Pflegegeld: 398 Euro weniger Pflegegeld – Das soll die Pflegereform für Neueingestufte kosten

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Fünf Einschnitte, noch kein Gesetz, aber konkrete Pläne: Im Rahmen der geplanten Pflegereform 2026/2027 diskutiert die Bundesregierung Maßnahmen, die Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 in den ersten Monaten nach einer Neueinstufung bis zu 398 Euro monatlich kosten könnten. Eine repräsentative Umfrage des Sozialverbands VdK vom Mai 2026 zeigt, wie verbreitet die Ablehnung in der Bevölkerung ist.

Die größte Befürchtung betrifft eine Maßnahme, über die bislang kaum berichtet wurde: die Halbierung der Pflegeleistungen in den ersten Monaten nach einer Neueinstufung. Das Pflegeneuordnungsgesetz befindet sich noch in der Vorbereitungsphase. Wer jetzt weiß, was auf dem Spiel steht, kann frühzeitig reagieren.

Milliardenlücke in der Pflegeversicherung – warum die Pflegereform so dringend werden soll

Das Bundesgesundheitsministerium hat das Finanzproblem der sozialen Pflegeversicherung klar benannt: Für das Jahr 2027 erwartet Bundesgesundheitsministerin Nina Warken (CDU) eine Finanzierungslücke von rund sechs Milliarden Euro – nach Medienberichten soll sie diese Schätzung zuletzt auf über sieben Milliarden Euro korrigiert haben. Eine offizielle BMG-Bestätigung des aktualisierten Betrags steht aus.

Als Reaktion darauf hat eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe im Dezember 2025 einen Abschlussbericht vorgelegt, der unter dem Begriff „Zukunftspakt Pflege” kursiert. Das Papier listet Optionen und Prüfaufträge auf, legt sich aber auf keine verbindlichen Beschlüsse fest. Der GKV-Spitzenverband sprach damals von „unverbindlichen Optionen”. Gleichzeitig ist klar, dass das Bundesgesundheitsministerium das geplante Pflegeneuordnungsgesetz bis Ende 2026 in Kraft setzen will. Warken legte am 7. Mai 2026 erste Ideen in einer Bund-Länder-Runde vor. Eine schriftliche Fassung des Referentenentwurfs lag den Ländern zu diesem Zeitpunkt noch nicht vor.

Was bereits bekannt ist: Fünf konkrete Einschnitte werden politisch diskutiert. Eine YouGov-Befragung im Auftrag des VdK hat im April 2026 rund 2.350 Menschen gefragt, welche dieser Maßnahmen sie für akzeptabel halten. Das Ergebnis ist eindeutig.

Pflegereform 2026: Erschwerter Zugang zu Pflegegraden und strengere Höherstufung

Zwei der fünf diskutierten Kürzungen betreffen unmittelbar den Weg in das Pflegesystem.

Erstens soll der Zugang zu einem Pflegegrad generell erschwert werden. Was das konkret bedeutet, ist noch nicht im Gesetzestext fixiert; denkbar sind höhere Punktschwellen beim Begutachtungsverfahren des Medizinischen Dienstes oder engere Auslegungen der Begutachtungskriterien.

Zweitens sollen die Voraussetzungen für die Höherstufung von einem Pflegegrad in den nächsten verschärft werden – mit der Folge, dass Menschen, deren Pflegebedarf wächst, länger auf der niedrigeren Stufe verbleiben würden.

In der VdK-Umfrage lehnten 77 Prozent der Befragten einen erschwerten Zugang zu Pflegegraden als nicht akzeptabel ab. Für die verschärften Höherstufungsvoraussetzungen waren es 72 Prozent. VdK-Präsidentin Verena Bentele macht auf eine praktische Konsequenz aufmerksam: Wer länger auf eine Einstufung warten muss, verliert nicht nur Leistungen, sondern verlagert die Versorgungslast auf pflegende Angehörige.

Gerade die frühe Phase des Pflegebedarfs ist oft die organisatorisch anspruchsvollste – wenn Familien ihre Situation neu ordnen müssen, Arbeitszeiten anpassen oder externe Unterstützung erstmals organisieren.

Juristisch bedeutet das: Solange das Pflegeneuordnungsgesetz nicht im Bundesgesetzblatt steht, gelten die aktuellen Begutachtungsregeln unverändert. Wer heute einen Antrag auf Pflegegrad stellt oder eine Höherstufung beantragt, wird nach den heute geltenden Maßstäben begutachtet. Ein Widerspruch gegen einen Bescheid, der diesen Antrag ablehnt oder zu niedrig einstuft, ist innerhalb eines Monats nach Zugang möglich.

Die am stärksten abgelehnte Kürzung: Halbierte Pflegeleistungen in den ersten Monaten

Von allen fünf diskutierten Einschnitten stößt dieser auf die breiteste Ablehnung. 80 Prozent der Befragten halten es für nicht akzeptabel, dass Pflegebedürftige in den ersten Monaten nach ihrer Einstufung nur die Hälfte der regulären Leistungen erhalten sollen. 52 Prozent lehnten dies sogar als „überhaupt nicht akzeptabel” ab – der höchste Wert aller fünf abgefragten Maßnahmen.

Konkret würde diese Regelung nach bisherigen Planungsideen vor allem die Pflegegrade 2 und 3 treffen. Wer neu in Pflegegrad 2 eingestuft wird, hätte danach für eine noch zu definierende Übergangszeit nur Anspruch auf die Hälfte der regulären Pflegesachleistungen. Statt des vollen Sachleistungsbudgets von 796 Euro monatlich könnten es zunächst nur 398 Euro sein – oder statt 347 Euro Pflegegeld gäbe es 173 Euro.

Klaus M., 72 Jahre alt, lebt in einer Wohnung in Kiel. Im März 2026 stellt er einen Pflegegrad-Antrag, weil er nach einem Sturz Hilfe bei Körperpflege und Haushaltsführung braucht. Der Medizinische Dienst stuft ihn in Pflegegrad 2 ein. Er organisiert rasch einen Pflegedienst, schließt Verträge ab.

Würde die diskutierte Halbierungsregel gelten, käme er in den ersten Monaten mit der Hälfte des regulären Budgets aus – und müsste die Differenz entweder selbst zahlen oder Leistungen reduzieren, solange die Pflege noch nicht routiniert läuft. Bentele fasst das treffend zusammen: Wer in dieser Frühphase kürzt, belastet Haushalte genau dann, wenn die Pflege erst organisiert und stabilisiert werden muss.

Wer sich auf diese Meldungen besorgt, sollte eines festhalten: Auch diese Regelung ist kein beschlossenes Gesetz. Sie taucht bislang nur in Eckpunktepapieren und politischen Diskussionsrunden auf. Das Pflegeneuordnungsgesetz befindet sich nach BMG-Angaben noch in der vorbereitenden Koordinierungsphase.

Pflegegrad 1 im Visier: Hausnotruf und Hilfsmittel auf der Streichliste

Für die rund 860.000 Menschen mit Pflegegrad 1 ist die Lage besonders heikel. Pflegegrad 1 bietet kein Pflegegeld und keine regulären Pflegesachleistungen.

Was bleibt, sind zweckgebundene Unterstützungsleistungen: der Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich, die Pflegehilfsmittel-Pauschale von 42 Euro monatlich für Verbrauchsmaterialien wie Einmalhandschuhe oder Bettschutzeinlagen, Zuschüsse zum Hausnotruf sowie Fördermittel für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen.

Genau diese Leistungen stehen auf dem Prüfstand. 71 Prozent der Befragten lehnten Kürzungen bei Leistungen des Pflegegrades 1 ab – konkret wurden Zuschüsse für den Hausnotruf und Pflegehilfsmittel als Beispiele genannt.

Was die Reform hier bedeuten könnte: Die eigenständige Pflegehilfsmittel-Pauschale nach dem SGB XI soll nach Planungsideen in ein gemeinsames Budget zusammengeführt werden, das dann auf alle Pflegebedürftigen aufgeteilt würde. Weil viele Betroffene diese Pauschale heute nicht voll ausschöpfen, würde die Reform rechnerisch ausgabenneutral wirken – für intensiv Pflegende bedeutet das aber eine reale Leistungskürzung.

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Bereits heute deckt der Entlastungsbetrag über den ganzen Jahresverlauf bis zu 1.572 Euro an Kosten für Alltagshilfen ab. Wer mit Pflegegrad 1 bislang darauf angewiesen ist, Hausnotruf, Haushaltshilfe und Hilfsmittel aus diesen Leistungen zu finanzieren, würde durch eine Zusammenlegung in ein gedeckeltes Budget je nach Inanspruchnahme zwischen hundert und mehreren Hundert Euro pro Jahr verlieren.

Kürzung 5: Der Leistungsdeckel – wenn alle Pflegeleistungen in einen Topf fallen

Die fünfte diskutierte Maßnahme ist konzeptionell die weitreichendste: Viele bislang eigenständig abrufbare Pflegeleistungen sollen zusammengefasst und mit einem Höchstbetrag gedeckelt werden. Wer mehr braucht als der Deckel erlaubt, zahlt den Unterschied selbst. Die Idee hinter diesem Modell ist Flexibilität: Versicherte sollen aus einem Budget wählen können, welche Leistungen sie tatsächlich brauchen.

55 Prozent der Befragten lehnten dieses Modell als nicht akzeptabel ab. Damit fällt die Ablehnung hier geringer aus als bei den anderen vier Kürzungen – was daran liegen könnte, dass das Modell auf den ersten Blick nach mehr Eigenbestimmung klingt.

Der Kern des Problems liegt woanders: Menschen mit hohem Pflegebedarf, die heute mehrere Leistungsarten voll ausschöpfen, stießen bei einem Gesamtdeckel schnell an ihre Grenzen. Wer heute Pflegesachleistungen, Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege kombiniert, kann pro Jahr deutlich mehr als 10.000 Euro Leistungen beanspruchen. Ein Globalbudget, das darunter läge, würde für diese Gruppe eine echte Verschlechterung bedeuten.

Aus dem „Zukunftspakt Pflege” ist bekannt, dass das Ziel der Ausgabenneutralität im Vordergrund steht: Die Reform soll nichts kosten, aber durch Umverteilung bestehender Mittel mehr Versorgungsgerechtigkeit schaffen. Was in der Theorie ausgabenneutral ist, trifft in der Praxis jene, die bislang viel leisteten – und entlastet jene, die wenig abriefen.

Was Pflegebedürftige jetzt tun können: Bestandsschutz, Dokumentation, Widerspruch

Wer heute einen Pflegegrad hat, sollte drei Dinge jetzt erledigen, bevor ein mögliches Gesetz in Kraft tritt.

Aktuelle Leistungen vollständig abrufen. Der Entlastungsbetrag aus dem Jahr 2025 verfällt am 30. Juni 2026. Wer ihn noch nicht ausgeschöpft hat, sollte bis dahin Leistungen bei einem anerkannten Anbieter organisieren und die Rechnungen bei der Pflegekasse einreichen. Gleiches gilt für den gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege: 3.539 Euro stehen Betroffenen ab Pflegegrad 2 pro Jahr zu – Ansprüche, die nicht abgerufen werden, sind nach Jahresende weg.

Pflegegrad-Dokumentation aufbauen. Wer heute noch keinen Pflegegrad hat, aber sehenden Auges auf eine Verschlechterung des Zustands zugeht, sollte den Antrag nicht aufschieben. Wenn die Begutachtungsvoraussetzungen verschärft werden, kann ein heute anerkannter Pflegegrad einen Bestandsschutz bieten, auf den man sich beziehen kann. Eine Pflegeberatung über die Pflegekasse ist kostenlos und hat ab Antragseingang innerhalb von zwei Wochen zu erfolgen.

Bescheide prüfen und anfechten. Wer einen Bescheid erhalten hat, der einen Pflegegrad ablehnt oder niedriger einstuft als erwartet, hat einen Monat Zeit für den Widerspruch. Ein Widerspruch muss schriftlich eingehen – formlos, aber mit Angabe des Aktenzeichens aus dem Bescheid. Beim Widerspruch ist keine Begründung sofort erforderlich; die kommt mit dem Gutachten des Medizinischen Dienstes.

Unabhängig davon gilt: Die Beobachtung des Gesetzgebungsverfahrens lohnt. Sobald ein Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes öffentlich verfügbar ist, wird klar, welche der fünf diskutierten Maßnahmen tatsächlich in Gesetzessprache gegossen wurden. Bis dahin ist nichts beschlossen.

Häufige Fragen zur Pflegereform 2026 und drohenden Kürzungen

Sind die fünf diskutierten Kürzungen schon Gesetz?
Nein. Das Pflegeneuordnungsgesetz befindet sich laut Bundesgesundheitsministerium noch in der vorbereitenden Koordinierungsphase (Stand Mai 2026). Es gibt weder einen verabschiedeten Referentenentwurf noch einen Kabinettsbeschluss. Die fünf diskutierten Maßnahmen entstammen dem „Zukunftspakt Pflege” und politischen Beratungsrunden – sie sind Optionen, keine Rechtslage.

Was passiert mit meinem Pflegegrad, wenn das Gesetz kommt?
Bestehende Pflegegrad-Einstufungen sind nicht automatisch hinfällig, wenn neue Begutachtungsregeln gelten. Wer heute eingestuft ist, behält diesen Status, solange kein erneutes Gutachten beantragt wird oder die Pflegekasse eine Überprüfung einleitet. Neue Regeln wirken für zukünftige Erst- und Höherstufungsanträge – nicht rückwirkend auf bestehende Bescheide.

Welche Leistungen sind bei Pflegegrad 1 am stärksten gefährdet?
Diskutiert werden der Entlastungsbetrag (131 Euro monatlich), die Pflegehilfsmittel-Pauschale (42 Euro monatlich) sowie Zuschüsse für den Hausnotruf. Diese Leistungen sollen nach Planungsideen in ein gesamtes Leistungsbudget überführt werden. Konkrete Beschlüsse liegen nicht vor.

Lohnt sich jetzt noch ein Widerspruch gegen einen abgelehnten Pflegegrad?
Ja. Solange die geltende Rechtslage nicht geändert ist, wird ein Widerspruch nach den heute gültigen Maßstäben bewertet. Betroffene, die innerhalb der Widerspruchsfrist von einem Monat nach Bescheiddatum handeln, profitieren von den aktuellen Begutachtungsregeln. Pflegestützpunkte und Sozialverbände wie der VdK helfen dabei kostenlos.

Was ist der „Zukunftspakt Pflege”?
Der Zukunftspakt Pflege ist ein Abschlussbericht einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe, der im Dezember 2025 vorgelegt wurde. Er enthält Reformoptionen und Prüfaufträge für eine neue Pflegestruktur- und -finanzierungsreform. Verbindliche Beschlüsse enthielt er nicht; er gilt als fachliche Grundlage für das geplante Pflegeneuordnungsgesetz.

Quellen

Sozialverband VdK Deutschland: VdK-Umfrage – Große Mehrheit lehnt Einschränkungen in der Pflege ab (04.05.2026)

Bundesministerium für Gesundheit: Übersicht Leistungsansprüche der Versicherten im Jahr 2026 (Stand 11.12.2025)

Deutsches Ärzteblatt: Pflegereform soll möglichst Ende 2026 in Kraft treten (Dez. 2025)

Deutsches Ärzteblatt: Rentenpunkte von pflegenden Angehörigen sollen gekürzt werden (08.05.2026)

Sozialgesetzbuch XI (SGB XI): §§ 37, 40, 45b (gesetze-im-internet.de)