Schwerbehinderung schützt nicht vor Jobverlust durch amtsärztliches Gutachten

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Stadt beendet Job nach 40 Jahren ohne Kündigung trotz Schwerbehinderung

Wer im öffentlichen Dienst schwerbehindert ist und gesundheitlich nicht mehr arbeiten kann, steht vor einer Falle, die viele nicht kennen: Der Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis beenden, ohne zu kündigen, ohne Abmahnung, und ohne das Integrationsamt einzuschalten.

Möglich macht das § 33 Abs. 4 TVöD. Die Klausel erlaubt es dem Arbeitgeber, ein amtsärztliches Gutachten als Ersatz für einen Rentenbescheid einzusetzen. Doch das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat klargestellt: Nicht jedes amtsärztliche Schreiben ist ein Gutachten, und nicht jede Weigerung, einen Rentenantrag zu stellen, ist schuldhaft.

Das Gericht gab einem schwerbehinderten Angestellten Recht, dem die Stadt nach 40 Dienstjahren das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung beendet hatte. Das Urteil zeigt: Wenn Kommunen und Behörden vorschnell handeln, kann das Arbeitsverhältnis fortbestehen — auch wenn alle Beteiligten das Gegenteil annehmen. (LAG Rheinland-Pfalz, 3 Sa 429/15)

Die verbreitete Fehlannahme: Schwerbehinderung schützt immer vor einem Job-Ende ohne Kündigung

Viele schwerbehinderte Beschäftigte gehen davon aus, dass der besondere Kündigungsschutz des Schwerbehindertenrechts sie in jeder Situation schützt. Das Integrationsamt müsse immer zustimmen, bevor etwas passiert. Das stimmt so nicht.

Das Schwerbehindertenrecht schreibt eine Zustimmung des Integrationsamts nur bei bestimmten Beendigungsarten ohne Kündigung vor. Dazu zählen teilweise Erwerbsminderung, Erwerbsminderung auf Zeit oder Berufsunfähigkeit auf Zeit.

Bei voller dauerhafter Erwerbsminderung hingegen ist keine Zustimmung des Integrationsamts erforderlich. Der stärkste Schutz des Schwerbehindertenrechts gilt also gerade dann nicht, wenn ein Mensch am verletzlichsten ist.

Gutachten statt Rentenantrag

Die tarifvertragliche Grundlage im öffentlichen Dienst macht diesen Unterschied noch deutlicher. Grundsätzlich endet ein Arbeitsverhältnis ohne Kündigung, wenn die Deutsche Rentenversicherung eine dauerhafte volle Erwerbsminderungsrente feststellt.

Stellt der Beschäftigte keinen Rentenantrag, obwohl der Arbeitgeber ihn dazu auffordert, kann der Arbeitgeber stattdessen ein amtsärztliches Gutachten in Auftrag geben. Das Arbeitsverhältnis endet dann mit Ablauf des Monats, in dem dem Beschäftigten das Gutachten bekanntgegeben wird.

Was ein amtsärztliches Gutachten leisten muss — und was nicht reicht

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat allerdings klargestellt, dass ein amtsärztliches Schreiben drei konkrete Mindestanforderungen erfüllen muss, um das Arbeitsverhältnis beenden zu können: Es muss erstens zur Erwerbsminderung im rentenrechtlichen Sinne Stellung nehmen, zweitens das Restleistungsvermögen des Beschäftigten benennen und sich drittens zur Dauer der Erwerbsminderung äußern.

Ein Schreiben, das lediglich auf eine frühere Stellungnahme verweist oder erklärt, dass mangels Schweigepflichtentbindung keine Aussage möglich sei, ist deshalb kein Gutachten, auch wenn es von einem Amtsarzt stammt. Das Gutachten muss gerichtlich in vollem Umfang überprüfbar sein. Ein nicht nachvollziehbares Schreiben kann nicht kein langjähriges Arbeitsverhältnis ohne Kündigung beenden.

Amtsarzt verweist auf alte Stellungnahme

Im entschiedenen Fall hatte der Amtsarzt genau das getan: Er verwies auf eine zwei Jahre alte Stellungnahme und erklärte, er könne wegen des Widerrufs der Schweigepflichtentbindung keine weiteren Angaben machen. Die Stadt wertete das als ausreichendes Gutachten und beendete das Arbeitsverhältnis. Das Gericht widersprach dem deutlich. Die Richter erklärten, der Text des Amtsarztes sei kein Gutachten im tarifvertraglichen Sinne.

Kein schuldhaftes Verzögern ohne klare Erkenntnis der Erwerbsminderung

Das Gericht lehnte auch die Behauptung der Stadt ab, der Kläger habe den Rentenantrag schuldhaft verzögert. Schuldhaft handle nur, wer erkennen kann, dass bei ihm eine Leistungsminderung vorliege, die eine Rentenantragstellung erfolgversprechend erscheinen ließe, und sich dennoch verweigere.

Das war aber nicht der Fall, denn der Betroffene war nach einer  Reha-Maßnahme im Entlassungsbericht als arbeitsfähig für mindestens sechs Stunden täglich eingestuft worden. Diesem Bericht zufolge galt er weder als voll noch als teilweise erwerbsgemindert und konnte folglich nicht davon ausgehen, es zu sein.

Die Stadt hatte argumentiert, der Kläger habe durch den Widerruf seiner Schweigepflichtentbindung die gründlichere Begutachtung selbst verhindert. Die Richter lehnten dieses Argument ab und betonten die Selbstbestimmung über medizinische Informationen.

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Deren Herausgabe zu verweigern, sei kein schuldhaftes Verhalten (jedenfalls dann nicht, wenn gleichzeitig keine belastbaren Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass eine Rentenantragstellung Aussicht auf Erfolg gehabt hätte).

Was Betroffene tun können — und welche Fristen gelten

Wer im öffentlichen Dienst arbeitet, schwerbehindert ist und vom Arbeitgeber zur Rentenantragstellung aufgefordert wird, sollte dieses Schreiben zugliech ernst nehmen und nicht ungeprüft einknicken. Wer einen Bescheid erhält, mit dem der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis für beendet erklärt, muss innerhalb von drei Wochen Klage auf Feststellung des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses beim Arbeitsgericht einreichen.

Diese Klagefrist entspricht der für  Kündigungsschutzklagen. Wer sie verpasst, verliert das Recht, die Beendigung gerichtlich anzugreifen.

Zusätzlicher Schutz bei teilweiser Erwerbsminderung

Bei teilweiser Erwerbsminderung gibt es einen zusätzlichen Schutzweg: Das Arbeitsverhältnis endet nicht, wenn der Beschäftigte innerhalb von zwei Wochen nach dem Schreiben des Arbeitgebers schriftlich die Weiterbeschäftigung beantragt.

Vopraussetzung dafür sind ein geeigneter freier Arbeitsplatz und keine dienstlichen Gründe, die dem entgegen stehen. Bei teilweiser Erwerbsminderung ist außerdem die Zustimmung des Integrationsamts erforderlich. Wer diese Zwei-Wochen-Frist verpasst, verliert den Weiterbeschäftigungsanspruch (auch wenn alle anderen Voraussetzungen vorliegen).

Verfassungsrechtliche Bedenken, die bis heute nicht ausgeräumt sind

Das Bundesarbeitsgericht hat in mehreren Entscheidungen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von § 33 Abs. 4 TVöD geäußert, ohne je abschließend zu entscheiden. Die Kritik ist grundsätzlich, denn die Tarifklausel zwingt Beschäftigte faktisch dazu, einen Rentenantrag zu stellen  oder sie riskieren, ohne Arbeitsentgelt und ohne Rentenabsicherung dazustehen.

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat im Oktober 2019 die Klausel für verfassungswidrig erklärt, weil sie unangemessen in das durch Art. 12 Grundgesetz geschützte Recht auf Selbstbestimmung über den eigenen Arbeitsplatz eingreife. Dieses Urteil entfaltet keine allgemeine Bindungswirkung, zeigt aber, dass die Rechtsfrage keineswegs geklärt ist. (LAG Berlin-Brandenburg, 10 Sa 633/19, 24.10.2019)

Wer sich in einer solchen Situation befindet und vom Arbeitgeber unter Druck gesetzt wird, einen Rentenantrag zu stellen, sollte sich vor jeder Entscheidung arbeitsrechtlich beraten lassen, denn beide beide Optionen bedeuten Nachteile.

Einen gestellten Rentenantrag können Sie nicht ohne Weiteres zurücknehmen, ohne die rentenrechtliche Absicherung zu gefährden. Wenn Sie den Antrag verweigern, kann der Arbeitgeber, ein Gutachten in Auftrag  geben.

Häufige Fragen zur Schwerbehinderung und Erwerbsminderung im TVöD

Muss das Integrationsamt zustimmen, wenn das Arbeitsverhältnis durch ein amtsärztliches Gutachten endet?

Bei voller dauerhafter Erwerbsminderung sieht das Schwerbehindertenrecht keine Zustimmungspflicht des Integrationsamts vor. Anders ist das bei teilweiser Erwerbsminderung oder bei Erwerbsminderung auf Zeit: Hier ist die vorherige Zustimmung des Integrationsamts erforderlich.

Kann ein Beschäftigter das amtsärztliche Gutachten gerichtlich überprüfen lassen?

Ja. Das Gericht hat sogar ausdrücklich betont, dass ein amtsärztliches Gutachten gerichtlich in vollem Umfang nachprüfbar ist. Wer die Qualität des Gutachtens oder die behauptete Schuldhaftigkeit bestreiten will, muss innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist Klage beim Arbeitsgericht einreichen.

Was passiert bei einer befristeten Erwerbsminderungsrente?

Bei einer Rente auf Zeit endet das Arbeitsverhältnis nicht, sondern ruht für den Zeitraum der Rentengewährung. Das Arbeitsverhältnis lebt nach Ablauf der Befristung wieder auf, wenn keine Verlängerung der Rente bewilligt wird. Das ist ein entscheidender Unterschied zur dauerhaften Erwerbsminderungsrente.

Darf der Arbeitgeber einen Rentenantrag erzwingen?

Nein. Ein Rentenantrag kann nicht rechtlich erzwungen werden. Wer ihn verweigert, riskiert, dass der Arbeitgeber ein amtsärztliches Gutachten beauftragt. Ob die Verweigerung dann als schuldhaft gilt, hängt davon ab, ob der Beschäftigte hätte erkennen müssen, dass ein Rentenantrag begründet gewesen wäre. Betroffene sollten sich dringend arbeitsrechtlich beraten lassen.

Quellen

LAG Rheinland-Pfalz: Urteil vom 18.01.2016, Az. 3 Sa 429/15, Bundesarbeitsgericht: Urteil vom 18.12.2014, Az. 7 AZR 1002/12, Bundesarbeitsministerium / Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst: § 33 TVöD — Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung