Wer mehr monatlichen Unterhalt zahlt bekommt das Kindergeld

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BFH: Einmalige oder gelegentliche Leistungen zรคhlen nicht mit

Nur wer regelmรครŸig monatlich mehr Unterhalt an das allein lebende erwachsene Kind zahlt, kann fรผr sich auch das Kindergeld beanspruchen. Einmalige oder gelegentliche Zahlungen eines Elternteils fรผhren nicht zu einem Vorrang beim Kindergeldanspruch, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in Mรผnchen in einem am Mittwoch, 27. Mรคrz 2019, verรถffentlichten Urteil (Az.: III R 45/17).

Im konkreten Fall hatte eine getrennt lebende Mutter fรผr ihren erwachsenen allein lebenden studierenden Sohn Kindergeld beantragt. Sie verwies darauf, dass sie im Streitjahr 2014 monatlich 400 Euro und ab September 490 Euro Unterhalt an ihr Kind gezahlt habe. Zusรคtzlich hatte sie angegeben, dass sie auch gelegentliche Aufwendungen wie Semestergebรผhren, Zahnarztgebรผhren und die Bahncard bezahlte. Insgesamt kamen 2014 so weitere 1.502 Euro zusammen.

Die Familienkasse lehnte jedoch den Kindergeldantrag ab. Die Frau sei nicht kindergeldberechtigt. Dies sei der in Frankreich lebende Vater. Denn er habe 2014 monatlich 500 und ab September 590 Euro an Kindesunterhalt gezahlt. Derjenige, der den hรถchsten Kindesunterhalt entrichte, sei kindergeldberechtigt, so die Behรถrde.

Der Vater hatte allerdings in Frankreich gar keinen Kindergeldantrag gestellt und wollte Kindergeld auch fรผr die Zukunft nicht beantragen.

Ohne Erfolg verwies die Mutter darauf, dass ihre Leistungen an das Kind doch hรถher seien, als die des Vaters. Denn neben ihren monatlichen Unterhaltszahlungen mรผssten auch ihre Einmalzahlungen mit berรผcksichtigt werden.

Doch in seinem Urteil vom 11. Oktober 2018 gab der BFH der Familienkasse recht. Kindergeldberechtigt sei bei erwachsenen, nicht im elterlichen Haushalt lebenden Kindern derjenige Elternteil, der den hรถheren regelmรครŸigen monatlichen Kindesunterhalt zahlt. Einmalige, unregelmรครŸige oder nur gelegentliche, nicht monatliche Zahlungen blieben dagegen unberรผcksichtigt.

Da das Kindergeld ein Massengeschรคft sei, sei zur Verwaltungserleichterung die Berรผcksichtigung nur der regelmรครŸigen monatlichen Unterhaltszahlungen gerechtfertigt.

Hier hรคtte die Mutter fรผr ihren Vorrang beim Kindergeld statt der gelegentlichen Finanzspritzen an den Sohn ihren monatlichen Kindesunterhalt entsprechend erhรถhen mรผssen. In diesem Fall wรคre ihr regelmรครŸiger monatlich gezahlter Kindesunterhalt hรถher als der des Vaters, so dass sie kindergeldberechtigt gewesen wรคre, betonten die Finanzrichter. fle/mwo