In einem Beschluss des Amtsgerichts Bergisch Gladbach vom 18.04.2023 (Az. 28 F 210/22) ging es um die Frage, ob das Land Nordrhein-Westfalen Unterhalt von einem Vater verlangen darf, nachdem die Kindesmutter für die gemeinsamen Kinder Unterhaltsvorschuss erhalten hatte.
Das Gericht stellte klar, dass dem Land aus übergegangenem Recht kein Anspruch zusteht, weil der Vater nicht leistungsfähig ist.
Inhaltsverzeichnis
Worum ging es konkret?
Der Antragsteller ist Vater zweier minderjähriger Kinder. Er ist zu 100 % schwerbehindert, bezieht Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) und erhält zusätzlich Leistungen aus der Pflegeversicherung; sein Pflegegrad wurde mit 4 angegeben.
Die Kindesmutter bekam Unterhaltsvorschuss, den das Land NRW als zuständige Stelle auszahlt, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil nicht zahlt oder nicht zahlen kann.
Nachdem Unterhaltsvorschuss geflossen war, verlangte das Land vom Vater Kindesunterhalt – laufend und rückwirkend – und berief sich darauf, dass die Unterhaltsansprüche der Kinder auf das Land übergegangen seien. Dagegen wehrte sich der Vater mit einem Antrag auf gerichtliche Feststellung, dass er keinen Kindesunterhalt schuldet.
Warum klagte der Vater?
Der Vater wollte gerichtlich klären lassen, dass ihm gegenüber dem Land keine Unterhaltsforderung besteht. Hintergrund war, dass das Land den Anspruch bereits außergerichtlich geltend gemacht hatte und auch im Verfahren weiter darauf bestand. Der Vater machte geltend, er könne schon wegen seiner wirtschaftlichen und gesundheitlichen Situation keinen Unterhalt zahlen.
Die Position des Landes Nordrhein-Westfalen
Das Land argumentierte, der Vater müsse genauer darlegen, wofür er das Pflegegeld verwendet. Wenn er nicht konkret beweise, welche behinderungs- und pflegebedingten Mehrkosten er damit decke, müsse das Pflegegeld als „Einkommen“ teilweise für den Mindestunterhalt der Kinder eingesetzt werden. Damit wollte das Land erreichen, dass zumindest aus dem Pflegegeld Zahlungen möglich sind.
Warum gab das Gericht dem Vater Recht?
Das Gericht hielt den Antrag für zulässig, weil ein Rechtsschutzbedürfnis bestand: Das Land verlangte Unterhalt und „berühmte sich“ damit eines Anspruchs, sodass der Vater eine negative Feststellungsklage erheben durfte. Inhaltlich entschied das Gericht dann eindeutig zugunsten des Vaters und stellte fest, dass dem Land keine übergegangenen Unterhaltsansprüche zustehen.
Keine Leistungsfähigkeit wegen AsylbLG-Leistungen
Entscheidend war zunächst die Leistungsfähigkeit. Der Vater erhielt Leistungen nach dem AsylbLG in Höhe von 1.038,53 Euro. Nach Auffassung des Gerichts dienen diese Leistungen dem Zweck, den eigenen Lebensbedarf des Leistungsberechtigten zu decken. Gerade weil sie den Eigenbedarf absichern sollen, sei „kein Raum“ dafür, daraus Kindesunterhalt abzuzweigen.
Zugleich stellte das Gericht klar, dass wegen der 100%igen Schwerbehinderung keine weitere Erwerbstätigkeit verlangt werden kann. Damit durfte auch kein fiktives Einkommen angesetzt werden, also keine rechnerische Unterstellung, er könne „eigentlich“ mehr verdienen.
Pflegegeld ist nicht automatisch unterhaltsrelevantes Einkommen
Zusätzlich ging es um das Pflegegeld nach dem SGB XI in Höhe von 728 Euro. Das Gericht entschied, dass dieses Pflegegeld nicht als Einkommensbestandteil zur Deckung des Mindestunterhalts der Kinder herangezogen werden darf.
Dabei stützte es sich auf § 1610a BGB: Danach wird vermutet, dass Sozialleistungen, die wegen eines Gesundheitsschadens gewährt werden, die behinderungs- bzw. pflegebedingten Aufwendungen nicht übersteigen.
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Das bedeutet praktisch: Pflegegeld wird grundsätzlich als zweckgebunden angesehen, weil es typischerweise einen tatsächlichen Mehraufwand abdecken soll. Genau deshalb soll es regelmäßig nicht den allgemeinen Lebensstandard erhöhen und erst recht nicht ohne Weiteres zur Finanzierung von Unterhalt herangezogen werden.
Warum die Beweislast beim Land liegt
Das Land berief sich zwar auf ältere Rechtsprechung aus dem Jahr 1991 und meinte, der Vater müsse detailliert vortragen, welche pflegebedingten Kosten er tatsächlich habe. Dem folgte das Amtsgericht ausdrücklich nicht. Es betonte, dass Pflegegeld nur nach einer Prüfung und Feststellung des Pflegebedarfs bewilligt wird und damit bereits die Grundlage für einen pflegebedingten Mehrbedarf liefert.
Nach Ansicht des Gerichts ist deshalb grundsätzlich das Land in der Pflicht, die gesetzliche Vermutung zu erschüttern. Es müsse substantiiert darlegen, warum im konkreten Einzelfall die pflegebedingten Aufwendungen niedriger sein sollen als die gewährten Pflegeleistungen. Solange das nicht gelingt, bleibt es bei der Vermutung, dass das Pflegegeld nicht „frei“ verfügbar ist und damit nicht für Kindesunterhalt eingesetzt werden muss.
Ergebnis des Verfahrens
Das Gericht stellte fest, dass das Land Nordrhein-Westfalen gegen den Vater keine Ansprüche aus übergegangenem Recht wegen der Unterhaltsvorschussleistungen hat. Die Kosten des Verfahrens musste das Land tragen.
FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten
Muss man trotz Unterhaltsvorschuss immer zahlen, wenn das Land sich meldet?
Nein. Das Land kann zwar Unterhaltsansprüche aus übergegangenem Recht geltend machen, aber nur, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil leistungsfähig ist. Ist das nicht der Fall, kann auch das Land keinen Unterhalt verlangen.
Zählt AsylbLG-Leistung als Einkommen für Kindesunterhalt?
Nach diesem Beschluss nicht. Das Gericht stellt darauf ab, dass AsylbLG-Leistungen dem Eigenbedarf dienen und deshalb kein Raum für Unterhaltszahlungen aus diesen Mitteln bleibt.
Kann das Gericht ein fiktives Einkommen ansetzen, wenn jemand nicht arbeitet?
Grundsätzlich ist das möglich, wenn jemand ohne ausreichenden Grund nicht arbeitet. Hier aber verneinte das Gericht das ausdrücklich, weil wegen der 100%igen Schwerbehinderung keine Erwerbstätigkeit verlangt werden kann.
Muss Pflegegeld für Kindesunterhalt eingesetzt werden?
In der Regel nein, wenn es um Pflegegeld geht, das wegen eines Gesundheitsschadens gezahlt wird. Nach § 1610a BGB wird vermutet, dass das Pflegegeld für pflegebedingte Mehrkosten benötigt wird und nicht frei als Einkommen zur Verfügung steht.
Wer muss beweisen, dass Pflegegeld „übrig“ bleibt?
Nach der Entscheidung muss grundsätzlich derjenige, der Unterhalt aus dem Pflegegeld ableiten will, die gesetzliche Vermutung widerlegen. Hier hätte also das Land darlegen müssen, warum im Einzelfall die pflegebedingten Aufwendungen geringer sein sollen als das Pflegegeld.
Fazit
Der Beschluss zeigt deutlich, dass Unterhaltsforderungen des Staates Grenzen haben, wenn ein Unterhaltspflichtiger objektiv nicht leistungsfähig ist. Wer ausschließlich existenzsichernde Leistungen erhält und wegen schwerster Behinderung nicht arbeiten kann, muss daraus keinen Kindesunterhalt zahlen.
Besonders wichtig ist zudem die Klarstellung zum Pflegegeld: Es ist regelmäßig zweckgebunden und wird nicht ohne Weiteres als „Einkommen“ behandelt, aus dem Kindesunterhalt finanziert werden kann.




