Schwerbehinderung: Rentnerin sollte 30.000 Euro Steuer zahlen – Gericht stoppt das

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Wer im Alter oder wegen Erwerbsminderung nur sehr geringe Einkünfte hat, kann in Ausnahmefällen einen Erlass von Steuerschulden verlangen. Das Niedersächsische Finanzgericht entschied: Die Einkommensteuer auf Erträge aus einer Kapitallebensversicherung musste erlassen werden, weil die Steuererstattung notwendig war, um die bescheidene Existenzgrundlage einer schwerbehinderten Frau im Alter zu sichern. (8 K 167/16)

Kapitallebensversicherung sollte die Altersvorsorge sichern

Die Klägerin war nach Deutschland gezogen und konnte nach damaliger Rechtslage zunächst nicht in die deutsche Rentenversicherung einzahlen. Deshalb schloss sie eine Kapitallebensversicherung ab, um ihre Altersvorsorge privat aufzubauen.

Später hatte sie einen Grad der Behinderung von 50 und konnte wegen gesundheitlicher Probleme nicht mehr arbeiten. Aus der Lebensversicherung erhielt sie zeitweise eine private Berufsunfähigkeitsrente, die mit Ablauf des Vertrags endete.

Auszahlung löste hohe Steuer aus

Die Lebensversicherung wurde ausgezahlt. Dabei wurden Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer einbehalten.

Die festgesetzte Einkommensteuer betrug mehr als 28.000 Euro. Die Klägerin beantragte später den Erlass dieser Steuer, weil das Geld aus der Lebensversicherung für ihre Altersversorgung gebraucht wurde.

Finanzamt lehnte den Erlass ab

Das Finanzamt erkannte zwar, dass die Klägerin nur über geringe laufende Einnahmen verfügte. Es lehnte den Erlass aber dennoch ab.

Zur Begründung verwies das Amt darauf, dass die Klägerin ihre Lebensversicherung zur Absicherung von Darlehen eingesetzt hatte. Dadurch wurde die Auszahlung steuerpflichtig, und die Klägerin sei auf diese steuerlichen Folgen hingewiesen worden.

Gericht: Persönliche Billigkeitsgründe können Steuererlass erzwingen

Das Finanzgericht stellte klar: Nach Paragraf 227 Abgabenordnung können Steuern ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ihre Einziehung unbillig wäre.

Ein Erlass aus persönlichen Gründen setzt zwei Dinge voraus. Die betroffene Person muss erlassbedürftig sein, und sie muss erlasswürdig sein.

Wann ist ein Steuerpflichtiger erlassbedürftig?

Erlassbedürftigkeit liegt vor, wenn die Steuererhebung die wirtschaftliche oder persönliche Existenz vernichten oder ernstlich gefährden würde. Das ist der Fall, wenn der notwendige Lebensunterhalt ohne Erlass nicht mehr gesichert werden kann.

Zum notwendigen Lebensunterhalt gehören Nahrung, Kleidung, Wohnung, medizinische Versorgung und sonstige Ausgaben des täglichen Lebens. Das Gericht stellte klar: Gemeint ist nicht nur nacktes Überleben, sondern eine bescheidene, nicht ärmliche Lebensführung.

Pfändungsfreigrenze als wichtiger Maßstab

Das Gericht orientierte sich an den Pfändungsfreigrenzen. Wer dauerhaft weniger zur Verfügung hat als ein unpfändbarer Betrag bei Arbeitnehmern oder Rentnern, ist regelmäßig erlassbedürftig.

Im Fall der Klägerin lagen die verfügbaren Mittel deutlich unter diesem Maßstab. Ihre laufenden Einkünfte waren sehr gering, und auch eine Verrentung des verbliebenen Kapitals hätte nur eine niedrige monatliche Zusatzrente ergeben.

Schwerbehinderung und fehlende Erwerbsfähigkeit waren entscheidend

Die Klägerin war schwerbehindert und wegen ihrer gesundheitlichen Lage nicht mehr in der Lage, durch Arbeit neue Altersvorsorge aufzubauen. Das war für die Billigkeitsprüfung besonders wichtig.

Das Gericht betonte: Bei älteren und nicht mehr erwerbsfähigen Menschen muss ihnen so viel Vermögen verbleiben, dass sie den Rest ihres Lebens eine bescheidene Lebensführung bestreiten können. Eine Steuer darf diese Grundlage nicht zerstören.

Finanzamt rechnete zu hart zulasten der Klägerin

Das Finanzamt argumentierte, selbst ein vollständiger Erlass reiche nicht aus, um die Existenz der Klägerin bis zum Lebensende sicher zu garantieren. Deshalb fehle es an Erlassbedürftigkeit.

Das Gericht hielt diese Überlegung für falsch. Ein Erlass kann auch dann geboten sein, wenn er die Existenz nicht für das gesamte Leben garantiert, aber die wirtschaftliche Lage für mehrere Jahre spürbar verbessert.

30.000 Euro machten einen entscheidenden Unterschied

Der streitige Steuerbetrag lag bei rund 30.000 Euro. Für jemanden mit sehr geringen Renteneinkünften ist ein solcher Betrag existenziell.

Das Gericht rechnete vor: Ohne Erlass wäre das Kapital deutlich früher verbraucht. Mit Erlass konnte die Klägerin ihre bescheidene Lebensführung mehrere Jahre länger finanzieren.

Erlasswürdigkeit durfte nicht verweigert werden

Das Finanzamt meinte außerdem, die Klägerin sei nicht erlasswürdig. Sie habe die Lebensversicherung beliehen und damit selbst die Steuerpflicht ausgelöst.

Das Finanzgericht folgte dem nicht. Wer einen Steuertatbestand wissentlich auslöst, verliert dadurch nicht automatisch seine Erlasswürdigkeit. Einkünfte zu erzielen oder Vermögen zur Finanzierung einer Wohnung einzusetzen, ist kein Verhalten gegen die Allgemeinheit.

Beleihung der Lebensversicherung war kein Ausschlussgrund

Die Klägerin hatte die Lebensversicherung zur Sicherung von Darlehen eingesetzt. Diese Darlehen dienten dem Erwerb einer Eigentumswohnung.

Das Gericht sah darin kein Verhalten, das einen Erlass ausschließt. Die Eigentumswohnung diente der eigenen Unterkunft und damit ebenfalls der Existenzsicherung.

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Andere Gläubiger waren abgesichert

Das Finanzamt argumentierte, andere Gläubiger seien aus der Lebensversicherung vollständig befriedigt worden. Deshalb dürfe nicht allein die Finanzverwaltung verzichten.

Das Gericht stellte aber klar: Die Banken waren durch Sicherheiten abgesichert. Voll besicherte Gläubiger verzichten typischerweise nicht auf ihre Forderungen, weil sie mit vollständiger Befriedigung rechnen können.

Kein Vorrang privater Gläubiger auf Kosten des Staates

Grundsätzlich darf ein Steuerpflichtiger private Gläubiger nicht bevorzugen und das Finanzamt leer ausgehen lassen. Das gilt aber nicht schematisch.

Wenn private Gläubiger wirksam besichert sind, liegt keine willkürliche Bevorzugung vor. Im Fall der Klägerin konnten die Banken auf die verpfändete Lebensversicherung zugreifen und mussten keinen Erlass gewähren.

Kapitalertragsteuer an der Quelle ändert nichts

Das Finanzamt verwies darauf, dass die Kapitalertragsteuer direkt einbehalten wurde. Es sah sich deshalb faktisch ähnlich abgesichert wie die Banken.

Das Gericht ließ dieses Argument nicht gelten. Die Form der Steuererhebung darf nicht darüber entscheiden, ob ein Erlass aus Billigkeitsgründen möglich ist.

Warum das Urteil für Rentner wichtig ist

Das Urteil ist besonders wichtig für ältere Menschen mit kleiner Rente, Erwerbsminderung oder Schwerbehinderung. Es zeigt: Auch eine rechtmäßig entstandene Steuer kann erlassen werden, wenn sie die Altersversorgung faktisch zerstört.

Entscheidend ist die konkrete wirtschaftliche Lage. Wer nicht mehr arbeiten kann und kaum Rentenansprüche hat, muss nicht zwingend hinnehmen, dass eine Steuer auf Altersvorsorgekapital die Existenzgrundlage aufzehrt.

Steuererlass ist kein Automatismus

Trotzdem bedeutet das Urteil nicht, dass jede Steuer auf Lebensversicherungen erlassen werden muss. Der Steuererlass bleibt eine Ausnahme.

Betroffene müssen ihre Einkünfte, ihr Vermögen, ihre laufenden Kosten, ihre gesundheitliche Lage und ihre fehlende Erwerbsmöglichkeit genau darlegen. Ohne konkrete Nachweise wird ein Erlassantrag regelmäßig scheitern.

Antrag nach Paragraf 227 AO richtig begründen

Wer einen Erlass beantragt, sollte nicht nur schreiben, dass die Steuer ungerecht sei. Entscheidend ist, warum die Einziehung persönlich unbillig wäre.

Dazu gehören Nachweise über Renten, Krankenversicherung, Wohnkosten, Schwerbehinderung, Erkrankungen, Vermögen, Schulden, laufende Ausgaben und die Frage, wie lange das verbliebene Kapital den Lebensunterhalt sichern kann.

Bestandskräftiger Steuerbescheid schließt Erlass nicht aus

Im Fall war die Steuerfestsetzung bereits bestandskräftig. Das hinderte den Erlass nicht.

Ein Erlassverfahren ersetzt zwar nicht den normalen Einspruch gegen einen falschen Steuerbescheid. Es kann aber helfen, wenn die Steuer rechtlich entstanden ist, ihre Einziehung im konkreten Einzelfall aber unbillig wäre.

FAQ zum Steuererlass bei kleiner Rente und Schwerbehinderung

Wann kann das Finanzamt Steuern erlassen?

Ein Erlass ist möglich, wenn die Einziehung der Steuer im Einzelfall unbillig wäre. Das kann aus sachlichen Gründen oder aus persönlichen wirtschaftlichen Gründen geschehen.

Reicht eine kleine Rente allein für einen Steuererlass?

Nicht automatisch. Entscheidend ist, ob die Steuer die wirtschaftliche Existenz gefährdet und ob der notwendige Lebensunterhalt ohne Erlass nicht gesichert werden kann.

Spielt Schwerbehinderung eine Rolle?

Ja. Eine Schwerbehinderung kann wichtig sein, wenn sie die Erwerbsfähigkeit einschränkt und zeigt, dass die betroffene Person keine realistische Möglichkeit mehr hat, neue Altersvorsorge aufzubauen.

Kann eine Steuer auf Lebensversicherung erlassen werden?

Ja, in besonderen Ausnahmefällen. Das Gericht hielt einen Erlass für geboten, weil die Lebensversicherung der Altersvorsorge diente und die Steuer die bescheidene Existenzgrundlage gefährdete.

Was müssen Betroffene nachweisen?

Wichtig sind Rentenbescheide, Kontoauszüge, Versicherungsunterlagen, Nachweise über Wohnkosten, Krankenversicherung, Schwerbehinderung, Erkrankungen, Vermögen, Schulden und laufende Lebenshaltungskosten.

Fazit: Steuer darf Altersarmut nicht verschärfen

Das Niedersächsische Finanzgericht stärkt Menschen, deren private Altersvorsorge durch eine hohe Steuerbelastung aufgezehrt wird. Wenn eine schwerbehinderte und nicht mehr erwerbsfähige Person nur geringe Renteneinkünfte hat, kann ein Steuererlass aus persönlichen Billigkeitsgründen zwingend geboten sein.

Entscheidend ist nicht, ob die Steuer formal entstanden ist. Entscheidend ist, ob ihre Einziehung die bescheidene Lebensführung im Alter ernstlich gefährdet.

Für Betroffene heißt das: Wer durch eine Steuerforderung unter das notwendige Existenzniveau gedrückt wird, sollte einen Erlassantrag prüfen. Besonders bei kleiner Rente, Schwerbehinderung und aufgebrauchter privater Altersvorsorge kann sich ein Antrag nach Paragraf 227 AO lohnen.