Der Leistungsanspruch von Menschen mit Behinderung gegen ihre gesetzliche Krankenkasse ist auch bei Prothesen nicht unbegrenzt. Er ist auch hier „beschränkt auf die Hilfsmittel, die erforderlich sind, um ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens zu befriedigen“, urteilte das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem am Freitag, 19. Juni 2026, bekanntgegebenen Urteil vom Vortag (Az.: B 3 KR 3/25 R).
Kläger beantragte Skiprothese bei der Krankenkasse
Der heute 42-jährige Kläger aus dem Landkreis Heilbronn erlitt 2016 eine Verletzung, in deren Folge ein Unterschenkel amputiert werden musste. Von seiner Krankenkasse ist er daher mit einer sogenannten Alltagsprothese versorgt. Zu seinen Leidenschaften gehört allerdings das Skifahren; früher war er als ehrenamtlicher Übungsleiter im alpinen Skisport tätig.
Damit er dies gut fortführen kann, verordnete ihm sein Arzt eine Skiprothese. Seinen Antrag, die Kosten von gut 11.000 Euro zu übernehmen, lehnte die Krankenkasse ab.
Zu Recht, wie nach den Vorinstanzen nun auch das BSG entschied. Neben der Alltagsprothese sei eine Skiprothese „nicht erforderlich“. Damit bekräftigten die obersten Sozialrichter ihre Rechtsprechung aus dem Jahr 2013 (Urteil vom 21. März 2013, Az.: B 3 KR 3/12 R; JurAgentur-Meldung vom 5. Juni 2013).
BSG: Leistungsanspruch ist auf allgemeine Grundbedürfnisse begrenzt
Zur Begründung erklärten die Kasseler Richter, nach den gesetzlichen Vorgaben müssten die Krankenkassen nur für die Grundbedürfnisse des täglichen Lebens aufkommen. Hierzu gehöre das gefahrlose Gehen und Stehen, nicht aber das Ausüben jedweden Sports.
„Der Anspruch auf die Hilfsmittelversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung zielt auch im Rahmen des unmittelbaren Behinderungsausgleichs nicht auf das vollständige Gleichziehen mit allen Fähigkeiten, die Menschen ohne Behinderungen haben können“.
Maßgeblich sei, ob ein Hilfsmittel „einen erheblichen Gebrauchsvorteil im Alltagsleben“ biete. Das sei bei der hier begehrten Skiprothese nicht der Fall, urteilte das BSG.
Eventuell zahlt Sozialhilfe
Offen blieb, ob wegen der beabsichtigten Tätigkeit als Übungsleiter ein Anspruch gegen die Sozialhilfe zur sozialen Teilhabe bestehen kann. Weil solche Leistungen der Eingliederungshilfe einkommensabhängig sind, schied dies wegen des Einkommens des Mannes hier ohnehin aus. mwo




