Geraten Verbraucher bei ihrem Energieversorger in den Zahlungsrückstand, darf der Netzbetreiber nicht einfach die Versorgung abklemmen. Ein Verbraucher muss einem Mitarbeiter des Netzbetreibers nur dann Zugang zur Messeinrichtung in der Wohnung gewähren, wenn er zuvor über die Androhung der Energieunterbrechung „einfach und verständlich darüber“ informiert worden ist, wann die Maßnahme unverhältnismäßig sein kann, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem am Donnerstag, 27. August 2026, veröffentlichten Beschluss (Az.: 5 W 18/26).
Kunde geriet in Zahlungsrückstand
Konkret ging es um einen Haushaltskunden, der bei seinem Energieversorger in Zahlungsrückstand geraten war. Der Energieversorger wollte daraufhin die Versorgung unterbrechen. Dieser wies den Kunden lediglich darauf hin, dass die Möglichkeit bestünde, „Gründe mitzuteilen, die eine/r Sperre entgegenstehen, wenn eine Unterbrechung eine Gefahr für Leib und Leben darstellen würde“.
Als der Mitarbeiter des Energieversorgers zur Unterbrechung der Energie Zutritt zur Messeinrichtung in der Wohnung des Kunden haben wollte, wurde dies verweigert.
Per Eilantrag wollte der Energieversorger den Zugang zur Messeinrichtung gerichtlich erzwingen.
OLG Frankfurt/Main: Netzbetreiber muss vorher ausreichend informieren
Das OLG wies mit unanfechtbarem Beschluss vom 17. August 2026 den Eilantrag ab. Eine Unterbrechung der Energieversorgung sei unter anderem bei Zahlungsverzug nach Mahnung vier Wochen nach vorheriger Ankündigung zulässig.
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Der Kunde sei aber mit der Androhung der Unterbrechung „einfach und verständlich darüber zu informieren, dass er gegenüber dem Energielieferanten Gründe darlegen kann, die zur Unverhältnismäßigkeit der Unterbrechung führen“, betonten die Frankfurter Richter. Erst dann müsse Zugang zur Wohnung gewährt werden.
Doch hier sei der Kunde nur unzureichend informiert worden, wann eine Versorgungsunterbrechung unverhältnismäßig ist. Allein eine Gefahr für Leib und Leben müsse nicht gegeben sein. Denn neben in der Information bereits nicht konkret genannten gesundheitlichen und altersbedingten Gegebenheiten kämen auch andere Gründe in Betracht, die zur Unverhältnismäßigkeit führen könnten.
Zudem habe der Energieversorger in seiner Information fehlerhaft allein eine E-Mail-Adresse als Kontaktadresse angegeben. Auch Papierform oder Fax seien für Einwendungen hinsichtlich der Unverhältnismäßigkeit möglich.
Die unzureichende Information habe zur Folge, dass die Versorgungsunterbrechung unzulässig sei. Der Energieversorger müsse die Verhältnismäßigkeit der angedachten Versorgungsunterbrechung prüfen können. Hierfür müsse der Kunde aber ordnungsgemäß darüber informiert werden, dass er Gründe geltend machen kann, die der Versorgungsunterbrechung entgegenstehen. So solle der Schutz vor unberechtigten Versorgungsunterbrechungen gewährleistet werden, betonte das OLG. fle




