

Anmerkung vom Verfasser

Nun ja, eine 1. Entscheidung zum Regelsatz 2026, viele werden folgen, denn die Preissteigerungen sind im Moment immer noch aktuell und die Armut schreitet täglich voran.

Das Bundessozialgericht wird wohl wieder angerufen, warten wir ab.

Quellen

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.06.2026 – L 2 SO 1685/26 ER-B
Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 19.07.1996 – 1 BvL 39/95
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 27.07.2016 – 1 BvR 371/11
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 19.10.2022 – 1 BvL 3/21
Bundessozialgericht, Urteile vom 02.12.2025 – B 7 AS 20/24 R, B 7 AS 30/24 R und B 7 AS 6/25 R
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.05.2026 – L 2 SO 1164/26 ER-B
Landessozialgericht Hessen, Beschluss vom 10.06.2026 – L 9 AS 308/26 B ER
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.10.2024 – L 19 AS 943/23
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 19.03.2025 – L 2 SO 2555/24
Landessozialgericht Bayern, Urteil vom 10.05.2025 – L 8 SO 108/23