Grundsicherung im Alter: Niedrige Auslandsrente allein beweist keine Einreise wegen Sozialhilfe

Gegen-Hartz bei Google hinzufügen

Eine niedrige ausländische Altersrente reicht nicht aus, um einem EU-Bürger Grundsicherung oder Sozialhilfe mit der Begründung zu verweigern, er sei gerade zum Leistungsbezug nach Deutschland gekommen. Entscheidend ist, welches Motiv den Umzug tatsächlich geprägt hat. Das hat das Bundessozialgericht klargestellt (Urteil vom 24. Juli 2025, Az. B 8 SO 6/24 R).

Tschechische Rentnerin zog zu ihrer Tochter nach Deutschland

Die 1956 geborene Klägerin ist tschechische Staatsangehörige. Sie zog im Oktober 2017 nach Deutschland und nahm eine eigene Wohnung in der Nähe ihrer Tochter, ihres Schwiegersohns und ihres Enkels. Aus Tschechien erhielt sie eine Altersrente von umgerechnet rund 330 Euro monatlich. Im Verfahren trug sie außerdem vor, seit Oktober 2017 als Haushaltshilfe etwa 150 Euro im Monat verdient zu haben.

Der zuständige Landkreis lehnte Sozialhilfe ab. Die Begründung: Der Frau habe bereits vor dem Umzug klar sein müssen, dass ihre kleine tschechische Rente nicht für den Lebensunterhalt in Deutschland reichen würde. Daraus folgerte der Sozialhilfeträger, dass der Bezug von Sozialhilfe ein prägendes Motiv für die Einreise gewesen sei.

Auch Sozialgericht und Landessozialgericht folgten zunächst dieser Sicht. Das BSG hob die Entscheidung des Landessozialgerichts jedoch auf und verwies den Fall zurück.

Wer zum Sozialhilfebezug einreist, kann von Leistungen ausgeschlossen sein

§ 23 Abs. 3 SGB XII enthält Leistungsausschlüsse für bestimmte Ausländer. Dazu gehört grundsätzlich auch der Fall, dass jemand nach Deutschland eingereist ist, um Sozialhilfe zu erlangen.

Dieser Ausschluss darf nach dem BSG aber nicht allein daraus hergeleitet werden, dass eine Person bei der Einreise wusste, dass ihre eigenen Einkünfte zum Leben wahrscheinlich nicht ausreichen werden.

Zwischen dem Wissen um eine mögliche Hilfebedürftigkeit und dem eigentlichen Einreisemotiv besteht ein entscheidender Unterschied.

BSG: Erwarteter Sozialhilfebezug genügt nicht

Genau hier sah das BSG den Fehler der Vorinstanz. Das Landessozialgericht hatte aus der niedrigen Rente und der absehbaren Hilfebedürftigkeit zu weitreichende Schlüsse gezogen.

Dass nach dem Umzug wahrscheinlich Sozialhilfe benötigt wird, bedeutet nach der Entscheidung nicht automatisch, dass jemand gerade deshalb nach Deutschland eingereist ist. Vielmehr muss geklärt werden, ob der Sozialhilfebezug für den Entschluss zur Einreise tatsächlich prägend war.

Im konkreten Fall hatte die Klägerin ein anderes Motiv genannt: Sie wollte im Alter in der Nähe ihrer einzigen Angehörigen leben. Mit diesem familiären Beweggrund hatte sich das Landessozialgericht nach Auffassung des BSG nicht ausreichend auseinandergesetzt.

Bestätigt sich dieser Sachverhalt, hielt das BSG es sogar für wenig naheliegend, den möglichen Bezug von Sozialhilfe als prägendes Einreisemotiv anzusehen.

Nähe zur Familie kann entscheidend sein

Das Urteil ist deshalb für ältere EU-Bürger wichtig, die zu ihren Kindern oder anderen engen Angehörigen nach Deutschland ziehen und ihren Lebensunterhalt nicht vollständig aus einer ausländischen Rente bestreiten können.

Eine geringe Rente ist zwar ein Umstand, der bei der Prüfung eine Rolle spielen kann. Sie beweist aber für sich genommen keine Einreise zum Sozialhilfebezug. Die tatsächlichen Gründe für den Umzug müssen berücksichtigt werden.

Das bedeutet allerdings nicht, dass jeder EU-Rentner nach einem Umzug zu Angehörigen automatisch Anspruch auf Grundsicherung hat. Das BSG hat der Klägerin die begehrten Leistungen nicht unmittelbar zugesprochen.

Auch der Arbeitnehmerstatus kann den Fall verändern

Das Landessozialgericht muss nach der Zurückverweisung weitere Fragen klären. Dazu gehört insbesondere, ob die von der Klägerin angegebene Tätigkeit als Haushaltshilfe dazu führte, dass sie unionsrechtlich als Arbeitnehmerin anzusehen war.

Eine wichtige Bitte in eigener Sache
Bitte unterstützt uns und fügt Gegen-Hartz.de zu euren bevorzugten Quellen hinzu. Damit erreicht ihr nicht nur, dass ihr uns häufiger auch bei Google seht, sondern helft damit, dass auch viele andere Menschen unsere unabhängigen News und Urteile sehen können. Geht einfach auf den Link und klickt dann "Auf Google folgen". Das wars schon und kostet natürlich nichts, aber hilft unserer Arbeit enorm! Vielen lieben Dank!
Gegen-Hartz unterstützen

Das wäre erheblich. Nach dem BSG könnte ihr dann das unionsrechtliche Gleichbehandlungsgebot zugutekommen. Ein Leistungsausschluss wegen einer angeblichen Einreise zum Sozialhilfebezug wäre in dieser Konstellation nicht entscheidend.

Außerdem muss geprüft werden, welche Bedeutung der Bezug der tschechischen Altersrente für die Abgrenzung zwischen Leistungen nach dem SGB II und dem SGB XII hatte. Auch hierzu fehlten der Vorinstanz ausreichende Feststellungen.

Grundsicherung wurde nur für einen Teil des Zeitraums verlangt

Der Rechtsstreit betraf einen längeren Zeitraum. Für März 2018 bis Juni 2022 verlangte die Klägerin Hilfe zum Lebensunterhalt. Von Juli bis Dezember 2022 ging es dagegen um Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.

Seit Januar 2023 erhielt sie nach einem Umzug bereits Grundsicherung von einem anderen Träger. Deshalb beschränkte sie den Rechtsstreit auf die Zeit bis Ende 2022.

Das BSG konnte aufgrund der fehlenden Tatsachenfeststellungen nicht endgültig entscheiden, ob und für welche Monate tatsächlich ein Anspruch bestand.

Was das Urteil für ältere EU-Bürger bedeutet

Die zentrale Aussage ist dennoch deutlich: Sozialämter dürfen einen Leistungsausschluss nicht schematisch damit begründen, dass ein älterer EU-Bürger mit einer niedrigen Rente nach Deutschland gezogen ist und vorhersehen konnte, ergänzende Sozialleistungen zu benötigen.

Familiäre Gründe können dabei erhebliches Gewicht haben. Ebenso können eine Beschäftigung und das Aufenthaltsrecht für den Leistungsanspruch entscheidend werden.

Wer mit dem Vorwurf konfrontiert wird, nur wegen der Sozialleistungen nach Deutschland gezogen zu sein, sollte deshalb darauf achten, dass die tatsächlichen Gründe für den Umzug nachvollziehbar dargelegt und von der Behörde berücksichtigt werden.

BSG hob die ablehnende Entscheidung auf

Das Bundessozialgericht hob das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts auf. Dieses muss den Sachverhalt erneut prüfen und insbesondere klären, ob tatsächlich ein Leistungsausschluss bestand.

Die Rentnerin hat damit noch keinen endgültigen Anspruch auf Grundsicherung zugesprochen bekommen. Das BSG hat aber deutlich gemacht, dass eine niedrige Rente und die absehbare Hilfebedürftigkeit allein nicht genügen, um eine Einreise zum Bezug von Sozialhilfe anzunehmen.

FAQ zur Grundsicherung für EU-Rentner

Bekommt ein EU-Rentner mit kleiner Auslandsrente automatisch Grundsicherung?

Nein. Ein Anspruch hängt unter anderem vom Aufenthaltsrecht, möglichen Leistungsausschlüssen, Einkommen und Vermögen sowie den weiteren Voraussetzungen des SGB XII ab.

Darf das Sozialamt Grundsicherung ablehnen, weil schon vor dem Umzug klar war, dass die Rente nicht reicht?

Allein deshalb nicht. Nach dem BSG muss geprüft werden, ob der Bezug von Sozialhilfe tatsächlich das prägende Motiv für die Einreise war. Das bloße Wissen um eine mögliche spätere Hilfebedürftigkeit reicht nicht.

Spielt der Umzug zu Kindern oder anderen Angehörigen eine Rolle?

Ja. Ein familiäres Motiv muss in die Prüfung einbezogen werden. Im entschiedenen Fall hatte die Klägerin angegeben, im Alter in der Nähe ihrer einzigen Angehörigen leben zu wollen. Diesen Grund hatte die Vorinstanz nicht ausreichend gewürdigt.

Quellen

Bundessozialgericht, Urteil vom 24.07.2025, Az. B 8 SO 6/24 R. (BSG Bundesgerichtshof)
§ 23 SGB XII – Sozialhilfe für Ausländer und Leistungsausschlüsse. (Gesetze im Internet)