Wer als schwerbehinderter Mensch gekündigt wird, hat einen gesetzlich garantierten Sonderkündigungsschutz. Doch dieser Schutz ist nicht automatisch gesichert. Wer nach Erhalt der Kündigung zu lange schweigt, verliert ihn unwiderruflich.
Das Landesarbeitsgericht Köln hat 2011 genau diesen Fall entschieden: Eine Sachbearbeiterin verlor ihren Sonderkündigungsschutz, weil sie den Arbeitgeber nicht rechtzeitig auf ihren laufenden Antrag auf Schwerbehinderung hinwies.
Schwerbehinderung und Kündigung: Warum der Arbeitgeber zuerst fragen muss
Menschen mit einem anerkannten Grad der Behinderung (GdB — der amtliche Messwert für das Ausmaß der Behinderung) von mindestens 50 gelten als schwerbehindert. Für sie gilt nach § 168 SGB IX: Jede Kündigung durch den Arbeitgeber bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes (die staatliche Behörde, die schwerbehinderte Menschen im Arbeitsleben schützt).
Eine Kündigung ohne diese Zustimmung ist von Anfang an unwirksam. Das Integrationsamt kann sie auch nicht nachträglich genehmigen.
Dieser Schutz gilt unabhängig davon, ob der Arbeitgeber von der Behinderung wusste. Wer eine Kündigung erhält und schwerbehindert ist oder einen Antrag auf Anerkennung beim Versorgungsamt (die Behörde, die den GdB offiziell feststellt) gestellt hat, steht also dem Grunde nach unter diesem Schutz. Aber nur dem Grunde nach, denn wer den Schutz nicht geltend macht, verliert ihn.
Was viele nicht wissen: Hatte der Arbeitgeber keine Kenntnis von der Behinderung, liegt es beim Arbeitnehmer zu handeln. Und dafür gibt es eine Frist.
Drei Wochen nach der Kündigung — die Frist, die über alles entscheidet
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in mehreren Entscheidungen klargestellt: Wer sich auf seinen Sonderkündigungsschutz berufen will und der Arbeitgeber hatte davon keine Kenntnis, muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung den Arbeitgeber schriftlich informieren.
Passiert das nicht, tritt Verwirkung ein. Das ist der Fachbegriff dafür, dass ein Recht verloren geht, weil es nicht rechtzeitig geltend gemacht wurde. Rechtliche Grundlage ist § 242 BGB, das Gebot von Treu und Glauben.
Wichtig zu wissen: Die drei Wochen sind kein absolut starres Datum. Das BAG hat 2016 (Az. 2 AZR 700/15) klargestellt, dass diese Frist als Orientierungswert gilt; sie entspricht der Klagefrist nach dem Kündigungsschutzgesetz. Wer innerhalb dieser Zeit informiert, ist auf der sicheren Seite.
Wer deutlich länger wartet, riskiert den Verlust des Schutzes. Und wer die Mitteilung erst Wochen später über die Kündigungsschutzklage liefert, verliert in aller Regel.
Das LAG Köln bestätigte 2011 (Az. 10 Sa 1207/10) diesen Grundsatz in einem konkreten Fall: Eine Sachbearbeiterin hatte am 06.01.2010 einen Antrag auf Schwerbehinderung gestellt — mehr als zehn Wochen vor der Kündigung, die ihr am 29.03.2010 zuging. Ihre Schwerbehinderung mit GdB 60 wurde später sogar rückwirkend zum Antragsdatum anerkannt.
Und dennoch verlor sie den Sonderkündigungsschutz. Denn sie informierte den Arbeitgeber erst über die Kündigungsschutzklage vom 11.05.2010, also fast sechs Wochen nach Kündigungseingang. Das Gericht sah darin eine Verwirkung.
Die Lehre aus diesem Fall ist eindeutig: Es geht nicht darum, ob das Recht bestand. Es geht darum, ob es rechtzeitig geltend gemacht wurde.
Antrag gestellt, aber noch kein Bescheid — was gilt dann?
Viele Betroffene stellen einen Antrag auf Anerkennung der Schwerbehinderung, warten aber monatelang auf den Bescheid. Genau in dieser Wartezeit kann eine Kündigung eingehen. Die entscheidende Frage: Schützt der laufende Antrag allein?
Die Antwort lautet ja, aber nur wenn der Antrag mindestens drei Wochen vor der Kündigung beim Versorgungsamt eingegangen war. Das regelt § 173 Abs. 3 SGB IX. Nur dann greift der Sonderkündigungsschutz auch ohne vorliegenden Bescheid.
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Im Kölner Fall war diese Voraussetzung erfüllt: Der Antrag lag weit mehr als drei Wochen vor der Kündigung vor. Die Klägerin hatte also dem Grunde nach Anspruch. Was ihr zum Verhängnis wurde, war die unterlassene Mitteilung an den Arbeitgeber nach der Kündigung.
Wer nach der Kündigung erst einen Antrag beim Versorgungsamt stellt, ist für diese Kündigung nicht geschützt. Die Reihenfolge ist entscheidend: Antrag muss vor der Kündigung liegen, und die Mitteilung an den Arbeitgeber muss danach sofort folgen.
So sichern Sie den Sonderkündigungsschutz — diese Schritte zählen
Wer eine Kündigung erhält und schwerbehindert ist oder einen Anerkennungsantrag laufen hat, muss sofort handeln — innerhalb der ersten Tage, nicht irgendwann später.
Den Arbeitgeber schriftlich informieren. Noch innerhalb der ersten zwei Wochen nach Zugang der Kündigung dem Arbeitgeber schriftlich mitteilen, dass eine Schwerbehinderung festgestellt ist oder ein Antrag beim Versorgungsamt läuft. Den Brief per Einschreiben mit Rückschein senden — das liefert den Nachweis über Absendung und Zugang.
Belege beifügen oder ankündigen
Den Schwerbehindertenausweis oder das Antragsbestätigungsschreiben des Versorgungsamtes als Kopie beilegen. Liegt noch kein Dokument vor, den Antrag datieren und ankündigen, dass die Bestätigung folgt.
Gleichzeitig Kündigungsschutzklage einreichen
Die Drei-Wochen-Frist gilt auch für die Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht (§ 4 KSchG). Wer nicht klagt, verliert den allgemeinen Kündigungsschutz — unabhängig vom Sonderkündigungsschutz. Beide Fristen laufen parallel.
Rechtliche Beratung nicht aufschieben
Der VdK, der SoVD und Fachanwälte für Arbeitsrecht kennen diese Fallkonstellation. Eine erste Beratung ist oft kostenlos oder günstig — und kann den Unterschied zwischen Schutz und Verlust bedeuten.
Das häufigste Missverständnis
Viele gehen davon aus, dass eine rückwirkende Anerkennung der Schwerbehinderung die Kündigung automatisch unwirksam macht. Das ist falsch.
Die rückwirkende Feststellung schafft dem Grunde nach das Recht, aber wer es nicht rechtzeitig geltend macht, verliert es trotzdem. Der Kölner Fall zeigt das unmissverständlich: rückwirkend anerkannt mit GdB 60, und dennoch kein Schutz — weil die Mitteilung zu spät kam.
Quellen:
Landesarbeitsgericht Köln: Urteil vom 11.02.2011, Az. 10 Sa 1207/10
Bundesarbeitsgericht: Urteil vom 22.09.2016, Az. 2 AZR 700/15
Bundesarbeitsgericht: Urteil vom 23.02.2010, Az. 2 AZR 659/08
Gesetze-im-Internet: § 168 SGB IX – Erfordernis der Zustimmung
Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter (BIH): Fachlexikon Kündigungsschutz




