Neues Urteil: Jetzt Tausende Euro weniger Rente vermeiden

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Jahrelang für das Alter sparen und später deutlich weniger Rente erhalten: Eine nachträgliche Kürzung des Rentenfaktors kann private Rentenversicherungen erheblich entwerten.

Ein Urteil des Oberlandesgerichts Köln stärkt Bestandsrentner und Versicherte den Rücken und gibt Anlass, alte Versicherungsschreiben noch einmal genau zu lesen.

Bei einem Vertragskapital von 130.000 Euro kann eine solche Absenkung mehr als 1.460 Euro Rente im Jahr kosten.

Ob Versicherte die Kürzung zurückweisen und Nachzahlungen verlangen können, hängt allerdings von ihren Vertragsbedingungen und der tatsächlich verwendeten Berechnung ab.

OLG Köln erklärt Kürzungsklausel der Zurich für unwirksam

Das Oberlandesgericht Köln hat am 28. August 2026 eine Anpassungsklausel der Zurich Deutscher Herold Lebensversicherung für unwirksam erklärt, Aktenzeichen 20 UKl 2/24. Das Unternehmen hatte 2017 den Rentenfaktor in Tausenden fondsgebundenen Riester- und Rentenversicherungen herabgesetzt.

Nach dem Urteil des OLG Köln darf sich der Versicherer gegenüber Verbrauchern auf die beanstandete Kürzungsregelung nicht berufen. Zudem soll er die betroffenen Versicherungsnehmer nach Rechtskraft über die Unwirksamkeit informieren.

Die Entscheidung ist nach dem veröffentlichten Verfahrensstand noch nicht rechtskräftig; das Gericht hat die Revision zugelassen. Die klagende Verbraucherzentrale NRW und die unterstützende Bürgerbewegung Finanzwende empfehlen dennoch, mögliche Ansprüche bereits vorsorglich geltend zu machen.

Der Bundesgerichtshof hatte die Richtung bereits vorgegeben

Schon am 10. Dezember 2025 verwarf der Bundesgerichtshof eine entsprechende Klausel in fondsgebundenen Riester-Verträgen der Allianz, Aktenzeichen IV ZR 34/25. Sie erlaubte dem Versicherer, den Rentenfaktor unter bestimmten Voraussetzungen zu senken, verpflichtete ihn bei einer späteren Verbesserung der Umstände aber nicht zur Wiederanhebung.

Eine solche einseitige Verteilung der Vertragsrisiken hält der rechtlichen Prüfung nicht stand. Eine freiwillige Zusage in einem Begleitschreiben konnte die fehlende Verpflichtung in den Versicherungsbedingungen im entschiedenen Fall nicht ausgleichen.

Das ergibt sich aus dem veröffentlichten BGH-Urteil. Die Folgen für Versicherte erläutert gegen-hartz.de auch im Beitrag „Rente: BGH stoppt Rentenfaktor-Trick“.

Eine kleine Vertragszahl entscheidet über die Monatsrente

Der Rentenfaktor gibt an, wie viel monatliche Rente der Versicherer für jeweils 10.000 Euro des zur Verrentung verwendeten Vertragskapitals zahlt. Bei einem Faktor von 30 ergeben 100.000 Euro Kapital eine Monatsrente von 300 Euro.

Sinkt der Faktor auf 25, werden aus demselben Kapital nur noch 250 Euro monatlich. Das angesparte Guthaben bleibt in dieser Rechnung gleich, trotzdem fehlen jedes Jahr 600 Euro.

Gerade deshalb kann eine Beitragsgarantie falsche Sicherheit vermitteln: Ein zugesichertes Mindestkapital zum Rentenbeginn beantwortet noch nicht die Frage, welche lebenslange Monatsrente daraus entsteht.

Der frühere Kölner Fall zeigt die Größenordnung

Bereits das Landgericht Köln hatte am 8. Februar 2023 zugunsten eines Zurich-Kunden entschieden, Aktenzeichen 26 O 12/22. In dessen Vertrag war der Rentenfaktor von 37,34 Euro auf 27,97 Euro je 10.000 Euro Vertragsguthaben gesenkt worden.

Das Gericht stellte fest, dass die Herabsetzung unwirksam war. Der veröffentlichte Urteilstext nennt für den geplanten Rentenbeginn 2039 ein geschätztes Fondsvolumen von 130.000 Euro; die daraus errechneten Renten waren deshalb noch keine laufenden Auszahlungen.

Modellrechnung mit den Rentenfaktoren 37,34 und 27,97 Euro
Kapital zur Verrentung Monatsrente bei Faktor 37,34 Monatsrente bei Faktor 27,97 Verlust im Jahr
50.000 Euro 186,70 Euro 139,85 Euro 562,20 Euro
100.000 Euro 373,40 Euro 279,70 Euro 1.124,40 Euro
130.000 Euro 485,42 Euro 363,61 Euro 1.461,72 Euro
150.000 Euro 560,10 Euro 419,55 Euro 1.686,60 Euro

Die eigene Berechnung zeigt ausschließlich den Unterschied durch den Rentenfaktor bei identischem Kapital, vor Steuern und ohne zusätzliche Überschüsse. Bei 130.000 Euro summiert sich die Differenz über 20 Jahre rechnerisch auf 29.234,40 Euro, sofern die Rente über diesen Zeitraum gezahlt wird.

Welche Versicherten ihre Verträge prüfen sollten

Ein Anlass zur Prüfung besteht besonders bei fondsgebundenen Rentenversicherungen, wenn der Versicherer einen ursprünglich vereinbarten Rentenfaktor später reduziert hat. Vergleichbare Anpassungsregelungen finden sich nach Angaben der Verbraucherzentralen auch in Basisrenten und Verträgen der betrieblichen Altersversorgung.

Der Name des Versicherers allein genügt für einen Anspruch allerdings nicht. Entscheidend sind die konkrete Klausel, der vereinbarte Faktor und die Grundlage der späteren Herabsetzung.

Für Menschen, die noch sparen, geht es um die Berechnung ihrer künftigen Rente. Wer bereits Leistungen bezieht, kann zusätzlich prüfen lassen, ob monatliche Zahlungen zu niedrig ausgefallen sind.

Diese Unterlagen machen eine Kürzung sichtbar

Ausgangspunkt sind der ursprüngliche Versicherungsschein und die damals vereinbarten Versicherungsbedingungen. Dazu gehören spätere Nachträge, Standmitteilungen und insbesondere das Schreiben, mit dem der Anbieter einen niedrigeren Rentenfaktor angekündigt hat.

Wer schon Rente erhält, sollte außerdem die Berechnung zum Auszahlungsbeginn heranziehen. Erst der Vergleich zeigt, welcher Faktor tatsächlich verwendet wurde und wie groß eine mögliche monatliche Differenz ist.

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Eine gesunkene Hochrechnung allein beweist noch keine unzulässige Kürzung. Auch ein niedrigeres Fondsguthaben oder veränderte Überschüsse können die erwartete Auszahlung beeinflussen.

So können Betroffene ihre Ansprüche anmelden

Ist der Rentenfaktor unter Berufung auf eine entsprechende einseitige Klausel gesenkt worden, sollten Versicherte den Anbieter schriftlich zur Überprüfung auffordern. Das Schreiben sollte die Vertragsnummer, den ursprünglichen und den abgesenkten Faktor sowie das Datum der Änderungsmitteilung enthalten.

Während der Ansparphase geht es um die schriftliche Bestätigung, dass der ursprünglich vereinbarte Faktor weiterhin gilt. Im Rentenbezug kommen eine Neuberechnung und die Nachzahlung zu wenig ausgezahlter Beträge hinzu.

Die Verbraucherzentralen stellen dafür einen Musterbrief zur Beanstandung der Rentenkürzung bereit, der beide Situationen unterscheidet. Betroffene sollten eine konkrete Antwortfrist setzen und den Zugang ihres Schreibens dokumentieren.

Weitere Hintergründe zu den Verfahren und möglichen Zahlungsansprüchen enthält unser Beitrag „Rente gekürzt: Neue Urteile eröffnen jetzt Chancen auf Nachzahlungen“.

Bei Nachzahlungen kann die Verjährung entscheidend sein

Für Zahlungsansprüche gilt grundsätzlich die dreijährige regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 BGB. Ihr Beginn hängt nach § 199 BGB unter anderem davon ab, wann der Anspruch entstanden ist und wann der Betroffene die anspruchsbegründenden Umstände kannte oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte kennen müssen.

Bei einem 2023 entstandenen Zahlungsanspruch kann die Frist deshalb mit Ablauf des 31. Dezember 2026 enden, wenn die weiteren Voraussetzungen vorliegen und keine Hemmung eingetreten ist. Ein einzelnes Urteil aus einem späteren Jahr setzt diese Frist nicht automatisch neu in Gang.

Eine einfache Zahlungsaufforderung oder ein als „Widerspruch“ bezeichnetes Schreiben hemmt die Verjährung für sich genommen nicht. Dafür können etwa gerichtliche Schritte oder ein geeignetes Streitbeilegungsverfahren nach § 204 BGB in Betracht kommen.

Auch Unterlassungsklagen qualifizierter Verbraucherverbände können nach § 204a BGB die Verjährung erfasster Verbraucheransprüche hemmen. Ob das jeweilige Verfahren die eigenen Forderungen schützt, sollte vor dem Verzicht auf weitere Schritte konkret geprüft werden.

Die Feststellung, dass eine Vertragsklausel unwirksam ist, und die Nachforderung einzelner Rentenzahlungen müssen dabei getrennt betrachtet werden. Im Fall von 2023 hielt das Landgericht Köln das dort verfolgte Feststellungsbegehren auch Jahre nach der Kürzungsmitteilung noch für unverjährt.

Wenn der Versicherer die Forderung ablehnt

Eine ablehnende Antwort kann Anlass sein, die Vertragsunterlagen bei einer Verbraucherzentrale oder einer auf Versicherungsrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Dabei lässt sich auch klären, ob die Begründung des Anbieters zum eigenen Vertrag passt und welche Fristen laufen.

Für Beschwerden gegen angeschlossene Versicherungsunternehmen kommt außerdem die Versicherungsombudsfrau infrage. Das Verfahren ist für Verbraucher grundsätzlich kostenfrei; während des Verfahrens gegen den Versicherer ist die Verjährung der streitbefangenen Ansprüche gehemmt.

Aus der Praxis: Mehr als 2.900 Euro Unterschied in zwei Jahren

Petra M. erhält aus einer privaten Rentenversicherung bei 130.000 Euro Verrentungskapital monatlich 363,61 Euro. Beim Durchsehen ihrer Unterlagen stellt sie fest, dass ursprünglich ein Faktor von 37,34 statt der verwendeten 27,97 Euro vereinbart war.

Mit dem höheren Faktor ergäben sich 485,42 Euro monatlich und damit 121,81 Euro mehr; über zwei Jahre beträgt die rechnerische Differenz 2.923,44 Euro. Petra verlangt eine Prüfung der Kürzung, eine nachvollziehbare Neuberechnung und die Nachzahlung der Differenz, deren Durchsetzbarkeit von ihrem Vertrag und möglichen Verjährungseinwänden abhängt.

Sieben Fragen und Antworten zum Urteil und zum Rentenfaktor

Welches neue Urteil ist gemeint?

Das Oberlandesgericht Köln entschied am 28. August 2026 gegen eine Rentenfaktor-Klausel der Zurich Deutscher Herold, Aktenzeichen 20 UKl 2/24. Die Entscheidung ist nach dem veröffentlichten Stand noch nicht rechtskräftig.

Was bedeutet der Rentenfaktor?

Er bezeichnet die monatliche Rente je 10.000 Euro des für die Verrentung eingesetzten Kapitals. Ein Faktor von 30 ergibt bei 100.000 Euro Kapital eine Monatsrente von 300 Euro.

Gilt das Urteil auch für die gesetzliche Rente?

Die besprochenen Verfahren betreffen private Versicherungsverträge. Die gesetzliche Altersrente wird nach anderen Vorschriften berechnet und durch diese Entscheidungen nicht neu festgesetzt.

Ist jede Senkung des Rentenfaktors unwirksam?

Die Gerichte haben bestimmte Vertragsklauseln beanstandet, die den Versicherer einseitig begünstigen. Ob eine Kürzung im eigenen Vertrag zulässig war, muss anhand der vereinbarten Bedingungen geprüft werden.

Kann ich auch vor dem Rentenbeginn etwas unternehmen?

Ja, bereits während der Ansparphase lässt sich eine Herabsetzung beanstanden. Betroffene können verlangen, dass der Versicherer die weitere Geltung des ursprünglich vereinbarten Faktors bestätigt, wenn die Kürzung rechtlich unwirksam war.

Reicht ein Widerspruch, um die Verjährung zu stoppen?

Ein einfacher Widerspruch beim Versicherer reicht dafür allein nicht aus. Ob bereits ein Verbandsverfahren schützt oder weitere Schritte erforderlich sind, hängt von den gesetzlichen Voraussetzungen und dem eigenen Anspruch ab.