Viele Verbesserungen für Schwerbehinderte: Neue BGG-Reform bringt neue Rechte

Gegen-Hartz bei Google hinzufügen

Menschen mit Behinderungen sollen sich künftig auch gegenüber Geschäften, Banken, Arztpraxen und anderen privaten Dienstleistern wirksamer gegen Benachteiligungen wehren können.

Der Gesetzentwurf zur Reform des Behindertengleichstellungsgesetzes verspricht bessere Schlichtungsmöglichkeiten, verständlichere Behördenkommunikation und verbindlichere Vorgaben für Gebäude des Bundes.

Beschlossen ist die Reform allerdings noch nicht. Nach der ersten Lesung im Bundestag und einer öffentlichen Anhörung am 22. Juni 2026 wird der Entwurf weiterhin im Ausschuss für Arbeit und Soziales beraten. Änderungen am derzeitigen Text sind deshalb noch möglich.

Die Reform gilt nicht nur für schwerbehinderte Menschen

Der häufig verwendete Begriff „Schwerbehinderte“ greift beim Behindertengleichstellungsgesetz zu kurz. Die vorgesehenen Rechte sollen grundsätzlich Menschen mit Behinderungen schützen und sind nicht zwingend von einem Grad der Behinderung von mindestens 50 oder einem Schwerbehindertenausweis abhängig.

Der Schwerbehindertenausweis bleibt dennoch für zahlreiche Nachteilsausgleiche wichtig. Welche Vergünstigungen mit dem Ausweis verbunden sein können, zeigt der Beitrag zu den Vergünstigungen und Befreiungen bei Schwerbehinderung im Jahr 2026.

Private Anbieter sollen Benachteiligungen beseitigen

Das bisherige Behindertengleichstellungsgesetz richtet sich vor allem an Bundesbehörden und andere öffentliche Stellen des Bundes. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung soll das Benachteiligungsverbot nun auf private Anbieter öffentlich angebotener Waren und Dienstleistungen ausweiten.

Erfasst wären beispielsweise Banken, Einzelhandelsgeschäfte, gastronomische Betriebe, Fitnessstudios oder privat betriebene Beratungsstellen. Menschen mit Behinderungen könnten die Beseitigung einer Benachteiligung verlangen und bei drohenden Wiederholungen einen Unterlassungsanspruch geltend machen.

Für Ansprüche gegenüber privaten Anbietern sieht der Entwurf allerdings eine Frist von vier Monaten vor. Betroffene müssten deshalb frühzeitig handeln und sollten dokumentieren, wann sie welche Unterstützung verlangt haben und wie das Unternehmen darauf reagierte.

Was „angemessene Vorkehrungen“ im Alltag bedeuten

Private Anbieter sollen individuelle Maßnahmen ergreifen, wenn ein Mensch mit Behinderung ein Angebot sonst nicht gleichberechtigt nutzen kann. Gemeint sind Lösungen, die im konkreten Fall geeignet und erforderlich sind, ohne das Unternehmen unverhältnismäßig zu belasten.

Eine Bank könnte Unterlagen in Großdruck bereitstellen oder eine persönliche Unterstützung beim Ausfüllen eines Formulars anbieten. Ein Restaurant könnte eine Speisekarte vorlesen, ein Geschäft eine vorhandene mobile Rampe einsetzen oder eine Beratungsstelle mehr Zeit für ein Gespräch einplanen.

Die Reform verlangt jedoch keine allgemeine bauliche Umgestaltung sämtlicher privater Betriebe. Nach dem vorliegenden Entwurf gelten bauliche Veränderungen sowie Änderungen an Waren und Dienstleistungen bei privaten Unternehmen pauschal als unverhältnismäßige Belastung. Genau diese Einschränkung ist einer der größten Streitpunkte.

Die geplanten Änderungen im Überblick

Bereich Was der Entwurf vorsieht
Private Anbieter Ausweitung des Benachteiligungsverbots auf öffentlich angebotene bewegliche Waren und Dienstleistungen
Individuelle Hilfen Anspruch auf angemessene Vorkehrungen, sofern diese keine unverhältnismäßige Belastung verursachen
Ansprüche Beseitigung einer Benachteiligung und Unterlassung bei drohender Wiederholung
Schlichtung Kostenloses außergerichtliches Verfahren auch bei Streitigkeiten mit privaten Anbietern
Bundesbehörden Mehr Dokumente, Nachfragen und Hinweise sollen barrierefrei zugänglich sein
Verständliche Sprache Erweiterte Erläuterungs- und Hinweispflichten bei geistigen oder seelischen Beeinträchtigungen
Bundesgebäude Abbau vorhandener Barrieren möglichst bis Ende 2035, spätestens bis Ende 2045
Assistenzhunde Übergangsregelungen für Ausbildung, Prüfung und Anerkennung

Kostenlose Schlichtung soll Gerichtsverfahren vermeiden

Wer sich durch eine Bundesbehörde, einen Betreiber oder einen privaten Dienstleister in seinen Rechten verletzt sieht, soll die Schlichtungsstelle nach dem Behindertengleichstellungsgesetz anrufen können. Das Verfahren wäre für beide Seiten kostenlos und auf eine einvernehmliche Lösung ausgerichtet.

Die schlichtende Person kann einen Lösungsvorschlag unterbreiten oder eine Mediation anbieten. Während des Verfahrens können bestimmte Rechtsbehelfsfristen gehemmt werden, sofern der Schlichtungsantrag rechtzeitig gestellt wurde.

Eine Einigung lässt sich dadurch jedoch nicht erzwingen. Scheitert die Schlichtung, kann die Stelle bestätigen, dass keine Verständigung erreicht wurde. Danach bleibt Betroffenen je nach Fall der Rechtsweg.

Eine wichtige Bitte in eigener Sache
Bitte unterstützt uns und fügt Gegen-Hartz.de zu euren bevorzugten Quellen hinzu. Damit erreicht ihr nicht nur, dass ihr uns häufiger auch bei Google seht, sondern helft damit, dass auch viele andere Menschen unsere unabhängigen News und Urteile sehen können. Geht einfach auf den Link und klickt dann "Auf Google folgen". Das wars schon und kostet natürlich nichts, aber hilft unserer Arbeit enorm! Vielen lieben Dank!
Gegen-Hartz unterstützen

Kein allgemeiner Schadensersatz gegen Unternehmen

Die neuen Ansprüche haben deutliche Grenzen. Gegen private Unternehmen soll nach dem Entwurf aufgrund des BGG grundsätzlich kein eigener Schadensersatzanspruch bestehen. Weitergehende Ansprüche aus anderen Gesetzen sollen zwar unberührt bleiben, doch die Abgrenzung dürfte in der Praxis Streit auslösen.

Gegenüber öffentlichen Stellen des Bundes sind dagegen unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz und eine Entschädigung wegen immaterieller Nachteile vorgesehen. Bei bestimmten öffentlichen Unternehmen soll die Entschädigung auf 1.000 Euro begrenzt sein, sofern der Verstoß nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

Bundesbehörden müssen verständlicher kommunizieren

Die Reform beschränkt sich nicht auf bauliche Hindernisse. Neben Bescheiden, Verträgen und Vordrucken sollen künftig auch Nachfragen und Hinweise von Bundesbehörden barrierefrei gestaltet werden.

Menschen mit geistigen oder seelischen Beeinträchtigungen sollen Erläuterungen in einfacher und verständlicher Sprache verlangen können. Reicht dies nicht aus, soll eine Erklärung in Leichter Sprache möglich sein. Kennt die Behörde die Beeinträchtigung, soll sie auf diese Rechte hinweisen.

Ergänzend ist ein Bundeskompetenzzentrum für Deutsche Gebärdensprache und Leichte Sprache bei der Bundesfachstelle für Barrierefreiheit vorgesehen. Es soll Ministerien und nachgeordnete Behörden bei öffentlichen Informationen, Veranstaltungen und Pressekonferenzen beraten.

Bundesgebäude erhalten lange Fristen

Bei öffentlich zugänglichen Bestandsgebäuden des Bundes sollen vorhandene bauliche Barrieren festgestellt und möglichst bis zum 31. Dezember 2035 abgebaut werden. Spätestens bis Ende 2045 soll der Abbau abgeschlossen sein, soweit keine unangemessene wirtschaftliche Belastung entsteht.

Bei künftigen Anmietungen soll der Bund stärker auf Barrierefreiheit achten. Militärisch genutzte Einrichtungen und Einrichtungen der Sicherheitsbehörden werden von den neuen Bauvorgaben ausgenommen.

Für Betroffene bedeuten diese Fristen, dass viele Hindernisse nicht kurzfristig verschwinden werden. Barrierefreie Wohnungen und öffentlich zugängliche Räume bleiben daher ein drängendes Problem. Ergänzende Informationen bietet der Beitrag zum Mehrbedarf für barrierefreien Wohnraum bei Schwerbehinderung.

Verbände sehen zu viele Ausnahmen

Bei der Anhörung des Bundestagsausschusses am 22. Juni 2026 bewerteten mehrere Sachverständige den Entwurf als unzureichend. Das Deutsche Institut für Menschenrechte und der Deutsche Blinden- und Sehbehindertenverband bemängelten insbesondere, dass private Unternehmen nicht zum umfassenden Abbau bestehender Strukturen verpflichtet werden.

Die vorgesehene Einzelfalllösung könne zwar in vielen Alltagssituationen helfen, beseitige aber nicht automatisch Treppen, zu schmale Türen oder dauerhaft unzugängliche Angebote. Kritisiert werden zudem weitreichende Ausnahmen, niedrige Anforderungen an die Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung und begrenzte Möglichkeiten, Verstöße finanziell zu ahnden.

Wirtschaftsverbände argumentieren in die entgegengesetzte Richtung. Sie fürchten unklare Pflichten und höhere Kosten, besonders für kleine und mittlere Betriebe. Auch die im Entwurf veranschlagten jährlichen Aufwendungen für die gesamte Wirtschaft von rund 1,35 Millionen Euro wurden in der Anhörung als unrealistisch niedrig bezeichnet.

Beispiel aus der Praxis

Eine sehbehinderte Kundin möchte bei einer Bank einen Vertrag abschließen, kann die ausgedruckten Unterlagen aber nicht lesen. Nach dem geplanten Gesetz könnte sie eine geeignete individuelle Lösung verlangen, etwa Unterlagen in Großdruck, eine barrierefrei nutzbare digitale Fassung oder eine persönliche Erläuterung.

Lehnt die Bank jede Unterstützung ohne tragfähigen Grund ab, könnte die Kundin innerhalb von vier Monaten die Beseitigung der Benachteiligung verlangen und die kostenlose Schlichtungsstelle einschalten. Einen automatischen Geldanspruch gegen die Bank würde das neue BGG nach dem derzeitigen Entwurf jedoch nicht schaffen.