Pflegegrad 1: Der Entlastungsbetrag soll ab 2027 wegfallen

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Für Menschen mit Pflegegrad 1 könnte sich ab 2027 eine spürbare Veränderung ergeben. Nach dem Entwurf zur Pflegereform soll der bisherige Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro pro Monat für diese Gruppe wegfallen. Das betrifft vor allem Personen mit vergleichsweise geringen Einschränkungen, die bislang dennoch auf Hilfe im Alltag angewiesen sind.

Der Betrag war bisher eine der wenigen finanziellen Unterstützungen, die Menschen mit Pflegegrad 1 regelmäßig nutzen konnten. Er diente nicht als frei verfügbares Pflegegeld, sondern war zweckgebunden. Bezahlt werden konnten damit etwa anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag, Haushaltshilfen, Betreuungsleistungen oder bestimmte Leistungen ambulanter Pflegedienste.

Was der Entlastungsbetrag bisher leistet

Nach geltendem Recht haben Pflegebedürftige in häuslicher Pflege Anspruch auf einen Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich. Das gilt laut Bundesgesundheitsministerium für die Pflegegrade 1 bis 5. Pro Jahr können sich dadurch bis zu 1.572 Euro ergeben.

Für Pflegegrad 1 ist diese Leistung besonders wichtig, weil in diesem Pflegegrad noch kein Anspruch auf Pflegegeld oder reguläre Pflegesachleistungen wie in höheren Pflegegraden besteht. Der Entlastungsbetrag kann deshalb eine praktische Lücke schließen. Er hilft, frühe Unterstützung zu organisieren, bevor sich der Pflegebedarf verschärft.

Eine Besonderheit besteht darin, dass Menschen mit Pflegegrad 1 den Betrag auch für Leistungen ambulanter Pflegedienste im Bereich der körperbezogenen Selbstversorgung einsetzen können. Das kann zum Beispiel Hilfe beim Duschen oder Baden sein. Bei höheren Pflegegraden ist diese Nutzung über den Entlastungsbetrag in dieser Form nicht vorgesehen, weil dort andere Leistungsansprüche greifen.

Was der Entwurf vorsieht

Im Referentenentwurf zur Pflegefinanzierung ist vorgesehen, beim Pflegegrad 1 ab dem 1. Januar 2027 auf den Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro im Monat zu verzichten. In den Erläuterungen des Bundesgesundheitsministeriums heißt es, ein Teil der Einsparung solle für eine neue präventionsorientierte Pflegebegleitung verwendet werden. Der andere Teil solle zur Stabilisierung der sozialen Pflegeversicherung beitragen.

Damit würde die Pflegeversicherung bei Pflegegrad 1 stärker weg von einer abrechenbaren Unterstützungsleistung und hin zu Beratung, Begleitung und Prävention gelenkt. Für Betroffene klingt das zunächst nach einer Verschiebung im System. In der Praxis kann es aber bedeuten, dass bezahlte Alltagshilfe nicht mehr im bisherigen Umfang über die Pflegekasse abgerechnet werden kann.

Der Entwurf sieht außerdem vor, dass auch der bisherige Zuschuss in gleicher Höhe bei vollstationärer Pflege für neue Fälle entfällt. Für Personen, die bereits mit Pflegegrad 1 vollstationär versorgt werden, soll es laut Erläuterung einen Bestandsschutz geben. Diese Unterscheidung ist für Familien wichtig, die bereits Pflegearrangements getroffen haben oder vor einer Entscheidung stehen.

Warum gerade Pflegegrad 1 betroffen ist

Pflegegrad 1 steht für geringe Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit. Viele Betroffene leben noch zu Hause und benötigen keine umfassende pflegerische Versorgung. Häufig geht es um Unterstützung beim Haushalt, bei Terminen, bei der Tagesstruktur oder bei einzelnen Verrichtungen.

Gerade in dieser frühen Phase kann Hilfe im Alltag verhindern, dass Angehörige überlastet werden oder sich Einschränkungen schneller verschärfen. Der bisherige Entlastungsbetrag setzte genau dort an. Er war kein hohes Budget, aber für viele Haushalte ein planbarer Zuschuss.

Was sich für Betroffene ändern könnte

Für Menschen mit Pflegegrad 1 wäre die größte Veränderung der Wegfall eines klar bezifferbaren monatlichen Budgets. Wer bisher regelmäßig eine anerkannte Haushaltshilfe oder Betreuungsleistung genutzt hat, müsste die Kosten künftig möglicherweise selbst tragen. Alternativ müssten neue Beratungs- und Begleitangebote erst zeigen, ob sie praktische Unterstützung ersetzen können.

Besonders betroffen wären Haushalte, in denen Angehörige nicht ständig verfügbar sind. Auch alleinlebende ältere Menschen könnten stärker auf kommunale Angebote, Nachbarschaftshilfe oder privat bezahlte Dienstleistungen angewiesen sein. Je nach Bundesland und Angebotslage kann das sehr unterschiedlich ausfallen.

Unklar bleibt für viele Betroffene, wie schnell und flächendeckend die geplante Pflegebegleitung aufgebaut werden kann. Beratung kann helfen, passende Hilfen zu finden und Risiken früh zu erkennen. Sie ersetzt aber nicht automatisch eine Person, die im Haushalt unterstützt, beim Waschen hilft oder im Alltag entlastet.

Der Unterschied zwischen Geldleistung und Begleitung

Der Entlastungsbetrag ist keine direkte Auszahlung an Pflegebedürftige, sondern eine zweckgebundene Erstattungsleistung. Das bedeutet: Betroffene nutzen anerkannte Angebote und rechnen diese über die Pflegekasse ab. Dadurch entsteht ein konkreter finanzieller Spielraum für praktische Hilfe.

Eine Pflegebegleitung folgt einem anderen Ansatz. Sie soll beraten, begleiten und vorbeugend wirken. Das kann sinnvoll sein, wenn dadurch Pflegebedürftigkeit besser eingeschätzt, Angehörige unterstützt und passende Angebote schneller gefunden werden.

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Der entscheidende Unterschied liegt im Alltag. Beratung erklärt Wege und Möglichkeiten. Der Entlastungsbetrag finanzierte bisher konkrete Unterstützung, die tatsächlich im Haushalt oder bei der Betreuung ankam.

Übersicht: bisherige Leistung und geplante Änderung

Bereich Einordnung
Bisheriger Anspruch Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 können aktuell bis zu 131 Euro monatlich als Entlastungsbetrag nutzen.
Jährlicher Umfang Bei voller Nutzung entspricht das bis zu 1.572 Euro pro Jahr.
Geplante Änderung Nach dem Entwurf soll der Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1 ab dem 1. Januar 2027 entfallen.
Geplanter Ersatz Stärker ausgebaut werden sollen Beratung, Begleitung und Prävention.
Mögliche Folge Praktische Alltagshilfe könnte für viele Betroffene schwerer finanzierbar werden.

Was Pflegebedürftige jetzt beachten sollten

Noch ist aus dem Entwurf kein beschlossenes Gesetz geworden. Für Betroffene gilt deshalb zunächst: Die bisherigen Regelungen bleiben bestehen, solange keine gesetzliche Änderung in Kraft ist. Wer Pflegegrad 1 hat, sollte den bestehenden Entlastungsbetrag weiterhin prüfen und bei Bedarf nutzen.

Sinnvoll ist es, Rechnungen, Bewilligungen und Abrechnungen sorgfältig aufzubewahren. Auch ein Gespräch mit der Pflegekasse oder einer unabhängigen Pflegeberatung kann helfen. Dabei sollte geklärt werden, welche Ansprüche aktuell bestehen und welche Leistungen vor Ort anerkannt sind.

Wer regelmäßig Unterstützung einkauft, sollte außerdem früh berechnen, welche Kosten ohne Entlastungsbetrag entstehen würden. Das betrifft vor allem Haushaltshilfen, Betreuungsdienste und ambulante Unterstützung bei einzelnen Verrichtungen. So lassen sich Alternativen rechtzeitig prüfen.

Debatte dürfte weitergehen

Die geplante Streichung dürfte in der Debatte um die Pflegefinanzierung weiter umstritten bleiben. Einerseits steht die Pflegeversicherung vor steigenden Ausgaben. Andererseits trifft eine Kürzung bei Pflegegrad 1 Menschen, die oft noch mit relativ wenig Hilfe selbstständig bleiben können.

Gerade dieser frühe Zugang zu Unterstützung kann langfristig wichtig sein. Wenn kleine Hilfen wegfallen, können Angehörige schneller an Grenzen geraten. Auch die Gefahr wächst, dass ein höherer Pflegebedarf später mit größerem Aufwand aufgefangen werden muss.

Ob Beratung und Prävention diese Lücke schließen können, hängt von der konkreten Ausgestaltung ab. Entscheidend wird sein, ob Betroffene nicht nur informiert, sondern im Alltag tatsächlich entlastet werden. Sonst könnte die Reform an der Lebenswirklichkeit vieler Pflegehaushalte vorbeigehen.

Beispiel aus der Praxis

Eine 82-jährige Frau lebt allein in ihrer Wohnung und hat Pflegegrad 1. Sie kommt im Alltag noch weitgehend zurecht, benötigt aber Hilfe beim Badputzen, beim Wechseln der Bettwäsche und gelegentlich Unterstützung beim Duschen. Bisher nutzt sie dafür anerkannte Unterstützung, die über den Entlastungsbetrag abgerechnet wird.

Fällt der Betrag weg, müsste sie diese Leistungen selbst bezahlen oder auf Angehörige zurückgreifen. Ihre Tochter wohnt jedoch 60 Kilometer entfernt und kann nur am Wochenende helfen. Eine Pflegebegleitung könnte der Mutter zwar Beratungsangebote vermitteln, würde aber die regelmäßige Haushaltshilfe nicht automatisch ersetzen.

Für die Familie entsteht dadurch eine neue Abwägung. Entweder werden private Kosten übernommen, Leistungen reduziert oder andere Hilfen gesucht. Genau an solchen Fällen zeigt sich, warum die geplante Änderung für Menschen mit Pflegegrad 1 weit über eine technische Anpassung im Pflegegesetz hinausgeht.

Häufige Fragen und Antworten

Was soll sich beim Pflegegrad 1 ändern?

Nach dem vorliegenden Entwurf soll der bisherige Entlastungsbetrag von 131 Euro pro Monat für Menschen mit Pflegegrad 1 künftig entfallen. Statt einer abrechenbaren Geldleistung sollen Beratung, Begleitung und vorbeugende Angebote stärker ausgebaut werden.

Wofür konnte der Entlastungsbetrag bisher genutzt werden?

Der Entlastungsbetrag konnte bisher für anerkannte Unterstützungsangebote im Alltag verwendet werden. Dazu gehören zum Beispiel Haushaltshilfen, Betreuungsleistungen oder bestimmte Leistungen ambulanter Pflegedienste.

Warum ist der Wegfall für Betroffene wichtig?

Für Menschen mit Pflegegrad 1 ist der Entlastungsbetrag besonders relevant, weil sie in der Regel kein Pflegegeld und keine regulären Pflegesachleistungen erhalten. Fällt der Betrag weg, müssten praktische Hilfen im Alltag möglicherweise selbst bezahlt oder anders organisiert werden.

Ist die Änderung bereits beschlossen?

Nein, bisher handelt es sich um einen Entwurf. Solange keine gesetzliche Änderung beschlossen und in Kraft getreten ist, gelten die bisherigen Ansprüche weiter. Betroffene sollten sich dennoch frühzeitig bei ihrer Pflegekasse oder einer Pflegeberatung informieren.