Sozialhilfe: Rente nicht ausgezahlt und dennoch gilt sie als bezogen

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Ausländische Rente wird nicht ausgezahlt: Trotzdem kann das Sozialamt zuständig bleiben

Eine unterbrochene Rentenzahlung führt nicht automatisch dazu, dass ein erwerbsfähiger Mensch wieder Leistungen vom Jobcenter beanspruchen kann. Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass eine bewilligte ausländische Altersrente auch während eines vorübergehenden Zahlungsstopps weiterhin als „bezogen“ gelten kann.

Voraussetzung ist, dass die Rentenbewilligung bestehen bleibt und die Auszahlung lediglich wegen einer fehlenden Mitwirkung ruht. Wurde die ausländische Rente hingegen aufgehoben, kann die Zuständigkeit wieder zum Jobcenter wechseln.

Das Urteil vom 12. März 2026 trägt das Aktenzeichen B 8 SO 7/25 R. Das BSG hat den Fall allerdings an das Hessische Landessozialgericht zurückverwiesen, weil die Auswirkungen des russischen Rentenrechts noch nicht ausreichend geklärt waren.

Russische Altersrente wurde wegen fehlender Bescheinigung gestoppt

Geklagt hatte eine 1960 geborene russische Staatsangehörige, die in Deutschland über eine Niederlassungserlaubnis verfügte und erwerbsfähig war. Der russische Rentenfonds hatte ihr bereits ab Mai 2016 eine Altersrente bewilligt.

Die Rente wurde zunächst regelmäßig auf ein russisches Bankkonto überwiesen. Ab April 2020 stellte der Rentenfonds die Zahlungen ein, weil die Frau keine Lebensbescheinigung eingereicht hatte.

Eine solche Bescheinigung dient ausländischen Rententrägern als Nachweis, dass die berechtigte Person noch lebt. Welche Folgen eine fehlende Bescheinigung haben kann, erläutert auch der Beitrag „Ohne Nachweis kann die Rente gestoppt werden“.

Im März 2021 reichte die Klägerin die Lebensbescheinigung nach. Daraufhin zahlte der russische Rentenfonds im April 2021 die seit April 2020 aufgelaufenen Rentenbeträge nach und nahm die laufende Zahlung wieder auf.

Sozialamt und Jobcenter lehnten die Zuständigkeit ab

Während des Zahlungsstopps erzielte die Frau noch Einkommen aus einer Teilzeitbeschäftigung. Da ihre Mittel nicht ausreichten, beantragte sie im November 2020 Hilfe zum Lebensunterhalt beim Sozialamt.

Das Sozialamt lehnte den Antrag ab. Es vertrat die Ansicht, dass die Frau wegen ihrer Erwerbsfähigkeit grundsätzlich dem System des SGB II zuzuordnen sei.

Nach Auffassung des Sozialamtes schloss die russische Rente Leistungen des Jobcenters nicht aus, weil im betroffenen Zeitraum kein Geld ausgezahlt worden war. Das Jobcenter sah es genau umgekehrt und lehnte ebenfalls ab, da die Frau eine Altersrente bezog.

Die Klägerin befand sich damit zwischen zwei Behörden. Das Sozialamt verwies auf das Jobcenter, während das Jobcenter wegen der bewilligten Altersrente keinen Anspruch nach dem SGB II annahm.

Nach § 7 Absatz 4 Satz 1 SGB II erhält grundsätzlich keine Leistungen nach dem SGB II, wer eine Altersrente oder eine vergleichbare öffentlich-rechtliche Leistung bezieht. Das kann auch für eine ausländische Altersrente gelten, die erheblich früher beginnt als eine deutsche Regelaltersrente.

Die russische Rente im entschiedenen Fall war bereits ab dem 55. Lebensjahr bewilligt worden. Nach den Feststellungen der Vorinstanz wies sie dennoch die typischen Eigenschaften einer deutschen Altersrente auf.

Der Ausschluss vom SGB II beruht auf einer typisierenden Betrachtung. Wer bereits eine Altersrente bezieht und damit rentenrechtlich aus dem Erwerbsleben ausgeschieden ist, soll nicht mehr über das Jobcenter in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden.

Das gilt laut BSG grundsätzlich selbst dann, wenn die ausländische Altersgrenze deutlich niedriger liegt als die deutsche. Betroffene können deshalb trotz bestehender Erwerbsfähigkeit der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII zugeordnet sein.

Eine tatsächliche Überweisung ist nicht immer erforderlich

Das Hessische Landessozialgericht hatte angenommen, eine Rente werde nur dann „bezogen“, wenn sie im jeweiligen Monat tatsächlich ausgezahlt werde. Diese Auslegung hat das BSG verworfen.

Nach dem Urteil reicht es aus, dass die Altersrente dem Grunde und der Höhe nach festgestellt sowie bewilligt wurde und die Bewilligung weiterhin besteht. Ein monatlicher Zahlungseingang ist für die Abgrenzung zwischen SGB II und SGB XII nicht in jedem Fall erforderlich.

Wird die Überweisung nur wegen einer unterlassenen Mitwirkung vorläufig angehalten und später rückwirkend nachgeholt, kann der Rentenbezug während des gesamten Unterbrechungszeitraums fortbestanden haben. Dann bleibt die Person vom Leistungsbezug beim Jobcenter ausgeschlossen.

Das BSG unterscheidet damit zwischen dem rechtlichen Bezug einer Altersrente und dem tatsächlichen Zufluss des Geldes. Diese Unterscheidung entscheidet zunächst darüber, welcher Leistungsträger den Antrag prüfen muss.

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Ruhende Auszahlung oder aufgehobene Rentenbewilligung?

Für die weitere Entscheidung muss das Hessische Landessozialgericht untersuchen, welche Rechtswirkung das Fehlen der Lebensbescheinigung nach russischem Recht hatte. Aus der späteren Nachzahlung allein ergibt sich noch nicht sicher, ob die ursprüngliche Bewilligung ununterbrochen fortbestand.

Hatte der russische Rentenfonds lediglich die Auszahlung vorläufig angehalten, galt die Rente nach der Auslegung des BSG wahrscheinlich weiterhin als bezogen. In diesem Fall kommt ein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt gegen das Sozialamt in Betracht.

War die Bewilligung dagegen zwischenzeitlich vollständig aufgehoben worden, bestand in diesem Zeitraum möglicherweise kein Rentenbezug. Dann könnte die Frau bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen Leistungen des Jobcenters beanspruchen.

Situation bei der ausländischen Rente Mögliche rechtliche Folge In Betracht kommender Träger
Rente ist bewilligt, Auszahlung ruht nur vorübergehend Rente kann weiterhin als bezogen gelten Sozialamt
Rentenbewilligung wurde aufgehoben Der Ausschluss vom SGB II kann entfallen Jobcenter
Es besteht lediglich ein möglicher Rentenanspruch Ein bloßer Anspruch genügt noch nicht als Rentenbezug Jobcenter kann zuständig sein
Rente wurde nur beantragt, aber noch nicht bewilligt Noch kein Bezug einer Altersrente Jobcenter kann zuständig sein

Das Urteil spricht noch keinen endgültigen Leistungsanspruch zu

Die Klägerin hat durch das BSG-Urteil noch keine endgültige Zusage für Sozialhilfe erhalten. Der 8. Senat hob das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts auf und verwies das Verfahren zur weiteren Sachaufklärung zurück.

Die Vorinstanz muss nun feststellen, ob die russische Rentenbewilligung während des Zahlungsstopps fortbestand. Daneben sind die weiteren Voraussetzungen der Hilfe zum Lebensunterhalt zu prüfen.

Dazu gehören insbesondere die Hilfebedürftigkeit, das vorhandene Einkommen, das Vermögen und der anzuerkennende Bedarf. Einen Überblick über diese Voraussetzungen bietet der Ratgeber „Sozialhilfe – Antrag, Anspruch und Regelsätze“.

Ein Sozialhilfeantrag kann auch das Jobcenter erfassen

Das BSG weist auf einen weiteren Schutz für Antragstellende hin. Der beim Sozialamt gestellte Antrag konnte im konkreten Verfahren nach dem sogenannten Meistbegünstigungsgrundsatz auch einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II umfassen.

Die Frau hatte erkennbar existenzsichernde Leistungen beantragt, unabhängig davon, welche Behörde am Ende zuständig war. Das Sozialamt wusste außerdem von Beginn an, dass gerade die Abgrenzung zum Jobcenter umstritten war.

Betroffene sollten sich trotzdem nicht darauf verlassen, dass ein Antrag stets automatisch gegenüber beiden Behörden wirkt. Bei einem offenen Zuständigkeitsstreit ist es sicherer, vorsorglich bei beiden Stellen einen schriftlichen Antrag einzureichen und auf das jeweils andere Verfahren hinzuweisen.

Wie sich die Leistungssysteme voneinander unterscheiden, zeigt auch der Beitrag „Wechsel vom Jobcenter zum Sozialamt – Das ist jetzt wichtig“.

Behörden dürfen Betroffene nicht zwischen den Systemen stehen lassen

Das Urteil zeigt ein wiederkehrendes Problem bei ausländischen Renten. Jobcenter und Sozialamt können dieselbe Rentenbewilligung unterschiedlich bewerten und deshalb jeweils die Verantwortung bei der anderen Behörde sehen.

Das Existenzminimum darf während eines solchen Streits nicht ungedeckt bleiben. Geht ein Antrag bei einem unzuständigen Leistungsträger ein, bestehen gesetzliche Pflichten zur Weiterleitung und zur Klärung der Zuständigkeit.

In einem gerichtlichen Verfahren kann der möglicherweise zuständige andere Träger beigeladen und unter bestimmten Voraussetzungen auch verurteilt werden. Damit sollen mehrere Verfahren und widersprüchliche Entscheidungen vermieden werden.

Wer bereits eine ausländische Altersrente erhält und ergänzende Leistungen benötigt, findet weitere Hinweise im Beitrag „Niedrige Auslandsrente allein beweist keine Einreise wegen Sozialhilfe“.

Was das BSG-Urteil für Betroffene bedeutet

Eine ausbleibende Rentenüberweisung öffnet nicht automatisch den Zugang zum Jobcenter. Besteht die Rentenbewilligung fort, kann der Ausschluss vom SGB II während der gesamten Zahlungspause weitergelten.

Für die Zuständigkeit des Sozialamtes genügt es jedoch ebenfalls nicht, dass irgendwann einmal eine ausländische Rente bewilligt wurde. Die Behörde muss klären, ob die Bewilligung in den betroffenen Monaten noch bestand.

Betroffene sollten gegen ablehnende Bescheide fristgerecht Widerspruch einlegen und ausdrücklich eine Prüfung des rechtlichen Status der Auslandsrente verlangen. Zusätzlich sollte erläutert werden, weshalb die Auszahlung gestoppt wurde und ob inzwischen eine Nachzahlung erfolgt ist.

Die Entscheidung betrifft besonders Menschen, die aus einem Staat mit niedrigerem Renteneintrittsalter nach Deutschland gezogen sind. Sie können trotz Erwerbsfähigkeit vom SGB II ausgeschlossen sein und bis zum Erreichen der deutschen Altersgrenze Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII benötigen.