Soldatenentschädigung: Wehrdienstbeschädigung auch bei Fehler in ziviler Klinik

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Ein Soldat ist auch dann in truppenärztlicher Behandlung, wenn die Truppenärztin ihn auf eigenen Wunsch in ein ziviles Krankenhaus überweist. Geschieht dort ein Behandlungsfehler, kann dieser daher auch zu einer Wehrdienstbeschädigung führen, wie das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem am Montag, 15. Juni 2026, bekanntgegebenen Urteil entschied (Az.: B 9 V 1/25 R).

Es gab damit der Klage eines Soldaten aus Nordrhein-Westfalen statt. 2017 wurde bei ihm ein embryonaler Herzfehler festgestellt. Auf seinen Wunsch wurde er nicht in einem Bundeswehrkrankenhaus behandelt, vielmehr überwies ihn die Truppenärztin in eine zivile Spezialklinik.

Durch einen Behandlungsfehler kam es dort während der Operation zu Komplikationen und Sauerstoffmangel im Gehirn. Die schweren gesundheitlichen Folgen wollte der Mann als Wehrdienstbeschädigung anerkannt bekommen, damit er eine entsprechende Versorgung erhält. Die Bundeswehrverwaltung lehnte dies ab. Schließlich sei er auf eigenen Wunsch ja nicht in einem Bundeswehr-Krankenhaus operiert worden.

BSG: Maßgeblich ist die truppenärztliche Überweisung

Wie schon die Vorinstanzen gab mit Urteil vom 11. Juni 2026 auch das BSG der Klage des ehemaligen Soldaten statt. Die Schädigung sei „durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden“.

Dabei waren im Streitfall noch die Regelungen aus dem Soldatenversorgungsgesetz anwendbar; die Formulierung findet sich aber ähnlich auch im Anfang 2025 in Kraft getretenen Soldatenentschädigungsgesetz.

Inhaltlich stellten die Kasseler Richter nicht auf das behandelnde Krankenhaus und auch nicht auf den Wunsch des Klägers ab, sondern auf die truppenärztliche Überweisung.

„Der Überweisung hatte der Kläger Folge zu leisten“, eine freie Arztwahl habe nicht mehr bestanden. Mit ausreichender Wahrscheinlichkeit wäre der Fehler in einem anderen Krankenhaus aber nicht passiert.

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