Schwerbehinderung: Kind ohne Unterricht weil sich der Staat drückt

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Ein Kind kann aus gesundheitlichen Gründen nicht am regulären Unterricht teilnehmen. Die Eltern melden es bei einer privaten Flex-Fernschule an, damit es überhaupt weiterlernt, und beantragen beim Träger der Eingliederungshilfe die Übernahme des Schulgeldes.

Ihr Argument liegt nahe: Ohne diese Schule bekommt das behinderte Kind gar keinen Unterricht mehr. Der Träger lehnt ab. Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz bestätigt die Ablehnung – und zieht eine Linie, die für viele Familien mit behinderten Kindern bitter ausfällt.

Mit Beschluss vom 21.05.2026 (L 4 SO 29/26 B ER) hat der 4. Senat im Eilverfahren entschieden: Die Eingliederungshilfe muss die Kosten einer privaten Flex-Fernschule nicht übernehmen.

Auch dann nicht, wenn das Kind aktuell aus gesundheitlichen Gründen den regulären Schulunterricht nicht besuchen kann. Das Schulgeld gehört nicht in die Zuständigkeit des Trägers.

Was die Eingliederungshilfe bei Bildung leistet – und was nicht

Die Teilhabe an Bildung ist ein eigener Leistungsbereich der Eingliederungshilfe. Nach § 75 Abs. 1 SGB IX werden dafür unterstützende Leistungen erbracht, die erforderlich sind, damit Menschen mit Behinderungen Bildungsangebote gleichberechtigt wahrnehmen können.

§ 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IX konkretisiert das: Erfasst sind Hilfen zu einer Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung darauf.

Entscheidend ist das Wort „unterstützend“. Die Leistungen sollen die Bildungsangebote nicht ersetzen, sondern den Zugang zu ihnen ermöglichen, damit ein Kind entsprechend § 90 Abs. 4 SGB IX eine seinen Fähigkeiten entsprechende Schulbildung erlangen kann.

Gemeint sind kommunikative, technische und andere Hilfsmittel: behindertengerechtes Lernmaterial, Fahrdienste, die Übernahme von Fahrtkosten, Assistenz auch bei Auslandsaufenthalten. Also alles, was ein Kind benötigt, um den Lernort zu erreichen und am Unterricht teilzunehmen (vgl. BT-Drucks. 18/9522, S. 259). Die Schulassistenz ist der bekannteste Fall.

Was die Eingliederungshilfe nicht trägt, sind Leistungen, die die unmittelbare Durchführung, Finanzierung oder Organisation des Bildungsangebots selbst betreffen. Diese Aufgabe fällt in den Verantwortungsbereich der Bildungsträger. Genau hier verläuft die Grenze, an der der Antrag der Eltern gescheitert ist.

Das Schulgeld gehört in den Kernbereich der Schule

Das Gericht ordnet das Schulgeld dem Kernbereich der pädagogischen Aufgaben der Schulen zu. Damit scheidet es von vornherein als Leistung der Eingliederungshilfe aus. Die eigentliche schulische Bildung ist Aufgabe des staatlichen Schulsystems, nicht des Sozialleistungsträgers.

Dass die Flex-Fernschule eine privatrechtliche GmbH ist, ändert daran nichts. Es geht um ein privates Ausbildungsangebot, nicht um behinderungsbedingte Unterstützung.

Der Senat stützt sich auf zwei Argumente. Erstens werden nach § 75 Abs. 1 SGB IX ausdrücklich nur unterstützende Leistungen erbracht. Zweitens ordnet § 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 SGB IX an, dass die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht unberührt bleiben.

Der Kernbereich der schulischen Arbeit liegt damit nach Sinn und Zweck der §§ 75, 112 SGB IX vollständig außerhalb der Zuständigkeit des Eingliederungshilfeträgers.

Dieser Maßstab ist nicht neu. Er entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, das die Trennlinie zwischen Ausbildungsbedarf und behinderungsbedingtem Bedarf in mehreren Entscheidungen gezogen hat (BSG, Urteile vom 22.03.2012 – B 8 SO 30/10 R; vom 15.11.2012 – B 8 SO 10/11 R; vom 23.08.2013 – B 8 SO 10/12 R; vom 09.12.2016 – B 8 SO 8/15 R; vom 21.09.2017 – B 8 SO 24/15 R).

Übernahmefähig sind nur Bedarfe, die nicht in der Deckung des unmittelbaren Ausbildungsbedarfs bestehen. Die Kosten der Ausbildung selbst bleiben außen vor.

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Keine „Ausfallbürgschaft“ für das Schulsystem

Den Kern der Entscheidung bringt der Senat mit einem Bild auf den Punkt: Es ist nicht Aufgabe der Träger der Eingliederungshilfe, eine „Ausfallbürgschaft“ für das Schulsystem zu übernehmen.

Stellt der Staat kein geeignetes Angebot bereit, entsteht daraus kein Anspruch gegen die Eingliederungshilfe. Die Verantwortung wandert nicht mit. Sie bleibt beim Staat und den Schulbehörden.

Für betroffene Familien ist das eine unbequeme Botschaft. Wer ein Kind hat, das dem regulären Unterricht gesundheitlich nicht folgen kann, steht mit den Kosten einer privaten Lösung zunächst allein da.

Erfahrungsgemäß verweisen die Träger in solchen Fällen auf die Schulverwaltung – und die Schulverwaltung oft zurück auf die Eingliederungshilfe. Das Kind sitzt zwischen den Zuständigkeiten.

Was Betroffene tun können

Der Weg führt nicht über die Eingliederungshilfe, sondern über das Schulrecht. Eltern, die ein geeignetes Bildungsangebot für ihr Kind einfordern, wenden sich an die Schulbehörde und bestehen auf einer schulischen Lösung – Hausunterricht, Schule für Kranke, sonderpädagogische Unterstützung oder eine andere Beschulungsform, die dem Gesundheitszustand des Kindes gerecht wird. Das ist der Anspruch, der rechtlich trägt.

Gegen den ablehnenden Bescheid der Eingliederungshilfe bleibt der Widerspruch möglich, in Eilfällen der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht. Beides ändert nichts an der materiellen Rechtslage: Für das reine Schulgeld einer privaten Schule wird die Eingliederungshilfe nach dieser Entscheidung nicht aufkommen.

Sinnvoller ist es, den Bedarf aufzuschlüsseln. Wo neben dem Schulgeld tatsächlich behinderungsbedingte Unterstützungsleistungen anfallen – Assistenz, technische Hilfen, Fahrtkosten –, lohnt der gesonderte Antrag genau für diese Positionen. Sie sind übernahmefähig, das Schulgeld ist es nicht.

Wer beides in einen Topf wirft und pauschal die Übernahme der Fernschulkosten beantragt, riskiert die vollständige Ablehnung. Getrennt beantragt, bleibt wenigstens der unterstützende Teil erreichbar.

Die Entscheidung des LSG Rheinland-Pfalz ist keine Kritik am Kind und keine an den Eltern. Sie ist eine Zuständigkeitsentscheidung. Aber sie markiert klar, wo die Grenzen der Eingliederungshilfe liegen.

Wer sein behindertes Kind gut versorgt wissen will, muss den Anspruch an der richtigen Stelle geltend machen – beim Schulsystem, das dafür einzustehen hat.

Anmerkung des Verfassers

Das Gericht weist darauf hin, dass die Verantwortung für geeignete Bildungsangebote weiterhin beim Staat und den Schulbehörden liegt.

Der Senat stellt nicht in Abrede, dass der Erlangung eines Schulabschlusses für alle Kinder und Jugendlichen eine überragende Bedeutung zukommt. Kinder und Jugendliche haben ein Recht auf schulische Bildung nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 GG.

Aus dem Recht auf schulische Bildung folgt ein grundrechtlich geschützter Anspruch von Schülerinnen und Schülern auf Einhaltung eines nach allgemeiner Auffassung für ihre chancengleiche Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit unverzichtbaren Mindeststandards von Bildungsangeboten an staatlichen Schulen.

Die Entscheidung hat erhebliche praktische Bedeutung für Behörden der Eingliederungshilfe, zum Beispiel bei Autismusspektrumstörungen.

Quellen

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.05.2026 – L 4 SO 29/26 B ER
Bundessozialgericht, Urteile vom 22.03.2012 – B 8 SO 30/10 R; vom 15.11.2012 – B 8 SO 10/11 R; vom 23.08.2013 – B 8 SO 10/12 R; vom 09.12.2016 – B 8 SO 8/15 R; vom 21.09.2017 – B 8 SO 24/15 R
§§ 75, 90, 112 SGB IX; Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 GG; BT-Drucks. 18/9522, S. 259