Schwerbehinderung im Job: 9 Mythen, die Sie heute streichen sollten

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Bei Anfragen unserer Leser stellen wir manche Irrtümer – und Teilwahrheiten – über die Sonderregelungen für Menschen mit Schwerbehinderung am Arbeitsplatz immer wieder fest. Die neun häufigsten stellen wir Ihnen in einem Überblick vor und rücken sie gerade.

Irrtum 1: Menschen mit Schwerbehinderung haben allgemein einen besonderen Rentenanspruch

Hier handelt es sich um eine Teilwahrheit. Es gibt tatsächlich die Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Mit dieser können Sie zwei Jahre vorzeitig ohne Abschläge in Altersrente gehen, und zudem drei weitere Jahre mit Abschlägen.

Für Geburtsjahrgänge 1964 und jünger liegt die abschlagsfreie Altersgrenze bei 65 Jahren (eigene Regelaltersgrenze dieser Rentenart). Ein vorgezogener Bezug ist ab 62 möglich – dann mit Abschlägen (max. 10,8 %).

Ein Anspruch auf diese Altersrente setzt aber nicht nur einen anerkannten Grad der Behinderung von mindestens 50 voraus. Außerdem müssen Sie mindestens 35 Jahre als Versicherter bei der Deutschen Rentenversicherung nachweisen. Die Schwerbehinderung allein führt also nicht zu einem Rentenanspruch.

Irrtum 2: Sie müssen Ihren Arbeitgeber über Ihre Schwerbehinderung informieren

Das hat wiederum nur einen wahren Kern, ist aber als Pauschalaussage falsch. Wenn die Schwerbehinderung keine Auswirkungen auf die vertraglich vereinbarten Tätigkeiten hat, müssen Sie den Arbeitgeber darüber nicht informieren. Sie müssen eine Behinderung lediglich offenlegen, wenn diese sich direkt auf die vereinbarte Arbeit auswirkt.

Für den besonderen Kündigungsschutz ist entscheidend, dass der Arbeitgeber von der Schwerbehinderung Kenntnis hat. Wird erst nach einer Kündigung informiert, sollte dies spätestens binnen etwa drei Wochen nach Zugang der Kündigung erfolgen, um Rechte zu wahren.

Irrtum 3: Schwerbehinderte dürfen nicht gekündigt werden

Hier wird eine Sonderregelung zu einer Fehlinformation überhöht, die Betroffenen eine böse Überraschung bereiten kann, wenn sie diese glauben. Denn tatsächlich gilt zwar für schwerbehinderte Arbeitnehmer ein besonderer Kündigungsschutz.

Das zuständige Integrationsamt muss einer Kündigung durch den Arbeitgeber zustimmen. Der Arbeitgeber muss mildere Maßnahmen durchführen, um eine Kündigung zu vermeiden. Es muss ausgeschlossen sein, dass die Kündigung den Menschen mit Schwerbehinderung wegen seiner Behinderung diskriminiert.

Der besondere Kündigungsschutz gilt regelmäßig, nicht in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses (Probezeit). Außerdem greift er nicht beim bloßen Ablauf einer Befristung (kein „Kündigen“).

Oft genug beschäftigen sich Arbeitsgerichte damit, ob Arbeitgeber den besonderen Kündigungsschutz für Menschen mit Schwerbehinderung auch beachtet haben. Werden diese Regeln eingehalten, können und werden Arbeitnehmer mit Schwerbehinderung aber wirksam gekündigt.

Irrtum 4: Menschen mit Schwerbehinderung müssen nur Teilzeit arbeiten

Auch hier wird aus bestimmten Bedingungen eine allgemeine Regel gemacht, die es aber nicht gibt. Hier gilt der Paragraf 164 Absatz 5 Satz 3 des Sozialgesetzbuches IX. Demnach haben Menschen mit Schwerbehinderung dann – und nur dann – einen Anspruch auf Teilzeitarbeit, wenn diese wegen der Art und der Schwere ihrer Behinderung notwendig ist.

Manche unserer Leser verwechseln an diesem Punkt eine Erwerbsminderung mit einer Schwerbehinderung. Beides überschneidet sich nicht selten, da viele Schwerbehinderte zugleich erwerbsgemindert sind. Es handelt sich aber um verschiedene Rechtssysteme mit unterschiedlichen Kriterien.

Erwerbsminderung ist definiert als Arbeitsleistung von weniger als sechs Stunden (teilweise Erwerbsminderung) oder weniger als drei Stunden (volle Erwerbsminderung). Ein Erwerbsgeminderter kann und darf also tatsächlich nur Teilzeit arbeiten. Eine Schwerbehinderung hat hingegen erst einmal nichts mit Voll- oder Teilzeitarbeit zu tun.

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Zur Abgrenzung ist präziser von „regelmäßiger Leistungsfähigkeit von < 6 Std. bzw. < 3 Std. täglich“ zu sprechen; daraus folgen Teilzeitgrenzen – es ist kein Verbot. Wenn jemand regelmäßig mehr als diese Stunden täglich arbeitet, verliert er den Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente.

Irrtum 5: Schwerbehinderte dürfen keine Nachtschicht übernehmen

Hier gilt das Gleiche wie bei der Teilzeitarbeit. Nur wenn im konkreten Einzelfall die Behinderung Nachtarbeit nicht möglich macht, ist eine Befreiung davon vorgesehen – also nur, wenn erstens wegen der Art und Schwere der Behinderung die Notwendigkeit besteht, und wenn es zweitens für den Arbeitgeber zumutbar ist.

Rechtsgrundlagen u. a. § 164 Abs. 4 SGB IX (angemessene Beschäftigung/Umsetzung) und § 6 ArbZG (Nacht- und Schichtarbeit).

Irrtum 6: Schwerbehinderte dürfen keine Mehrarbeit leisten

Hier handelt es sich in Wirklichkeit um Freiwilligkeit. Schwerbehinderte haben allgemein das Recht, sich von Mehrarbeit in Form von Überstunden befreien zu lassen. Es ist ihnen aber nicht verboten, Überstunden zu leisten.
Die Freistellung von Mehrarbeit kann verlangt werden (§ 207 SGB IX); freiwillige Überstunden sind möglich.

Irrtum 7: Mit jeder Behinderung kann ich Gleichstellung beantragen

Auch hier mussten wir bei einem Leser eine falsche Hoffnung gerade rücken. Nehmen wir an, Sie haben wegen eines Rückenleidens einen Grad der Behinderung von 20 anerkannt. Sie fürchten jetzt um Ihren Arbeitsplatz, weil Sie Probleme haben, schwer zu heben. Deshalb wollen Sie eine Gleichstellung mit einem Schwerbehinderten erhalten, und damit einen besonderen Kündigungsschutz.

Das geht aber nicht! Denn für eine mögliche Gleichstellung muss Ihr Grad der Behinderung mindestens 30 betragen.
Gleichstellung ist bei GdB 30 oder 40 möglich, wenn der Arbeitsplatz ohne Gleichstellung gefährdet ist oder ohne Gleichstellung kein geeigneter Arbeitsplatz erlangt werden kann.

Irrtum 8: Schwerbehinderte haben das Recht, bevorzugt eingestellt zu werden

Nein! Die Sonderregelungen am Arbeitsplatz sind keine Bevorzugungen, sondern Nachteilsausgleiche. So haben Sie als Mensch mit Schwerbehinderung das Recht, bei einer Bewerbung zum Vorstellungsgespräch geladen zu werden, wenn Ihre Qualifikation grundsätzlich dem Stellenprofil entspricht.

Die Einladungspflicht zum Vorstellungsgespräch gilt für Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes (bei grundsätzlicher Eignung). Private Arbeitgeber sind hierzu nicht verpflichtet.

Der Arbeitgeber ist aber nicht dazu verpflichtet, sich für Sie zu entscheiden – ausgeräumt sein muss lediglich der Verdacht, dass Sie wegen der Behinderung die Stelle nicht bekommen.

Irrtum 9: Der Schwerbehindertenausweis berechtigt zum Parken auf Behindertenparkplätzen

Ein häufig gehörter Irrtum, der teuer werden kann, bezieht sich nicht unmittelbar auf die Arbeit, sondern auf den Anspruch, einen besonders günstig gelegenen Behindertenparkplatz, zum Beispiel am Arbeitsplatz, zu nutzen.

Zum Parken auf mit dem Rollstuhlsymbol ausgewiesenen Behindertenparkplätzen berechtigt nur der blaue EU-Parkausweis. Diesen erhalten Sie bei bestimmten Merkzeichen wie einer außergewöhnlichen Gehbehinderung. Der Schwerbehindertenstatus allein berechtigt nicht zu Sonderregeln beim Parken.

Typische Merkzeichen sind aG oder Bl. Der orangefarbene Parkausweis bringt andere Parkerleichterungen, berechtigt aber nicht zum Parken auf den mit Rollstuhlsymbol ausgewiesenen Plätzen.