Schwerbehinderung: Befristung von Assistenz ist rechtswidrig – Urteil

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Eine 57-jährige Frau, selbstständig tätig als Dozentin für Betriebswirtschaft, leidet unter Leberzirrhose Child C, Bluthochdruck, Anämie und Sehbehinderung. Ihr Grad der Behinderung beträgt 60, Pflegegrad 1 ist festgestellt.

Sie braucht Unterstützung beim Sortieren von Behördenpost, bei der Steuererklärung, beim Umgang mit Renten- und Krankenversicherung – Dinge, die für jemanden ohne ihre Erkrankungen selbstverständlich sind. Die Behörde bewilligte Assistenzleistungen – aber nur befristet und mit der Begründung, für den Papierkram sei eigentlich die rechtliche Betreuung zuständig.

Das Sozialgericht Altenburg hat diese Sichtweise in seinem Urteil vom 21. Januar 2026 (S 21 SO 1010/23) klar zurückgewiesen.

Was das Gericht entschieden hat

Die 21. Kammer des Sozialgerichts Altenburg stellte fest: Assistenzleistungen nach §§ 76 Abs. 2 S. 2, 78 Abs. 1 SGB IX umfassen auch Hilfestellungen bei finanziellen und behördlichen Angelegenheiten.

Die Behörde hatte argumentiert, der geltend gemachte Bedarf – Unterstützung beim Sortieren und Vorlegen von Belegen gegenüber Sozialhilfeträger und Finanzamt – sei nicht der sozialen Teilhabe zuzuordnen, sondern gehöre in den Aufgabenbereich der für die Klägerin eingerichteten rechtlichen Betreuung.

Dem folgte das Gericht nicht. Es stellte klar: Sinn der Assistenzleistungen beim betreuten Wohnen ist es, den Leistungsberechtigten zu befähigen, alle wichtigen Alltagsverrichtungen in seinem Wohn- und Lebensbereich möglichst selbständig vorzunehmen – so bereits das Bundessozialgericht mit Urteil vom 30. Juni 2016 (B 8 SO 7/15 R) und das LSG Baden-Württemberg mit Urteil vom 7. November 2024 (L 7 SO 3379/21).

Für die Ermittlung des Eingliederungshilfe-Bedarfs gilt ein individueller und personenzentrierter Maßstab, der die persönlichen Verhältnisse, den Sozialraum und die eigenen Kräfte berücksichtigt – so § 104 Abs. 1 S. 1 SGB IX.

Für die Klägerin war unbestreitbar: Sie benötigt motivierende und reflektierende Unterstützung bei behördlichen Angelegenheiten, die wegen ihrer selbständigen Tätigkeit in besonderer Art und Weise und größerem Umfang anfallen. Das stellte auch die Behörde nicht in Abrede. Strittig war allein die Frage, wer zuständig ist.

Rechtliche Betreuung ist nachrangig gegenüber Eingliederungshilfe

Das Gericht zog die Trennlinie zwischen rechtlicher Betreuung und Eingliederungshilfe entlang einer klaren Unterscheidung, die das BSG bereits 2016 formuliert hatte: Rechtliche Betreuung zielt auf die rechtliche Besorgung von Angelegenheiten. Der Betreuer handelt als Vertreter nach § 1823 BGB.

Tätigkeiten hingegen, die sich in der tatsächlichen Hilfeleistung für den Betroffenen erschöpfen, ohne zu dessen Rechtsfürsorge erforderlich zu sein, sind von der rechtlichen Betreuung gerade nicht erfasst – so der BGH mit Urteil vom 2. Dezember 2010 (III ZR 19/10), auf den das BSG Bezug nimmt.

Zielt die Hilfe auf die rein tatsächliche Bewältigung des Alltags, kommt Eingliederungshilfe in Betracht. Zielt sie auf das Ersetzen einer Rechtshandlung, ist der Aufgabenbereich des Betreuers betroffen.

In der Praxis zeigt sich, dass Behörden diese Abgrenzung regelmäßig zu Lasten der Betroffenen ziehen: Was tatsächliche Alltagshilfe ist, wird als Betreuungsaufgabe umdefiniert – und schon entfällt der Anspruch auf Eingliederungshilfe. Das Gericht hat dieser Argumentation die rechtliche Grundlage entzogen.

Maßgeblich ist der gesetzgeberische Wille: § 17 Abs. 4 S. 2 SGB I stellt ausdrücklich klar, dass soziale Rechte nicht deshalb abgelehnt, versagt oder eingeschränkt werden dürfen, weil ein rechtlicher Betreuer nach § 1814 Abs. 1 BGB bestellt worden ist oder bestellt werden könnte.

Und § 1814 Abs. 3 S. 1 BGB (in der Fassung vom 4. Mai 2021, gültig ab 1. Januar 2023) schreibt vor, dass ein Betreuer nur bestellt werden darf, wenn dies erforderlich ist. Nach S. 2 Nr. 2 ist die Bestellung insbesondere nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten durch andere Hilfen erledigt werden können – insbesondere durch Unterstützung, die auf sozialen Rechten beruht.

Das Gericht formuliert daraus eine klare Rangfolge: Im Verhältnis der rechtlichen Betreuung zu befähigenden Eingliederungshilfeleistungen ist vom Nachrang der rechtlichen Betreuung auszugehen. Beide Gesetzesänderungen – im BGB und im SGB I – sind auf die grundlegende Neustrukturierung des Betreuungsrechts zurückzuführen und verfolgen das Ziel, das Verhältnis von Betreuungsrecht und Sozialrecht klarer zu regeln.

Die rechtliche Betreuung greift erst dann, wenn ein tatsächliches Handeln des Betreuers zur Hilfeleistung und Deckung eines Bedarfs führt und ein möglicher sozialrechtlicher Anspruch dahinter zurücktritt.

Das gilt auch für Beratung und Unterstützung als Hilfen zur Entscheidung: Sind diese auf das Ob und Wie der Erledigung rechtlicher Belange ausgerichtet, sind sie der rechtlichen Betreuung zuzuordnen – ansonsten betrifft es den Aufgabenbereich der Eingliederungshilfe.

Wenn sich beide Bereiche nicht exakt voneinander abgrenzen lassen, ist die Betreuung als nachrangig einzuordnen. Grund ist der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG: Nicht nur die Einrichtung einer Betreuung selbst, sondern auch die ersetzenden Handlungen des Betreuers stellen einen Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht dar – so das BSG mit Urteil vom 30. Juni 2016 (B 8 SO 7/15 R).

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Durch Assistenzleistungen hingegen kann gemeinsam mit den Betroffenen daran gearbeitet werden, dass sie ihre rechtlichen Ansprüche selbständig regeln und den Alltag eigenständig bewältigen.

Befristung der Assistenz: rechtswidrig

Das Gericht beanstandete zusätzlich die Befristung der bewilligten Leistungen. Die Behörde hatte die Assistenz nur für einen bestimmten Zeitraum gewährt – eine Praxis, die § 32 Abs. 2 Nr. 1 SGB X als Befristung kennzeichnet.

Die Voraussetzungen von § 32 Abs. 1 SGB X waren jedoch nicht erfüllt: Es existiert keine Rechtsvorschrift, die eine befristete Bewilligung von Assistenzleistungen ermöglicht, und eine Befristung war auch nicht zur Sicherstellung der gesetzlichen Voraussetzungen erforderlich.

Das BSG hatte bereits mit Urteil vom 28. Januar 2021 (B 8 SO 9/19 R) klargestellt: Bei Eingliederungshilfeleistungen für wesentlich behinderte Menschen handelt es sich im Grundsatz nicht um abschnittsweise zu bewilligende Leistungen. Denn erst wenn das Teilhabeziel erreicht ist, ist die Sachleistung vollständig erbracht.

Die Notwendigkeit, in bestimmten Zeitabschnitten die Geeignetheit und Erforderlichkeit zu überprüfen, führt nach dem Recht der Eingliederungshilfe nicht dazu, dass nach jedem Zeitabschnitt ein Anspruch auf eine neue Teilhabeleistung entsteht.

Im vorliegenden Fall handelt es sich bei dem Unterstützungsbedarf der Klägerin um einen dauerhaft bestehenden Bedarf, der durch keine äußeren Gegebenheiten auf eine bestimmte Zeit befristet ist.

Das Gericht benennt offen, welches Interesse hinter der Befristungspraxis steckt: Die Behörde möchte, dass Leistungsberechtigte vor Ablauf der Geltungsdauer selbst aktiv werden und eine erneute Bewilligung beantragen.

Bei unbefristeter Bewilligung liegt es hingegen bei der Behörde, das Verfahren der Bedarfsfeststellung rechtzeitig einzuleiten. Das Gericht ist unmissverständlich: Dafür bietet § 32 Abs. 1 Alt. 2 SGB X keine Rechtsgrundlage.

Die Folge der rechtswidrigen Befristung ist zudem praxisrelevant: Die Klägerin trägt das Risiko, dass eine Anschlussbewilligung nicht rechtzeitig erfolgt – obwohl sich tatsächlich keine Änderungen ergeben haben. So das Thüringer LSG mit Beschluss vom 17. November 2025 (L 8 SO 343/25 B).

Ergeben sich Änderungen gegenüber den bei Bewilligung vorliegenden Verhältnissen, liegt eine Änderung im Sinne des § 48 SGB X vor. Sind solche Änderungen bereits bei Bewilligung absehbar, bietet sich eine Bedarfsfeststellung in kürzeren Abständen an – nicht aber eine Befristung.

Anmerkung des Verfassers

Leistungen der Eingliederungshilfe sind regelmäßig unbefristet zu erbringen – auch als Persönliche Budgets. Das hat das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 28.01.2021 entschieden.

Assistenzleistungen gemäß §§ 76 Abs. 2 S. 2, 78 SGB IX umfassen auch Hilfen bei finanziellen und behördlichen Angelegenheiten. Der Grundsatz des Nachrangs besagt, dass diese befähigenden, personenzentrierten Leistungen der Eingliederungshilfe vorrangig sind und eine rechtliche Betreuung erst als letztes Mittel eingreifen soll.

Die Hilfe bei behördlichen Gängen oder der Verwaltung von Finanzen ist Teil der Assistenzleistung. Ziel ist es nicht, die Dinge für die Betroffenen zu übernehmen (Stellvertretung), sondern sie zu befähigen, diese Angelegenheiten mit Unterstützung möglichst selbstständig zu regeln.

Betroffene können entscheiden, wie sie ihre Unterstützung strukturieren wollen.

Assistenzleistungen erfolgen personenzentriert und stärken die Selbstbestimmung im Gegensatz zur formellen rechtlichen Vertretung.

Assistenz darf nicht einfach befristet werden, so auch aktuell das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 19. Februar 2026, L 24 SO 116/25 – Das SGB IX kennt keine automatische Befristung.
Link zum Artikel bei gegen-hartz.de

Quellen

Sozialgericht Altenburg, Urteil vom 21. Januar 2026 – S 21 SO 1010/23
Bundessozialgericht, Urteil vom 28. Januar 2021 – B 8 SO 9/19 R
Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Juni 2016 – B 8 SO 7/15 R
Bundessozialgericht, Urteil vom 8. März 2017 – B 8 SO 2/16 R
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 7. November 2024 – L 7 SO 3379/21
Thüringer LSG, Beschluss vom 17. November 2025 – L 8 SO 343/25 B
LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. Februar 2026 – L 24 SO 116/25
BGH, Urteil vom 2. Dezember 2010 – III ZR 19/10
LG Duisburg, Beschluss vom 13. Januar 2023 – 12 T 117/22