Sensibilisierungswoche war Arbeitslohn

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BFH: Nur tätigkeitsbezogene Prävention von Lohnsteuer befreit

Wenn der Arbeitgeber die Kosten für Kurse zur allgemeinen Gesundheitsvorsorge übernimmt, gilt dies als steuerpflichtiger Arbeitslohn. Nur bei Kursen zu tätigkeitsbezogenen Gesundheitsbeeinträchtigungen ist eine Einladung durch die Firma steuerlich unproblematisch, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Mittwoch, 27. März 2019, veröffentlichten Urteil entschied (Az.: VI R 10/17).

Ein Unternehmen aus dem Rheinland hatte seine Mitarbeiter zu einer „Sensibilisierungswoche” eingeladen. In den Kursen und Workshops ging es um Ernährung und Bewegung, Körperwahrnehmung und Eigendiagnostik, Herz-Kreislauf-Training, Achtsamkeit und Eigenverantwortung sowie ein Koordinationstraining für den Alltag.

Immerhin 16,5 Prozent der Beschäftigten nahmen 2008 bis 2010 das Angebot an. Je Teilnehmer zahlte der Arbeitgeber 1.300 Euro für Kursgebühren, Übernachtung und Verpflegung. Die Arbeitnehmer mussten nur die Kosten der Anreise selbst tragen und sollten zudem Urlaub nehmen.

Nach einer Betriebsprüfung meinte das Finanzamt, die 1.300 Euro seien lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn. Weil das Unternehmen keine Lohnsteuer abgeführt hatte, forderte die Behörde dies nach.

Damit war die Firma nicht einverstanden. Die „Sensibilisierungswoche” sei speziell für das Unternehmen konzipiert worden. Es gehe letztlich um Personal- und Organisationsentwicklung, Führungsstile und Kommunikation im Betrieb.

Der BFH folgte dem nicht und gab dem Finanzamt recht. Bei der „Sensibilisierungswoche” sei es letztlich um einen insgesamt gesunden Lebensstil gegangen. Eine solche „allgemein gesundheitspräventive Maßnahme auf freiwilliger Basis” sei Arbeitslohn.

Anderes gelte im Grundsatz nur für Gesundheitskurse, die „im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt werden”, etwa zur „Vermeidung berufsspezifischer Erkrankungen”.

In seinem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil vom 21. November 2018 verwies der BFH zudem auf eine Vorschrift im Einkommensteuergesetz, wonach auch allgemeinere Arbeitgeberleistungen zur „Verminderung von Krankheitsrisiken” lohnsteuersteuerfrei sein können. Voraussetzung ist danach unter anderem eine Zertifizierung der Kurse. Zudem ist die Vergünstigung auf 500 Euro pro Arbeitnehmer und Kalenderjahr beschränkt. mwo/fle