Schwerbehinderung nach OP: Schadensersatz, wenn das Aufklärungsgespräch fehlt

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Patienten müssen vor einer Operation mündlich über wesentliche Risiken aufgeklärt werden. Ein unterschriebener Aufklärungsbogen reicht nicht aus, wenn das entscheidende Risiko im Gespräch gar nicht genannt wurde. Das hat der Bundesgerichtshof in einem Fall entschieden, in dem ein Patient nach einer Sprunggelenksarthroskopie eine Nervenschädigung erlitt und Schadensersatz verlangte. (VI ZR 188/23)

Patient erlitt Nervenschädigung nach Sprunggelenks-Operation

Der Kläger war wegen zunehmender Schmerzen im rechten Sprunggelenk in einer unfallchirurgischen Praxis behandelt worden. Untersuchungen zeigten eine Arthrose mit zahlreichen freien Gelenkkörpern im oberen Sprunggelenk.

Zunächst empfahl der Arzt ein konservatives Vorgehen mit Bewegungsübungen und reduzierter Belastung. Als die Beschwerden nicht nachließen, stellte der Arzt die Indikation für eine Arthroskopie, also einen gelenkspiegelnden Eingriff, um freie Gelenkkörper zu entfernen.

Nach der Arthroskopie traten starke Beschwerden auf

Der ambulante Eingriff fand im August statt. Dabei wurden 14 freie Gelenkkörper aus dem vorderen Bereich des Sprunggelenks entfernt.

Später stellte sich heraus, dass weitere Gelenkkörper verblieben waren. Diese wurden bei einer zweiten Operation in einer Klinik entfernt. Schon vor dieser zweiten Operation klagte der Patient aber über Missempfindungen am Fußrücken.

Neurom und geschädigter Nerv wurden festgestellt

Die Beschwerden verschlimmerten sich. Eine neurologische Untersuchung ergab ein Neurom im Bereich des Fußrückens an der Einstichstelle des Arthroskops.

Außerdem zeigte sich eine Überempfindlichkeit im Versorgungsgebiet des Nervus peroneus superficialis. Später wurde der betroffene Nerv operativ behandelt. Dabei bestätigte sich, dass es bei der Arthroskopie zu einer Nervenschädigung gekommen war.

Patient verlangte Schmerzensgeld und Schadensersatz

Der Kläger machte materielle und immaterielle Schadensersatzansprüche geltend. Er warf dem Arzt vor, ihn nicht ordnungsgemäß über Behandlungsalternativen, Erfolgsaussichten und Risiken des Eingriffs aufgeklärt zu haben.

Besonders wichtig war der Vorwurf, das Risiko einer Nervenschädigung sei im Aufklärungsgespräch nicht genannt worden. Der Kläger machte geltend, er sei infolge der Operation erwerbslos, zu 60 Prozent schwerbehindert und dauerhaft erwerbsunfähig.

Grad der Behinderung nach dem Eingriff

Der Kläger machte geltend, dass die Folgen der Operation sein Leben dauerhaft verändert hätten. Nach seinem Vortrag sei er infolge des Eingriffs erwerbslos, dauerhaft erwerbsunfähig und inzwischen mit einem Grad der Behinderung von 60 anerkannt.

Damit ging es in dem Verfahren nicht nur um vorübergehende Schmerzen, sondern um mögliche Dauerschäden mit erheblichen sozialen und beruflichen Folgen.

Ein Grad der Behinderung von 60 bedeutet eine anerkannte Schwerbehinderung. Für Betroffene kann das wichtige Nachteilsausgleiche auslösen, etwa besonderen Kündigungsschutz, Zusatzurlaub, steuerliche Freibeträge und Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben.

Im Arzthaftungsprozess ersetzt der GdB zwar nicht den Nachweis eines Behandlungs- oder Aufklärungsfehlers, er kann aber zeigen, wie schwer die gesundheitlichen Folgen im Alltag wiegen.

Gerade deshalb ist die ordnungsgemäße Aufklärung vor einer Operation so wichtig. Wenn ein Eingriff das Risiko einer dauerhaften Nervenschädigung, chronischer Schmerzen, Funktionsstörungen oder späterer Schwerbehinderung birgt, muss der Patient dieses Risiko im Gespräch verstehen können.

Nur dann kann er selbstbestimmt entscheiden, ob er den Eingriff durchführen lässt oder zunächst andere Behandlungsmöglichkeiten ausschöpft.

Vorinstanzen wiesen die Klage ab

Das Landgericht wies die Klage ab. Auch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main bestätigte diese Entscheidung zunächst.

Das Berufungsgericht hielt die Aufklärung für ausreichend. Es verwies darauf, dass ein Aufklärungsbogen vorlag, den Arzt und Patient unterschrieben hatten. In diesem Bogen wurden Nervenschäden, Gefühlsstörungen, Schmerzen, Funktionseinschränkungen und sogar Lähmungen erwähnt.

BGH: Diese Begründung trägt nicht

Der Bundesgerichtshof hob das Urteil teilweise auf. Die Sache wurde an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der BGH beanstandete nicht, dass der schriftliche Aufklärungsbogen die Risiken inhaltlich beschrieb. Er beanstandete aber die rechtliche Annahme, ein Risiko könne allein deshalb als ausreichend aufgeklärt gelten, weil es im Formular steht.

Mündliche Aufklärung ist Pflicht

Der BGH stellte klar: Die wirksame Einwilligung eines Patienten setzt eine ordnungsgemäße Aufklärung voraus. Diese Aufklärung muss grundsätzlich mündlich erfolgen.

Schriftliche Unterlagen dürfen nur ergänzend eingesetzt werden. Sie können das Gespräch unterstützen, Risiken veranschaulichen und dem Patienten als Gedächtnisstütze dienen. Sie ersetzen aber nicht den notwendigen mündlichen Inhalt.

Der Patient muss die Risiken verstehen

Ärzte müssen Risiken nicht bis ins letzte medizinische Detail erklären. Es genügt, wenn der Patient im Großen und Ganzen eine zutreffende Vorstellung von Chancen und Gefahren des Eingriffs erhält.

Diese Vorstellung darf aber nicht nur aus einem Formular stammen. Das Risiko muss im Gespräch so angesprochen werden, dass der Patient nachfragen und seine Entscheidung selbstbestimmt treffen kann.

Schwere Risiken müssen auch bei seltener Verwirklichung genannt werden

Der BGH wiederholte eine wichtige Grundregel des Arzthaftungsrechts: Über schwerwiegende Risiken muss auch dann aufgeklärt werden, wenn sie selten auftreten.

Entscheidend ist nicht nur die statistische Häufigkeit. Maßgeblich ist auch, ob das Risiko dem Eingriff spezifisch anhaftet und ob seine Verwirklichung die Lebensführung des Patienten erheblich belastet.

Nervenschädigung ist ein solches Risiko

Eine dauerhafte Nervenschädigung kann massive Folgen haben. Dazu gehören Schmerzen, Gefühlsstörungen, Bewegungseinschränkungen, Lähmungserscheinungen und dauerhafte Beeinträchtigungen im Alltag.

Wenn ein solches Risiko bei einem arthroskopischen Eingriff spezifisch besteht, muss der Arzt es im Aufklärungsgespräch benennen. Es reicht nicht, wenn der Patient später unterschrieben hat, dass er einen Bogen erhalten habe.

Aufklärungsbogen ist nur Ergänzung

Der BGH betonte: Ein Aufklärungsbogen darf die mündliche Aufklärung ergänzen. Er darf das Gesagte wiederholen, vertiefen oder verständlicher machen.

Der notwendige Kern der Aufklärung muss aber mündlich mitgeteilt werden. Nur dann kann der Arzt erkennen, ob der Patient das Risiko verstanden hat, ob Ängste bestehen oder ob weitere Fragen beantwortet werden müssen.

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Der Sinn der Patientenaufklärung liegt gerade im persönlichen Gespräch. Der Patient soll nicht nur bestätigen, dass er etwas gelesen hat, sondern eine echte Entscheidung treffen können.

Streit über das tatsächliche Gespräch blieb entscheidend

Im Verfahren hatten der Patient und eine Zeugin erklärt, im Aufklärungsgespräch sei nicht über Risiken oder Komplikationen gesprochen worden. Der Aufklärungsbogen sei nicht besprochen, sondern nur abgezeichnet worden.

Der Arzt erklärte dagegen, er habe über Blutungen, Infektionen und Nervenschäden aufgeklärt. Das seien Punkte, über die er immer spreche. Genau dieser Widerspruch muss im weiteren Verfahren aufgeklärt und bewertet werden.

BGH unterstellt fehlende mündliche Nennung des Risikos

Für die Revisionsentscheidung ging der BGH zugunsten des Patienten davon aus, dass das Risiko der Nervenschädigung im Gespräch nicht genannt wurde. Unter dieser Annahme durfte das Berufungsgericht die Aufklärung nicht allein wegen des schriftlichen Bogens als ausreichend ansehen.

Das Berufungsgericht muss nun erneut prüfen, was im Gespräch tatsächlich gesagt wurde und welche Folgen sich daraus ergeben.

Warum das Urteil für Patienten wichtig ist

Das Urteil stärkt die Rechte von Patienten. Es macht deutlich: Eine Unterschrift unter einem Aufklärungsbogen beweist nicht automatisch, dass eine ordnungsgemäße Aufklärung stattgefunden hat.

Patienten können sich darauf berufen, dass wesentliche Risiken im Gespräch genannt werden müssen. Gerade bei schweren möglichen Dauerschäden hat der Arzt eine echte Gesprächspflicht.

Bedeutung für Menschen mit Schwerbehinderung und Erwerbsminderung

Der Fall zeigt, welche weitreichenden Folgen medizinische Komplikationen haben können. Der Kläger machte geltend, er sei nach dem Eingriff schwerbehindert und dauerhaft erwerbsunfähig.

Für Betroffene geht es dann nicht nur um Schmerzensgeld. Es kann auch um Verdienstausfall, Erwerbsschäden, Behandlungskosten, Haushaltsführungsschaden, Pflegebedarf und langfristige soziale Absicherung gehen.

Was Patienten vor einer Operation fragen sollten

Patienten sollten vor einem Eingriff ausdrücklich nach typischen und schweren Risiken fragen. Wichtig sind Fragen nach Nervenschäden, Lähmungen, Infektionen, Schmerzen, Folgeoperationen, Erfolgsaussichten und Behandlungsalternativen.

Wer unsicher ist, sollte um Bedenkzeit bitten. Das gilt besonders bei nicht lebensnotwendigen oder planbaren Eingriffen, bei denen konservative Behandlungsmöglichkeiten noch im Raum stehen.

Aufklärungsgespräch dokumentieren

Patienten sollten sich notieren, wann das Gespräch stattgefunden hat, wer anwesend war und welche Risiken tatsächlich besprochen wurden. Auch eine Begleitperson kann sinnvoll sein.

Nach der Operation können solche Notizen wichtig werden, wenn später über die ordnungsgemäße Aufklärung gestritten wird. Besonders bei schweren Folgen entscheidet häufig der genaue Inhalt des Gesprächs.

Ärztliche Dokumentation bleibt wichtig

Auch Ärzte müssen sauber dokumentieren, dass und worüber aufgeklärt wurde. Ein unterschriebener Bogen hilft, genügt aber nicht immer.

Entscheidend ist, dass erkennbar bleibt, welche Risiken im Gespräch angesprochen wurden. Allgemeine Routinen oder der Satz, man kläre immer über bestimmte Risiken auf, können im Streitfall problematisch sein, wenn Patient und Zeugen etwas anderes schildern.

Was Betroffene nach einem Behandlungsfehler-Verdacht tun sollten

Wer nach einem Eingriff neue oder starke Beschwerden entwickelt, sollte zeitnah fachärztliche Abklärung suchen. Neurologische, orthopädische oder chirurgische Befunde können später entscheidend sein.

Betroffene sollten außerdem Patientenakte, Aufklärungsbogen, OP-Bericht, Befunde, Arztbriefe, Reha-Unterlagen und AU-Bescheinigungen anfordern. Diese Unterlagen bilden die Grundlage für die Prüfung möglicher Schadensersatzansprüche.

Ansprüche können viele Bereiche betreffen

Bei einer rechtswidrigen Operation wegen unwirksamer Einwilligung kann der Arzt grundsätzlich für nachteilige gesundheitliche Folgen haften, wenn ihn ein Verschulden trifft. Das kann Schmerzensgeld und materielle Schäden umfassen.

Dazu gehören je nach Fall Verdienstausfall, Kosten für Heilbehandlung, Fahrtkosten, Hilfsmittel, Pflegeleistungen, Umbaukosten oder Nachteile im Erwerbsleben. Gerade bei dauerhaften Nervenschäden können hohe Schäden entstehen.

FAQ zur ärztlichen Aufklärung vor Operationen

Reicht ein unterschriebener Aufklärungsbogen aus?

Nein. Ein Aufklärungsbogen kann das Gespräch ergänzen, ersetzt aber nicht die mündliche Aufklärung über die wesentlichen Risiken des Eingriffs.

Muss der Arzt jedes Risiko genau medizinisch erklären?

Nein. Der Arzt muss Risiken nicht exakt medizinisch beschreiben. Der Patient muss aber im Großen und Ganzen verstehen, welche Chancen und Gefahren mit dem Eingriff verbunden sind.

Müssen seltene Risiken genannt werden?

Ja, wenn sie schwerwiegend sind, dem Eingriff spezifisch anhaften und die Lebensführung des Patienten erheblich belasten können. Das gilt etwa bei dauerhaften Nervenschäden.

Was ist eine hypothetische Einwilligung?

Damit meint man den Einwand des Arztes, der Patient hätte auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung in den Eingriff eingewilligt. Dieser Einwand muss aber konkret geprüft werden.

Was sollten Patienten bei fehlender Aufklärung sichern?

Wichtig sind Aufklärungsbogen, Patientenakte, OP-Bericht, Befunde, Arztbriefe, Gedächtnisprotokoll, Angaben von Begleitpersonen und Nachweise über gesundheitliche Folgen.

Quellenverzeichnis

Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.11.2024, Aktenzeichen VI ZR 188/23, zur mündlichen Patientenaufklärung, zum Verhältnis von Aufklärungsgespräch und Aufklärungsbogen sowie zu Schadensersatzansprüchen nach behaupteter Aufklärungspflichtverletzung.

Bürgerliches Gesetzbuch, Paragraf 630d BGB zur Einwilligung in medizinische Maßnahmen.

Bürgerliches Gesetzbuch, Paragraf 630e BGB zu Inhalt, Zeitpunkt und Modalitäten der ärztlichen Aufklärung.

Bürgerliches Gesetzbuch, Paragraf 630h Absatz 2 BGB zur Beweislast bei Einwilligung, Aufklärung und hypothetischer Einwilligung.