Eine Krankenkasse darf einen Rollstuhlfahrer nicht allein deshalb auf einen Elektrorollstuhl verweisen, weil dieser auf dem Papier günstiger oder grundsätzlich zur Fortbewegung geeignet ist.
Den Ausschlag gibt vielmehr, ob das angebotene Hilfsmittel im konkreten Wohnumfeld tatsächlich nutzbar ist und den individuellen Mobilitätsbedarf ausreichend ausgleicht. Das hat das Bundessozialgericht in einem aktuellen Urteil klargestellt (BSG, Urteil vom 18. Juni 2026, Az. B 3 KR 2/25 R).
Das Urteil stärkt damit die Rechte von Menschen mit Behinderungen bei der Versorgung mit motorunterstützten Rollstuhlhilfen. Einen Anspruch auf den konkret beantragten Zusatzantrieb hat das BSG allerdings noch nicht endgültig zugesprochen. Das Landessozialgericht muss den Fall erneut prüfen.
Rollstuhlfahrer beantragte elektrischen Zusatzantrieb
Der 1962 geborene Kläger leidet unter anderem an einer inkompletten Querschnittsverletzung des Rückenmarks und an Myasthenia gravis, die zu Muskelschwäche führt. Außerhalb seiner Wohnung ist er auf einen Rollstuhl angewiesen. Er verfügte über einen Leichtgewichtrollstuhl mit manuellem Greifreifenantrieb und nutzte außerdem einen Pkw.
Im Jahr 2021 beantragte er bei seiner Krankenkasse einen restkraftunterstützenden elektrischen Greifreifenantrieb des Typs „e-motion M15“. Dabei handelt es sich nicht um einen eigenständigen Elektrorollstuhl. Stattdessen unterstützen Elektromotoren den Nutzer beim Antreiben seines vorhandenen Rollstuhls.
Für einen Wiedereinsatz des Hilfsmittels waren Kosten von 1.437,84 Euro veranschlagt. Die Krankenkasse lehnte den Antrag nach Einschaltung des Medizinischen Dienstes ab. Sie bot dem Kläger stattdessen einen kompakten Elektrorollstuhl für den Innen- und Außenbereich an.
Krankenkasse hielt Elektrorollstuhl für ausreichend
Das Sozialgericht gab dem Kläger zunächst Recht und verpflichtete die Krankenkasse zur Versorgung mit dem gewünschten Zusatzantrieb.
Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz sah dies anders. Ein Elektrorollstuhl sei für die Fortbewegung im Nahbereich der Wohnung ausreichend und zugleich wirtschaftlicher. Die Schwierigkeiten des Klägers mit einem Elektrorollstuhl beruhten nach Ansicht des LSG vor allem auf seinen konkreten Wohnverhältnissen, insbesondere auf fehlenden Abstellmöglichkeiten. Solche Umstände hielt das Gericht damals nicht für ausschlaggebend.
Gegen diese Entscheidung zog der Kläger vor das Bundessozialgericht, und das mit Erfolg.
BSG: Konkretes Wohnumfeld muss berücksichtigt werden
Das BSG hob das Urteil des Landessozialgerichts auf und klärte, dass der Moibilitätsbedarf konkret und nicht abstrakt sei. Bei motorunterstützten Mobilitätshilfen ging es deshalb um die wirkliche Wohnung des Betroffenen sowie ihr Umfeld.
Dabei spielen Entfernungen zu Geschäften und Ärzten eine Rolle, die Wege und der Aufwand zu anderen Einrichtungen und Hindernisse vor Ort. Das BSG bezog sich dabei auf die neue Rechtsprechung zum Nahbereich der Wohnung.
Die Krankenkasse darf also nicht behaupten, irgendein Hilfsmittel sichere grundsätzlich die Mobilität. Es geht vielmehr darum, ob der Betroffene die wichtigen Wege seines Alltags zumutbar bewältigen kann.
Eigene Restkraft kann bei der Hilfsmittelwahl eine Rolle spielen
Ein Elektrorollstuhl und ein restkraftunterstützender Greifreifenantrieb erfüllen den Mobilitätsbedarf nicht zwangsläufig auf dieselbe Weise. Mit dem Zusatzantrieb kann der Betroffene seine vorhandene Körperkraft weiterhin einsetzen und wird dabei elektrisch unterstützt.
Nach der neueren BSG-Rechtsprechung kann gerade der Wunsch, sich unter Einsatz der eigenen verbliebenen Körperkraft fortzubewegen, für die Hilfsmittelversorgung relevant sein. Bereits 2024 hatte das BSG entschieden, dass Versicherte eine motorunterstützte Mobilitätshilfe beanspruchen können, wenn sie ihren Nahbereich anders nicht zumutbar mit eigener Körperkraft erschließen können.
Krankenkasse muss die individuelle Situation prüfen
Rechtsgrundlage ist § 33 SGB V. Danach haben gesetzlich Versicherte Anspruch auf Hilfsmittel, die im Einzelfall erforderlich sind, um unter anderem eine Behinderung auszugleichen.
Zum Behinderungsausgleich gehört nach der BSG-Rechtsprechung auch die Mobilität im Nahbereich der Wohnung. Dazu zählen insbesondere wichtige Versorgungs- und Gesunderhaltungswege und in bestimmten Grenzen auch Freizeitwege.
Bei einem beantragten motorunterstützten Rollstuhl-Hilfsmittel ist deshalb zu prüfen, welche Wege im tatsächlichen Wohnumfeld anfallen, ob diese mit den vorhandenen Hilfsmitteln zumutbar bewältigt werden können und ob der Versicherte das gewünschte Hilfsmittel entsprechend seinen körperlichen und kognitiven Fähigkeiten gefahrlos nutzen kann.
Wunsch- und Wahlrecht bedeutet nicht freie Auswahl
Das Urteil bedeutet allerdings nicht, dass Versicherte stets genau das Hilfsmittel erhalten müssen, das sie sich wünschen. Auch das Wirtschaftlichkeitsgebot gilt weiterhin. Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten.
Das BSG verlangt ausdrücklich eine Prüfung, ob bereits andere Hilfsmittel den Nahbereich ausreichend erschließen oder ob eine andere geeignete und wirtschaftlichere Alternative vorhanden ist, die ebenfalls den Einsatz der eigenen Restkräfte ermöglicht.
Das Wunsch- und Wahlrecht nach § 8 SGB IX führt daher nicht automatisch zu einer Optimalversorgung. Es verhindert aber, dass individuelle Bedürfnisse und die tatsächliche Lebenssituation bei der Entscheidung ausgeblendet werden.
BSG hat den Zusatzantrieb noch nicht endgültig zugesprochen
Das Bundessozialgericht hat die Krankenkasse noch nicht rechtskräftig dazu verurteilt, dem Kläger den e-motion-Antrieb zur Verfügung zu stellen.
Stattdessen wurde das Urteil des Landessozialgerichts aufgehoben und der Rechtsstreit zurückverwiesen. Das LSG muss nun die tatsächlichen Verhältnisse anhand der vom BSG vorgegebenen Maßstäbe erneut untersuchen.
Dabei muss unter anderem geklärt werden, ob der Kläger seinen Nahbereich mit einem anderen Hilfsmittel tatsächlich zumutbar erschließen kann, ob der gewünschte Zusatzantrieb entsprechend seiner Restleistungsfähigkeit sicher nutzbar ist und ob wirtschaftliche Gründe gegen genau diese Versorgung sprechen.
Was das Urteil für Rollstuhlfahrer bedeutet
Wird ein beantragter Rollstuhl-Zusatzantrieb abgelehnt und stattdessen auf einen Elektrorollstuhl oder ein anderes Hilfsmittel verwiesen, sollte nicht nur verglichen werden, welche Geräte technisch vorhanden und wie teuer sie sind.
Entscheidend ist vielmehr, ob die vorgeschlagene Alternative im persönlichen Alltag tatsächlich funktioniert. Eine pauschale Ablehnung nach dem Motto „Ein Elektrorollstuhl reicht aus“ wird diesen Anforderungen nicht gerecht, wenn die konkreten Verhältnisse nicht ausreichend geprüft wurden.
FAQ zum Anspruch auf einen Rollstuhl-Zusatzantrieb
Kann die Krankenkasse einen Zusatzantrieb ablehnen, weil sie einen Elektrorollstuhl anbietet?
Nicht automatisch. Die Krankenkasse muss prüfen, ob der Elektrorollstuhl im konkreten Wohn- und Lebensumfeld tatsächlich eine geeignete und zumutbare Versorgung darstellt. Die bloße abstrakte Eignung genügt nach der BSG-Rechtsprechung nicht.
Muss die Krankenkasse immer den gewünschten Rollstuhlantrieb bezahlen?
Nein. Das gewünschte Hilfsmittel muss erforderlich sein und das Wirtschaftlichkeitsgebot erfüllen. Die Krankenkasse darf auf eine günstigere Alternative verweisen, wenn diese den individuellen Bedarf tatsächlich gleichwertig deckt.
Spielen die Wohnverhältnisse beim Anspruch auf ein Hilfsmittel eine Rolle?
Ja. Nach der aktuellen Rechtsprechung müssen bei motorunterstützten Mobilitätshilfen die konkreten örtlichen Verhältnisse berücksichtigt werden. Entscheidend ist, ob der Versicherte seinen tatsächlichen Nahbereich mit der angebotenen Versorgung zumutbar erschließen kann.
Quellen
Bundessozialgericht, Urteil vom 18.06.2026, Az. B 3 KR 2/25 R, Terminbericht des 3. Senats. (BSG Bundesgerichtshof)
Bundessozialgericht, Urteil vom 18.04.2024, Az. B 3 KR 13/22 R, zur Versorgung mit motorunterstützten Mobilitätshilfen. (BSG Bundesgerichtshof)
LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.03.2024, Az. L 5 KR 72/23, Vorinstanz. (Dejure)
§ 33 SGB V – Hilfsmittel; § 12 SGB V – Wirtschaftlichkeitsgebot; § 8 SGB IX – Wunsch- und Wahlrecht. (Gesetze im Internet)




