BFH: Nur tรคtigkeitsbezogene Prรคvention von Lohnsteuer befreit
Wenn der Arbeitgeber die Kosten fรผr Kurse zur allgemeinen Gesundheitsvorsorge รผbernimmt, gilt dies als steuerpflichtiger Arbeitslohn. Nur bei Kursen zu tรคtigkeitsbezogenen Gesundheitsbeeintrรคchtigungen ist eine Einladung durch die Firma steuerlich unproblematisch, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in Mรผnchen in einem am Mittwoch, 27. Mรคrz 2019, verรถffentlichten Urteil entschied (Az.: VI R 10/17).
Ein Unternehmen aus dem Rheinland hatte seine Mitarbeiter zu einer โSensibilisierungswoche” eingeladen. In den Kursen und Workshops ging es um Ernรคhrung und Bewegung, Kรถrperwahrnehmung und Eigendiagnostik, Herz-Kreislauf-Training, Achtsamkeit und Eigenverantwortung sowie ein Koordinationstraining fรผr den Alltag.
Immerhin 16,5 Prozent der Beschรคftigten nahmen 2008 bis 2010 das Angebot an. Je Teilnehmer zahlte der Arbeitgeber 1.300 Euro fรผr Kursgebรผhren, รbernachtung und Verpflegung. Die Arbeitnehmer mussten nur die Kosten der Anreise selbst tragen und sollten zudem Urlaub nehmen.
Nach einer Betriebsprรผfung meinte das Finanzamt, die 1.300 Euro seien lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn. Weil das Unternehmen keine Lohnsteuer abgefรผhrt hatte, forderte die Behรถrde dies nach.
Damit war die Firma nicht einverstanden. Die โSensibilisierungswoche” sei speziell fรผr das Unternehmen konzipiert worden. Es gehe letztlich um Personal- und Organisationsentwicklung, Fรผhrungsstile und Kommunikation im Betrieb.
Der BFH folgte dem nicht und gab dem Finanzamt recht. Bei der โSensibilisierungswoche” sei es letztlich um einen insgesamt gesunden Lebensstil gegangen. Eine solche โallgemein gesundheitsprรคventive Maรnahme auf freiwilliger Basis” sei Arbeitslohn.
Anderes gelte im Grundsatz nur fรผr Gesundheitskurse, die โim ganz รผberwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewรคhrt werden”, etwa zur โVermeidung berufsspezifischer Erkrankungen”.
In seinem jetzt schriftlich verรถffentlichten Urteil vom 21. November 2018 verwies der BFH zudem auf eine Vorschrift im Einkommensteuergesetz, wonach auch allgemeinere Arbeitgeberleistungen zur โVerminderung von Krankheitsrisiken” lohnsteuersteuerfrei sein kรถnnen. Voraussetzung ist danach unter anderem eine Zertifizierung der Kurse. Zudem ist die Vergรผnstigung auf 500 Euro pro Arbeitnehmer und Kalenderjahr beschrรคnkt. mwo/fle