Wer eine volle Erwerbsminderungsrente bezieht, steht vor dem gesetzlichen Rentenalter häufig vor einer schwierigen Entscheidung. Soll die laufende Erwerbsminderungsrente bis zum regulären Übergang weiterbezogen werden, oder ist ein früherer Wechsel in eine Altersrente sinnvoll?
Diese Frage stellt sich besonders dann, wenn Versicherte bereits 45 Versicherungsjahre erreicht haben. Denn mit dieser langen Versicherungszeit kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte ohne Abschläge möglich sein.
In einem Praxisfall, der von dem SoVD vorgestellt wird, geht es um eine Person des Geburtsjahrgangs 1962. Die volle Erwerbsminderungsrente läuft bis Juni 2028, die 45-jährige Wartezeit ist bereits erfüllt, und ein abschlagsfreier Wechsel in die Altersrente für besonders langjährig Versicherte käme ab Juni 2027 in Betracht.
Inhaltsverzeichnis
Warum die Erwerbsminderungsrente oft höher ist als die Altersrente
Viele Betroffene gehen zunächst davon aus, dass eine Altersrente nach 45 Versicherungsjahren automatisch günstiger sein müsse. Das ist jedoch nicht immer der Fall.
Bei der Erwerbsminderungsrente wird nicht nur auf die bis dahin tatsächlich erworbenen Rentenpunkte geschaut. Hinzu kommt die sogenannte Zurechnungszeit, durch die Versicherte rentenrechtlich so behandelt werden, als hätten sie noch eine bestimmte Zeit weitergearbeitet.
Für Rentenzugänge im Jahr 2026 reicht diese Zurechnungszeit bis zum Alter von 66 Jahren und 3 Monaten. Dadurch kann eine Erwerbsminderungsrente höher ausfallen als eine Altersrente, die allein aus den tatsächlich erworbenen Versicherungszeiten berechnet wird.
Genau deshalb ist ein Wechsel nicht automatisch finanziell vorteilhaft. Vor einer Entscheidung sollte immer eine konkrete Rentenauskunft oder Beratung bei der Deutschen Rentenversicherung eingeholt werden.
Bestandsschutz schützt vor einer niedrigeren Altersrente
Ein wichtiger Punkt ist der Schutz beim Übergang von der Erwerbsminderungsrente in die Altersrente. In vielen Fällen darf die neue Altersrente nicht niedriger ausfallen als die bisher gezahlte Erwerbsminderungsrente.
Voraussetzung ist, dass der Übergang zeitlich eng genug erfolgt. Im Ausgangsfall wäre keine längere Unterbrechung zwischen Erwerbsminderungsrente und Altersrente geplant.
Für die betroffene Person bedeutet das: Eine Verschlechterung der Rentenhöhe ist in der beschriebenen Konstellation eher nicht zu erwarten. Trotzdem ersetzt diese Einschätzung keine individuelle Prüfung, weil Rentenbescheide immer vom persönlichen Versicherungsverlauf abhängen.
Die 45 Versicherungsjahre eröffnen den abschlagsfreien Weg
Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte ist für Menschen gedacht, die auf eine sehr lange Versicherungsbiografie kommen. Erforderlich sind 45 Jahre mit anrechenbaren Zeiten.
Diese Rentenart kann nicht beliebig früher genutzt werden. Die Deutsche Rentenversicherung weist ausdrücklich darauf hin, dass die Altersrente für besonders langjährig Versicherte nicht vorzeitig mit Abschlägen bezogen werden kann.
Für den Jahrgang 1962 liegt die Altersgrenze bei 64 Jahren und 8 Monaten. Wer im September 1962 geboren wurde, erreicht diesen Zeitpunkt im Jahr 2027.
Schwerbehinderung ist nicht in jedem Fall entscheidend
Im Ausgangsfall liegt ein Grad der Behinderung von 40 vor, außerdem läuft ein Antrag auf Höherstufung. Für die Altersrente wegen Schwerbehinderung wäre jedoch grundsätzlich ein Grad der Behinderung von 50 erforderlich.
In der beschriebenen Situation dürfte die Schwerbehinderung den geplanten Rentenwechsel allerdings nicht verbessern. Der Grund liegt darin, dass die Altersrente für besonders langjährig Versicherte ohnehin schon ab Juni 2027 ohne Abschlag möglich wäre.
Anders kann es bei Versicherten aussehen, die keine 45 Versicherungsjahre erfüllen. Für sie kann eine anerkannte Schwerbehinderung beim früheren Renteneintritt deutlich stärker ins Gewicht fallen.
Der wichtigste praktische Unterschied liegt beim Hinzuverdienst
Der wahrscheinlich wichtigste praktische Grund für einen früheren Wechsel ist der Hinzuverdienst. Wer eine volle Erwerbsminderungsrente erhält, gilt nur dann als voll erwerbsgemindert, wenn er aus gesundheitlichen Gründen weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann.
Auch finanziell gibt es Grenzen. Für 2026 liegt die Hinzuverdienstgrenze bei einer vollen Erwerbsminderungsrente bei 20.763,75 Euro jährlich.
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Entscheidend ist dabei nicht nur die Summe des Einkommens. Wer gesundheitlich wieder regelmäßig länger arbeiten kann, riskiert eine Prüfung, ob die Voraussetzungen für die volle Erwerbsminderungsrente noch erfüllt sind.
Bei einer Altersrente sieht es anders aus. Seit 2023 dürfen Altersrentnerinnen und Altersrentner unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass der Verdienst auf die Altersrente angerechnet wird.
Vergleich: Erwerbsminderungsrente und Altersrente
| Volle Erwerbsminderungsrente | Altersrente für besonders langjährig Versicherte |
|---|---|
| Sie setzt voraus, dass Betroffene weniger als drei Stunden täglich arbeiten können. | Sie setzt 45 anrechenbare Versicherungsjahre und das passende Lebensalter voraus. |
| 2026 gilt bei voller Erwerbsminderung eine Hinzuverdienstgrenze von 20.763,75 Euro im Jahr. | Ein Hinzuverdienst ist seit 2023 unbegrenzt möglich. |
| Die Rentenhöhe kann durch die Zurechnungszeit höher sein als eine frühe Altersrente. | Die Rentenhöhe sollte vor dem Wechsel individuell berechnet werden. |
| Mehr Arbeit kann den Anspruch gefährden, wenn sie nicht mehr zum festgestellten Leistungsvermögen passt. | Die Arbeit neben der Rente ist rentenrechtlich deutlich freier möglich. |
Wann ein Wechsel sinnvoll sein kann
Ein Wechsel in die Altersrente kann sinnvoll sein, wenn die Altersrente tatsächlich höher ausfällt. Das sollte jedoch nicht vermutet, sondern anhand einer aktuellen Rentenauskunft geprüft werden.
Ein weiterer Grund kann der Wunsch sein, wieder mehr zu arbeiten. Wer gesundheitlich stabiler ist und mehr als nur wenige Stunden pro Tag arbeiten möchte, hat in der Altersrente deutlich mehr Freiheit.
Wer dagegen nicht arbeiten möchte oder gesundheitlich weiterhin stark eingeschränkt ist, hat oft keinen unmittelbaren Vorteil durch einen früheren Wechsel. Dann kann es naheliegend sein, die volle Erwerbsminderungsrente weiterlaufen zu lassen, sofern sie höher ist und die Bewilligung bis zum vorgesehenen Zeitpunkt besteht.
Beratung vor Antragstellung ist dringend zu empfehlen
Vor einem Rentenwechsel sollte die Deutsche Rentenversicherung eine Probeberechnung erstellen. Dabei sollte geklärt werden, wie hoch die Altersrente wäre und ob der Bestandsschutz greift.
Zusätzlich ist wichtig, ob ein Nebenjob geplant ist oder bereits besteht. Gerade bei voller Erwerbsminderungsrente kann ein vermeintlich harmloser Zuverdienst Folgen haben, wenn Arbeitszeit und Leistungsfähigkeit nicht zusammenpassen.
Wer unsicher ist, sollte sich nicht nur auf allgemeine Informationen verlassen. Sozialverbände, Rentenberaterinnen und Rentenberater sowie die Auskunftsstellen der Deutschen Rentenversicherung können den persönlichen Versicherungsverlauf prüfen.
Beispiel aus der Praxis
Ein Mann, geboren im September 1962, bezieht seit 2022 eine volle Erwerbsminderungsrente. Seine Rente ist bis Juni 2028 bewilligt, die 45 Versicherungsjahre hat er bereits erfüllt.
Ab Juni 2027 könnte er ohne Abschläge in die Altersrente für besonders langjährig Versicherte wechseln. Die Erwerbsminderungsrente ist nach einer Probeberechnung jedoch etwas höher als die Altersrente.
Solange er nicht mehr arbeiten möchte, spricht wenig für einen sofortigen Wechsel. Möchte er aber wieder regelmäßig arbeiten und deutlich mehr hinzuverdienen, kann die Altersrente trotz gleicher oder geschützter Rentenhöhe die flexiblere Lösung sein.
Häufige Fragen zum Wechsel von der Erwerbsminderungsrente in die Altersrente
1. Kann man von der Erwerbsminderungsrente vorzeitig in die Altersrente wechseln?
Ja, ein Wechsel ist möglich, wenn die Voraussetzungen für eine Altersrente erfüllt sind. Im beschriebenen Fall kommt vor allem die Altersrente für besonders langjährig Versicherte infrage, weil bereits 45 Versicherungsjahre erreicht wurden.
2. Ist die Altersrente nach 45 Versicherungsjahren automatisch höher als die Erwerbsminderungsrente?
Nein, das ist nicht automatisch der Fall. Erwerbsminderungsrenten können durch die Zurechnungszeit höher ausfallen als eine spätere Altersrente. Deshalb sollte vor einem Wechsel immer eine Probeberechnung bei der Deutschen Rentenversicherung angefordert werden.
3. Kann die Altersrente niedriger ausfallen als die bisherige Erwerbsminderungsrente?
In vielen Fällen schützt der sogenannte Bestandsschutz vor einer niedrigeren Rente. Entscheidend ist, dass der Übergang von der Erwerbsminderungsrente in die Altersrente ohne längere Unterbrechung erfolgt. Trotzdem sollte dies im Einzelfall geprüft werden.
4. Welche Bedeutung haben 45 Versicherungsjahre?
Mit 45 Versicherungsjahren kann eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte möglich sein. Diese Rentenart erlaubt einen abschlagsfreien Rentenbeginn vor der regulären Regelaltersgrenze. Das genaue Eintrittsalter hängt vom Geburtsjahrgang ab.
5. Spielt eine Schwerbehinderung bei dieser Entscheidung eine Rolle?
Eine anerkannte Schwerbehinderung kann in bestimmten Fällen einen früheren Renteneintritt ermöglichen. Im beschriebenen Fall ist sie aber weniger wichtig, weil die Altersrente für besonders langjährig Versicherte ohnehin bereits ohne Abschlag erreichbar ist. Ein Grad der Behinderung von 40 reicht für die Altersrente wegen Schwerbehinderung zudem nicht aus.
6. Wann kann sich ein früherer Wechsel in die Altersrente lohnen?
Ein früherer Wechsel kann vor allem dann sinnvoll sein, wenn Betroffene wieder mehr arbeiten und unbegrenzt hinzuverdienen möchten. Bei der vollen Erwerbsminderungsrente gelten weiterhin Grenzen beim Leistungsvermögen und beim Hinzuverdienst. In der Altersrente ist der Hinzuverdienst dagegen deutlich freier möglich.
Quellen
Verwendet wurden aktuelle Informationen der Deutschen Rentenversicherung zu Erwerbsminderungsrente, Hinzuverdienst, Altersrente und Altersrente für besonders langjährig Versicherte sowie SoVD.




