Das Arbeitsgericht Koblenz hat entschieden, dass ein Weiterbeschäftigungsantrag auch als Hauptantrag neben einer Kündigungsschutzklage sinnvoll sein kann und dann einen eigenen Streitwert hat (4 Ca 473/25).
Gleichzeitig betont das Gericht: Klageanträge dürfen nicht gegen ihren klaren Wortlaut „als Hilfsanträge ausgelegt“ werden, nur weil das prozessual geschickter wäre. Im Ergebnis gewann der Kläger den Kündigungsschutzprozess, erhielt eine Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens und die Beklagte trug die Kosten.
Inhaltsverzeichnis
Worum es in dem Fall ging
Der Kläger arbeitete seit vielen Jahren als Maschinenarbeiter in der Produktion eines Automobilzulieferers und verdiente zuletzt ein hohes monatliches Bruttogehalt. Der Arbeitgeber kündigte ordentlich und begründete das mit häufigen krankheitsbedingten Fehlzeiten. Der Kläger erhob fristgerecht Kündigungsschutzklage und stellte zusätzlich Anträge zur Weiterbeschäftigung.
Im Verfahren ging es nicht nur um die Wirksamkeit der Kündigung, sondern auch um die Frage, wie die Klageanträge zu verstehen sind. Besonders streitig war, ob ein Weiterbeschäftigungsantrag als Hauptantrag „unvernünftig“ sei und ob das Gericht ihn als Hilfsantrag behandeln dürfte. Das Gericht verneinte eine solche Umdeutung und entschied über die Anträge so, wie sie gestellt waren.
Die Kündigung scheiterte am fehlenden bEM
Der Arbeitgeber verwies auf hohe Fehlzeiten über mehrere Jahre, der Kläger erklärte viele Ausfälle mit einmaligen Erkrankungen und Operationen. Entscheidend wurde am Ende aber ein anderer Punkt: Das Gericht hielt die Kündigung jedenfalls für unverhältnismäßig, weil im Jahr vor Ausspruch der Kündigung kein betriebliches Eingliederungsmanagement durchgeführt wurde. Es genügte nicht, pauschal zu behaupten, ohne Diagnosen könne man keine milderen Mittel finden.
Weil das bEM nicht ordnungsgemäß umgesetzt und der Zugang der Einladungen nicht bewiesen wurde, stiegen die Anforderungen an den Sachvortrag des Arbeitgebers erheblich.
Der Arbeitgeber hätte detailliert darlegen müssen, welche Arbeitsplätze es im Betrieb gibt und warum eine leidensgerechte Beschäftigung, eine Anpassung des Arbeitsplatzes, ein Wechsel auf andere Tätigkeiten oder eine Änderungskündigung ausscheiden. Das war dem Gericht zu pauschal.
Der allgemeine Feststellungsantrag wurde abgewiesen
Der Kläger beantragte zusätzlich festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch andere Beendigungstatbestände endet. Dieser „Schleppnetz“-Antrag wurde als unzulässig abgewiesen, weil kein besonderes Feststellungsinteresse bestand. Es gab nur diese eine Kündigung und keine weiteren Beendigungstatbestände im Streit.
Wichtig dabei ist: Das Gericht hat den Antrag nicht „rettend“ umgedeutet, sondern ihn so behandelt, wie er formuliert war. Damit unterstreicht das Urteil die Linie, dass Gerichte klare Anträge nicht einfach in Hilfsanträge verwandeln dürfen, wenn das für die klagende Partei günstiger wäre.
Weiterbeschäftigung als Hauptantrag: Warum das zulässig sein kann
Der Kläger hatte die Weiterbeschäftigung ausdrücklich als Hauptantrag gestellt und zusätzlich noch einmal hilfsweise beantragt. Das Gericht respektierte diese Gestaltung und entschied, dass ein Hauptantrag zur Weiterbeschäftigung neben dem Kündigungsschutzantrag prozessual „vernünftig“ sein kann. Als möglicher Anknüpfungspunkt wird § 102 Abs. 5 BetrVG genannt, also die Weiterbeschäftigung nach Widerspruch des Betriebsrats.
Selbst wenn die Voraussetzungen aus dem Betriebsverfassungsrecht hier problematisch waren, bekam der Kläger die Weiterbeschäftigung trotzdem zugesprochen. Das Gericht stützte den Anspruch auf den allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch aus dem Arbeitsvertrag in Verbindung mit Treu und Glauben, nachdem der Kündigungsschutzantrag Erfolg hatte.
Der hilfsweise Weiterbeschäftigungsantrag war inhaltlich identisch und erledigte sich praktisch durch die Entscheidung über den Hauptantrag.
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Gericht darf Klageanträge nicht „schöner auslegen“ als sie gestellt wurden
Kernbotschaft des Urteils ist die prozessuale Grenze der richterlichen Auslegung. Aus dem Justizgewährungsanspruch der beklagten Partei und dem Interesse an einer rechtskraftfähigen Entscheidung folgert das Gericht: Erfolglos gestellte Klageanträge dürfen nicht übergangen werden, sondern müssen abgewiesen werden. Damit soll verhindert werden, dass Gerichte den Parteiwillen durch eine „vernünftigere“ Konstruktion ersetzen.
Für die Praxis heißt das: Wer einen Antrag als Hauptantrag stellt, muss damit rechnen, dass das Gericht darüber entscheidet. Das kann Vorteile haben, weil der Antrag einen eigenen Streitwert und eine eigenständige Entscheidung erhält, es kann aber auch Risiken bergen, wenn die Gestaltung prozessual unklug ist.
Streitwert: Weiterbeschäftigung zählt extra
Das Gericht setzte den Streitwert für den Kündigungsschutzantrag mit drei Bruttomonatsvergütungen an. Für den Weiterbeschäftigungsantrag wurde zusätzlich eine Bruttomonatsvergütung angesetzt.
Der abgewiesene allgemeine Feststellungsantrag erhielt keinen eigenen Wert, weil er als inhaltsleerer Schleppnetzantrag bewertet wurde.
Damit zeigt das Urteil: Wer Weiterbeschäftigung als eigenen Antrag stellt, erhöht den Streitwert. Das kann bei Kosten und bei Prozesskostenhilfe eine Rolle spielen, weil das Gericht ausdrücklich darauf hinweist, dass für mutwillige Antragstellung keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden soll.
FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten
Kann ich in einer Kündigungsschutzklage Weiterbeschäftigung als Hauptantrag stellen?
Ja, das Gericht hält das für zulässig und in bestimmten Konstellationen auch für sinnvoll. Wird der Antrag als Hauptantrag gestellt, muss das Gericht darüber entscheiden.
Warum darf das Gericht meinen Antrag nicht einfach als Hilfsantrag behandeln?
Weil das Gericht an den erkennbaren Parteiwillen gebunden ist. Aus Gründen des Rechtsstaats und des berechtigten Interesses der Gegenseite an einer rechtskraftfähigen Entscheidung müssen klare, erfolglose Anträge abgewiesen werden und dürfen nicht „umgedeutet“ werden.
Wann bekomme ich eine Weiterbeschäftigung zugesprochen?
Wenn die Kündigung im Urteil als unwirksam angesehen wird, kann ein Weiterbeschäftigungsanspruch bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens entstehen. Das kann aus dem Arbeitsvertrag in Verbindung mit Treu und Glauben folgen.
Was hat das bEM mit der Kündigung zu tun?
Bei krankheitsbedingten Kündigungen ist ein bEM ein zentrales Mittel zur Prüfung milderer Maßnahmen. Wird es nicht ordnungsgemäß durchgeführt, muss der Arbeitgeber im Prozess besonders konkret darlegen, warum es keine leidensgerechte Beschäftigung oder andere Alternativen gibt.
Hat ein Weiterbeschäftigungsantrag Auswirkungen auf den Streitwert?
Ja, ein als Hauptantrag gestellter Weiterbeschäftigungsantrag hat nach dem Urteil einen eigenen Streitwert. Das kann die Kosten erhöhen und ist auch für Prozesskostenhilfe relevant.
Fazit
Das Urteil aus Koblenz stärkt Klarheit im Kündigungsschutzprozess. Wer Anträge stellt, bestimmt den Rahmen des Verfahrens, und Gerichte dürfen diesen Rahmen nicht aus Bequemlichkeit oder „Vernunftgründen“ verschieben.
Gleichzeitig zeigt der Fall, wie riskant krankheitsbedingte Kündigungen ohne sauberes bEM sind: Ohne nachvollziehbare Darstellung milderer Mittel scheitert die Kündigung schnell. Für Beschäftigte ist das ein wichtiges Signal, dass sowohl das bEM als auch die präzise Antragstellung im Prozess entscheidend sein können.




