Zur sozialen Teilhabe von geistig behinderten und motorisch stark eingeschränkten Menschen kann auch das gemeinsame Radfahren mit Eltern und Betreuungspersonen gehören. Kann ein schwerbehinderter Mensch selbst behinderungsbedingt nicht Rad fahren, kann der zuständige Reha-Träger zur Kostenübernahme einer sogenannten Reha-Karre verpflichtet sein, mit der der Transport des Betroffenen möglich ist entschied das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen in einem am Mittwoch, 14. Januar 2026, veröffentlichten Urteil (Az.: L 9 SO 247/24). Die Essener Richter ließen allerdings die Revision zum Bundessozialgericht (BSG) in Kassel zu.
Der konkrete Fall
Bei der Klägerin besteht eine geistige Behinderung und eine Cerebralparese. Sie kann nicht sprechen, ist motorisch stark eingeschränkt und kann nur wenige Meter laufen. Selbstständig Fahrrad fahren kann sie nicht. Bei ihr sind ein Grad der Behinderung von 100 sowie die Merkzeichen „G“, „aG“, „H“ und „RF“ festgestellt. Sie ist mit einem Aktivrollstuhl mitsamt Aufsteckantrieb versorgt. Seit September 2023 lebt sie in einer Wohngemeinschaft für behinderte Menschen.
Die Betreuungskräfte unternehmen bei schönem Wetter mit allen Bewohnerinnen und Bewohnern Fahrradausflüge. Um an den Ausflügen teilnehmen zu können, hatte der behandelnde Arzt der Klägerin eine Reha-Karre verordnet, einen Fahrradanhänger zum Transport für behinderte erwachsene Menschen.
Der zuständige Reha-Träger lehnte die Übernahme der Kosten in Höhe von 3.480 Euro ab. Die Klägerin sei bereits mit einem Aktivrollstuhl versorgt. Ihre soziale Teilhabe sei durch den öffentlichen Nahverkehr und einen Behindertenfahrdienst sichergestellt.
Das gewünschte Hilfsmittel sei zur sozialen Teilhabe auch aus anderen Gründen nicht erforderlich. So verfüge die Wohngemeinschaft bereits über ein vielfältiges Freizeitangebot. Es gebe regelmäßige Kochabende oder auch Sportveranstaltungen und sogar Ponyreiten. Die Klägerin sei damit „hinreichend sozial integriert“.
LSG Essen: Teilnahme an Fahrradausflügen muss auch möglich sein
Das LSG urteilte am 30. Oktober 2025, dass die Klägerin die Kostenübernahme für die Reha-Karre verlangen könne. Das Hilfsmittel diene jedoch nicht der medizinischen Rehabilitation. Nach der Rechtsprechung des BSG vom 18. April 2024, könne zur medizinischen Reha ein Hilfsmittel zur Erschließung des Nahbereichs der Wohnung beansprucht werden, wenn dieses mit eigener Körperkraft – auch zum Zurücklegen längerer Strecken – betätigt wird (Az.: B 3 KR 13/22 R).
Die Reha-Karre werde jedoch nicht mit eigener Körperkraft fortbewegt, so dass ein Anspruch zur medizinischen Rehabilitation ausscheide. Das Hilfsmittel könne aber im Rahmen der sozialen Teilhabe beansprucht werden. Die Klägerin benötige die Reha-Karre, um mit Mitbewohnern, Betreuungskräften oder auch Eltern an gemeinschaftlichen Fahrradausflügen teilzunehmen. Dies diene der Kontaktpflege und der Aufrechterhaltung familiärer Bindungen.
Es gehe der Klägerin auch nicht um das Erreichen bestimmter Ziele, sondern um das Radfahren an sich. Der Wunsch der Klägerin am gemeinsamen Fahrradfahren gehe auch nicht „über die Bedürfnisse eines nicht behinderten, nicht sozialhilfebedürftigen Erwachsenen hinaus“, betonte das LSG.




