Schwerbehinderter aus Stade kämpfte jahrelang für Merkzeichen G bis das BSG ihm Recht gab

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Wer stark übergewichtig ist und kaum noch gehen kann, hat möglicherweise Anspruch auf das Merkzeichen G im Schwerbehindertenausweis – auch wenn das Versorgungsamt bislang abgelehnt hat. Das Bundessozialgericht hat das am 11. Juni 2026 klargestellt (Az. B 9 SB 1/25 R).

Entscheidend ist nicht eine einzelne Diagnose, sondern die Gesamtschau aller Beschwerden. Wer die richtigen Unterlagen vorlegt, hat deutlich bessere Chancen als bisher.

Was das BSG entschieden hat: Gesamtschau schlägt Regelbeispiele

Das Merkzeichen G steht für eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr (§ 229 Abs. 1 SGB IX). Der Maßstab: Wer eine Strecke von etwa zwei Kilometern nicht mehr in rund 30 Minuten zu Fuß bewältigen kann, erfüllt die Voraussetzung. Das ist kein starrer Grenzwert, sondern ein Orientierungswert aus der Versorgungsmedizin-Verordnung und ständiger BSG-Rechtsprechung.

Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze listen Regelbeispiele auf: Funktionsstörungen der Beine oder der Lendenwirbelsäule ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 50, schwere Herzinsuffizienz, bestimmte Anfallsleiden. Adipositas steht dort nicht. Das haben Versorgungsämter lange als Ablehnungsgrund genutzt.

Im konkreten Fall hatte ein Mann aus dem Raum Stade geklagt. Er leidet laut Berichten an Adipositas dritten Grades, Bluthochdruck, Herzrhythmusstörungen und einer Kniegelenksarthrose. Seine Gehstrecke war auf rund 200 bis 300 Meter gesunken.

LSG verneint verneint Anspruch

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hatte seinen Anspruch 2025 verneint: Die Gelenkbeweglichkeiten seien weitgehend erhalten, eigenständige Funktionsstörungen nicht in ausreichendem Ausmaß belegt.

Das Bundessozialgericht korrigierte das. Laut Berichten über das Urteil komme es nicht darauf an, ob eine Erkrankung in der Regelbeispiel-Liste steht.

Maßgeblich, so das Gericht,  sei die Gesamtschau aller Funktionsbeeinträchtigungen. Wenn Adipositas im Zusammenwirken mit anderen Erkrankungen dazu führt, dass jemand keine zwei Kilometer mehr schafft, liegt eine erhebliche Gehbehinderung vor.

Das ist der Punkt, den viele übersehen: Die Regelbeispiele der Versorgungsmedizinischen Grundsätze sind keine abschließende Liste. Sie beschreiben Fälle, in denen das Merkzeichen G immer gilt – nicht Fälle, in denen es ausschließlich gilt. Wer aufgibt, weil seine Diagnose nicht in dieser Liste steht, verzichtet möglicherweise auf einen Anspruch, der ihm zusteht.

Welche Unterlagen das Versorgungsamt überzeugen – die Checkliste nach BSG-Logik

Die häufigste Ursache für Ablehnungen ist nicht das Fehlen des Anspruchs, sondern das Fehlen der richtigen Unterlagen. Das Versorgungsamt bewertet, was auf dem Papier steht. Wer nicht dokumentiert, dass er keine zwei Kilometer mehr schafft, verliert – auch wenn die Einschränkung real ist.

Das BSG-Urteil macht die Dokumentationslogik klar: Es geht nicht um eine Hauptdiagnose, sondern um das Zusammenwirken aller Erkrankungen. Die Unterlagen müssen genau das abbilden, und zwar deren kombinierten Effekt auf das Gehen. Alle Unterlagen sollten nicht älter als zwei Jahre sein.

Gehstrecken-Dokumentation: Ein ärztlicher Befund, der die tatsächlich noch bewältigbare Wegstrecke konkret benennt. „Gehstrecke auf 300 Meter limitiert” ist stärker als „Gehbeschwerden”. Wer ein Gehprotokoll führt, kann das dem Arzt vorlegen.

Befundberichte aller beteiligten Fachärzte: Bei Adipositas mit Begleiterkrankungen sind das typischerweise Orthopädie, Kardiologie und ggf. Diabetologie oder Pneumologie. Nicht nur der Hausarzt, sondern alle Fachdisziplinen, die an der Einschränkung beteiligt sind.

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EKG- und Laborbefunde: Internistische Erkrankungen wie Herzrhythmusstörungen oder Bluthochdruck müssen objektiv belegt sein, mit Befunden, die das Ausmaß zeigen, nicht nur als Diagnose.

Bildgebende Befunde: Röntgen- oder MRT-Befunde für Knie oder Wirbelsäule, die Verschleiß oder Einschränkungen dokumentieren. Das Versorgungsamt akzeptiert Befundberichte, keine Röntgenbilder selbst.

Therapie- und Reha-Berichte: Physiotherapieverläufe oder Reha-Abschlussberichte zeigen, dass die Einschränkung nicht nur behauptet wird, sondern behandelt wird und trotzdem fortbesteht.

Was nicht ausreicht: ein allgemeiner Hinweis auf Schmerzen oder Gewichtsprobleme, eine Diagnose ohne Befund, Unterlagen, die mehr als zwei Jahre alt sind. Wer alles vollständig mit dem Antrag einreicht, hat die stärkste Ausgangsposition. Wer trotzdem abgelehnt wird, hat beim Widerspruch noch eine zweite Chance.

Was nach einer Ablehnung zu tun ist: Widerspruch und nächste Schritte

Der Widerspruch gegen einen ablehnenden Bescheid muss schriftlich und innerhalb eines Monats nach Erhalt beim zuständigen Versorgungsamt eingehen. Die Frist beginnt mit dem Datum auf dem Bescheid. Wer sie versäumt, verliert das Widerspruchsrecht.

Ein wirksamer Widerspruch benennt konkret, was die Behörde übersehen hat, und liefert die fehlenden Belege. Der stärkste Einwand nach dem BSG-Urteil: Das Versorgungsamt hat die Erkrankungen isoliert bewertet, nicht in ihrer Gesamtheit. Wer das benennt und mit neuen oder präziseren Befunden unterlegt, steht deutlich besser.

Wer im Widerspruchsverfahren keinen Erfolg hat, kann Klage beim Sozialgericht erheben. Sozialrechtliche Klagen sind für Betroffene kostenfrei. Sozialverbände wie VdK oder SoVD begleiten Mitglieder in solchen Verfahren. Wer die Widerspruchsfrist bereits versäumt hat, kann unter bestimmten Umständen einen neuen Antrag stellen, insbesondere wenn neue Befunde vorliegen oder sich der Gesundheitszustand verschlechtert hat. Das BSG-Urteil vom 11. Juni 2026 gibt für beides eine tragfähige Grundlage.

Häufige Fragen zum Merkzeichen G bei Adipositas

Muss ich für das Merkzeichen G einen bestimmten GdB-Wert haben?

Das Merkzeichen G setzt einen Schwerbehindertenausweis voraus, also einen Grad der Behinderung von mindestens 50. Dieser Wert muss nicht aus einer einzigen Erkrankung stammen. Ein Gesamt-GdB, der sich aus mehreren Einschränkungen zusammensetzt, reicht aus.

Kann ich das Merkzeichen G nachträglich beantragen, wenn mein Ausweis schon besteht?

Ja. Der Antrag auf ein zusätzliches Merkzeichen ist jederzeit als Änderungsantrag beim Versorgungsamt möglich. Den bestehenden Ausweis müssen Sie nicht abgeben. Entscheidend sind aktuelle Befunde, die zeigen, dass sich die Gehfähigkeit verschlechtert hat.

Gilt das BSG-Urteil auch für bereits abgelehnte Anträge?

Wer einen ablehnenden Bescheid erhalten hat und die Monatsfrist noch nicht abgelaufen ist, kann Widerspruch einlegen und auf das BSG-Urteil verweisen. Wer die Frist bereits versäumt hat, kann einen neuen Antrag stellen, wenn sich der Gesundheitszustand verschlechtert hat oder neue Befunde vorliegen.

Was bringt das Merkzeichen G konkret?

Mit dem Merkzeichen G besteht ein Wahlrecht: entweder unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr über eine Wertmarke, oder eine hälftige Kfz-Steuerermäßigung. Beides gleichzeitig ist gesetzlich ausgeschlossen.

Quellen

Bundessozialgericht: Urteil vom 11.06.2026, Az. B 9 SB 1/25 R (Merkzeichen G, Adipositas, Gesamtschau), Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX): § 229 Persönliche Voraussetzungen (dejure.org)