Bürgergeldempfängern mit selbstbewohntem Wohneigentum muss das Jobcenter auch dringende Reparaturen nicht voll als Zuschuss bezahlen. Auch muss das Jobcenter nicht vorab eine günstigere Lösung anmahnen, wenn es die Kosten für unangemessen hält, urteilte das Bundessozialgericht (BSG) am Donnerstag, 18. Juni 2026, in Kassel (Az.: B 4 AS 22/25 R).
Danach müssen sich Betroffene hinsichtlich der überhöhten Kosten auf ein Darlehen verweisen lassen.
Kläger verlangte Kosten für undichten Tank seiner Ölheizung
Der Kläger bewohnt mit seiner Mutter ein Haus mit 68 Quadratmetern Wohnfläche in Rheinland-Pfalz. 2021 ließ er den undichten Tank seiner Ölheizung austauschen.
Beim Jobcenter reichte er vorher einen Kostenvoranschlag eines Fachbetriebs ein. Das Jobcenter bewilligte die Kosten teils als Zuschuss, teils als Darlehen.
Nach Abschluss der Arbeiten zahlte das Jobcenter das Geld aus. Der Bürgergeldempfänger beantragte nun, auch das Darlehen in einen Zuschuss umzuwandeln. Dies lehnte das Jobcenter ab.
Der dagegen gerichteten Klage gab in der Vorinstanz das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz noch statt. Auf die Angemessenheit der Kosten kam es den Mainzer Richtern dabei nicht an. Denn das Jobcenter habe es versäumt, ein sogenanntes Kostensenkungsverfahren einzuleiten.
Ein solches Verfahren ist bei zu hohen laufenden Wohnkosten vorgesehen. Das Jobcenter muss auf die überhöhten Kosten hinweisen und den Betroffenen Zeit geben, beispielsweise in eine günstigere Wohnung umzuziehen.
Nur wenn Bürgergeldempfänger dies verweigern, darf das Jobcenter die Leistungen auf den Umfang angemessener Wohnkosten kürzen.
BSG: Kein Kostensenkungsverfahren für einmalige Aufwendungen
Doch „in Bezug auf die unabweisbaren Instandhaltungs- und Reparaturaufwendungen bei selbstbewohntem Wohneigentum (ist) die Durchführung eines Kostensenkungsverfahrens nicht erforderlich“, urteilte nun das BSG. Das ergebe sich aus Wortlaut und Systematik des Gesetzes.
Dies enthalte für unangemessene Instandhaltungs- und Reparaturaufwendungen eine gesonderte Regelung. Diese würde weitgehend leerlaufen, wenn das Jobcenter auch bei solchen typischerweise einmaligen Aufwendungen seine Leistungen erst nach einer Kostensenkungsaufforderung begrenzen dürfte.
Generell sollten die Leistungen des Jobcenters bei selbstbewohntem Wohneigentum nicht über die bei Mietern anerkannten Bedarfe hinausgehen, betonte das BSG.
„Mit der Möglichkeit eines ergänzenden Darlehens wird dem verfassungsrechtlichen Gebot der tatsächlichen Sicherung einer menschenwürdigen Existenz insoweit ausreichend Rechnung getragen.“mwo




