Jahrelang länger gearbeitet, zunächst vor Gericht gewonnen – und am Ende doch kein Geld: Ein pensionierter Grundschulrektor aus Niedersachsen erhält für seine geltend gemachte zusätzliche Arbeit keinen Ausgleich. Das Bundesverwaltungsgericht hob die für ihn günstige Entscheidung der Vorinstanz auf. Damit fällt die zugesprochene Zahlung von mehr als 31.000 Euro weg. (Az.: 2 C 19.25)
Erst Freizeit verlangt, später Geld eingeklagt
Der Schulleiter hielt seine Aufgaben innerhalb der regulären 40-Stunden-Woche für nicht zu bewältigen. Er hatte an einer Arbeitszeitstudie teilgenommen und seine Belastung dokumentiert.
Zunächst verlangte er Freizeitausgleich. Nachdem er in den Ruhestand gegangen war, verfolgte er stattdessen einen Zahlungsanspruch.
Das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen sprach ihm am 11. Februar 2025 für den Zeitraum von November 2017 bis einschließlich Juli 2022 einen Ausgleich zu. Es sah eine Verantwortung des Landes, die tatsächliche Arbeitsbelastung zu untersuchen und auf eine Überlastung zu reagieren.
Das Land setzte sich jedoch mit seiner Revision durch.
Warum das Bundesverwaltungsgericht den Anspruch ablehnte
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts hatte der Dienstherr den Kläger nicht zu den geltend gemachten zusätzlichen Stunden herangezogen. Der Rektor entschied eigenverantwortlich, länger zu arbeiten.
Daraus entstand kein Zahlungsanspruch wegen rechtswidriger Zuvielarbeit.
Bei Lehrkräften berücksichtigt das Pflichtstundenmodell neben dem Unterricht auch die übrigen Aufgaben. Schulleitungen erhalten für zusätzliche Verantwortung eine Unterrichtsentlastung.
Reicht die verfügbare Zeit dennoch nicht, müssen Betroffene nach Auffassung des Gerichts Überlastung anzeigen und Aufgaben gegebenenfalls zurückstellen.
Überlastung konkret melden und Entscheidungen verlangen
Für die Praxis empfiehlt sich deshalb eine nachvollziehbare schriftliche Meldung: Welche Aufgaben stehen an, welche Fristen laufen und welche Tätigkeiten lassen sich innerhalb der vorgesehenen Arbeitszeit nicht erledigen?
Bitten Sie die zuständige Leitung um eine Entscheidung über Prioritäten, Entlastung und den Umgang mit zusätzlichen Arbeitsstunden. Bewahren Sie Ihre Meldung und die Antwort auf.
Eine Überlastungsanzeige ist allerdings keine automatische Genehmigung bezahlter Mehrarbeit. Ebenso wenig bedeutet die Entscheidung, dass Beschäftigte Aufgaben in Eigenregie liegen lassen dürfen.
Für Arbeitnehmer erläutert der Beitrag zu Dienst nach Vorschrift und den Grenzen einer Kündigung, warum die Einhaltung der Arbeitszeit und die Erfüllung der Aufgaben zusammen betrachtet werden müssen.
Beamtenrecht: Häufig geht Freizeit vor Geld
Eine allgemeine Regel „Jede zusätzliche Stunde muss ausgezahlt werden“ gibt es im Beamtenrecht nicht. Für Bundesbeamte nennt § 88 Bundesbeamtengesetz ausdrücklich dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit.
Überschreitet diese fünf Stunden im Monat, sieht die Vorschrift grundsätzlich entsprechende Dienstbefreiung innerhalb eines Jahres vor. Eine Vergütung kommt in Betracht, wenn zwingende dienstliche Gründe den Freizeitausgleich verhindern.
Bei Landesbediensteten müssen Sie die jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften prüfen.
Angestellte dürfen das Urteil nicht mit ihren Ansprüchen verwechseln
Bei Arbeitnehmern setzt eine Überstundenvergütung nicht zwingend einen ausdrücklichen vorherigen Auftrag voraus. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts können auch gebilligte, geduldete oder zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendige Überstunden berücksichtigt werden.
Die Voraussetzungen erläutert unser Beitrag Überstunden ohne Bezahlung: Wann der Arbeitgeber trotzdem zahlen muss.
Beschäftigte müssen darlegen, wann sie zusätzlich gearbeitet haben und weshalb diese Arbeit dem Arbeitgeber zuzurechnen ist. Eine Vergütung der Stunden und ein zusätzlicher Zuschlag sind dabei unterschiedliche Ansprüche.
Mehr dazu lesen Sie unter Mehr Lohn für Überstunden: Wann der Arbeitgeber zusätzlich zahlen muss.
Arbeitszeit dokumentieren – und die Veranlassung sichern
Halten Sie Arbeitsbeginn, Arbeitsende und tatsächliche Pausen fest. Sichern Sie außerdem Anweisungen, Dienstpläne und Nachrichten, aus denen die zusätzlichen Aufgaben hervorgehen.
Die Erfassung auch kurzer zusätzlicher Arbeitszeiten und der Nachweis eines Zahlungsanspruchs sind nicht deckungsgleich.
Prüfen Sie auch, ob das Zeitkonto die tatsächlich geleistete Arbeit abbildet. Ein automatischer Pausenabzug kann zu Streit führen, wenn Sie während der abgezogenen Zeit weiterarbeiten mussten. Konkrete Angaben zu einzelnen Tagen sind hilfreicher als eine pauschale monatliche Stundensumme.
Was eine spätere Auszahlung bei Sozialleistungen bedeuten kann
Für Arbeitnehmer kann die Behandlung von Überstunden auch über die letzte Lohnabrechnung hinaus wichtig werden. Weitere Konstellationen behandeln unsere Beiträge zu regelmäßigen Überstunden bei der Krankengeldberechnung, zur unterschiedlichen Behandlung von Überstunden- und Urlaubsabgeltung beim Arbeitslosengeld und zur Auszahlung früherer Überstunden bei Erwerbsminderungsrente.
Diese Fragen betreffen andere Anspruchsvoraussetzungen als den entschiedenen Beamtenfall.
FAQ: Die wichtigsten Fragen zum Urteil
Hat das Gericht die Arbeitszeiterfassung für Lehrkräfte abgeschafft?
Nein. Ob unionsrechtliche Vorgaben eine Arbeitszeitmessung verlangen, ließ das Gericht ausdrücklich offen.
Reicht eine Stundenliste für eine erfolgreiche Zahlungsklage?
Bei Arbeitnehmern grundsätzlich nicht allein. Zusätzlich muss nachvollziehbar sein, weshalb der Arbeitgeber die Überstunden veranlasst hat oder sie ihm zuzurechnen sind.
Bekommen Bundesbeamte Mehrarbeit immer ausgezahlt?
Nein. § 88 Bundesbeamtengesetz sieht vorrangig Dienstbefreiung vor. Eine Vergütung setzt zusätzliche Bedingungen voraus.
Quellen
Bundesarbeitsgericht: Urteil vom 4. Mai 2022 – 5 AZR 359/21, Überstundenvergütung
Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz: § 88 Bundesbeamtengesetz – Mehrarbeit
Bundesverwaltungsgericht: Pressemitteilung Nr. 68/2026 vom 17. September 2026 zum Urteil 2 C 19.25
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht: Mitteilung zur Vorentscheidung vom 11. Februar 2025 – 5 LC 193/20; durch das Bundesverwaltungsgericht aufgehoben




