Schwerbehinderung: Keine Entschädigung trotz fehlender Schwerbehindertenvertretung

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Ein schwerbehinderter Bewerber hat nicht automatisch Anspruch auf Entschädigung, weil im Betrieb keine Schwerbehindertenvertretung besteht. Entscheidend ist, ob konkrete Tatsachen eine Benachteiligung wegen der Behinderung vermuten lassen.

Das Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt entschied: Die fehlende Schwerbehindertenvertretung allein reicht dafür nicht aus. (11 Ca 313/16)

Bewerbung mit Schwerbehinderung: Darum ging es vor Gericht

Der Kläger war mit einem Grad der Behinderung von 50 schwerbehindert. Er bewarb sich bei einer Stadtverwaltung auf eine befristete Stelle als Schulhausmeister.

In der Stellenausschreibung hieß es, dass schwerbehinderte Bewerber bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt werden, sofern keine überwiegenden Gründe in der Person anderer Bewerber entgegenstehen.

Die Stadt lud den Kläger zu einem Vorstellungsgespräch ein. Nach dem Gespräch erhielt er jedoch eine Absage. Daraufhin verlangte er eine Entschädigung wegen angeblicher Benachteiligung aufgrund seiner Schwerbehinderung.

Entschädigung nach AGG: Bewerber müssen Indizien vortragen

Ein Entschädigungsanspruch wegen Diskriminierung setzt voraus, dass ein Bewerber wegen eines geschützten Merkmals benachteiligt wurde. Dazu gehört auch eine Schwerbehinderung.

Nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz müssen Bewerber nicht sofort vollständig beweisen, dass die Behinderung der Grund für die Absage war. Sie müssen aber Tatsachen vortragen, die eine Benachteiligung vermuten lassen.

Solche Tatsachen nennt man Indizien. Liegen sie vor, muss der Arbeitgeber beweisen, dass keine Diskriminierung stattgefunden hat.

Fehlende Schwerbehindertenvertretung ist kein Diskriminierungs-Indiz

Der Kläger argumentierte, bei der Stadt habe keine Schwerbehindertenvertretung bestanden. Daraus wollte er eine Benachteiligung wegen seiner Behinderung ableiten.

Das Gericht sah das anders. Das Nichtbestehen einer Schwerbehindertenvertretung lässt für sich genommen nicht vermuten, dass ein schwerbehinderter Bewerber diskriminiert wurde.

Der Arbeitgeber muss nicht von sich aus eine Schwerbehindertenvertretung bilden. Dafür gibt es gesetzliche Wahlverfahren. Zudem können Personalrat oder andere zuständige Stellen bestimmte Aufgaben wahrnehmen, wenn keine Schwerbehindertenvertretung besteht.

Öffentlicher Arbeitgeber hatte schwerbehinderten Bewerber eingeladen

Besonders wichtig war: Der Kläger wurde zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Das ist bei öffentlichen Arbeitgebern ein zentraler Punkt.

Unterlässt ein öffentlicher Arbeitgeber die Einladung eines schwerbehinderten Bewerbers, kann das ein starkes Indiz für eine Benachteiligung sein. Hier lag dieser Fall aber gerade nicht vor.

Der Kläger nahm am Vorstellungsgespräch teil. Damit erfüllte die Stadt eine wesentliche Pflicht im Bewerbungsverfahren.

Frage nach körperlicher Belastbarkeit war zulässig

Im Vorstellungsgespräch fragte die Vertreterin der Stadt, ob der Kläger wegen seiner Behinderung in der Lage sei, Schnee zu räumen und körperliche Tätigkeiten auszuüben.

Der Kläger hielt diese Frage für diskriminierend. Das Gericht bewertete sie jedoch als zulässig.

Die Stelle als Schulhausmeister war mit körperlichen Belastungen verbunden. Dazu gehörten Arbeiten im Gebäude, auf dem Schulgelände, Reinigungs- und Wartungsarbeiten sowie Schnee- und Eisbeseitigung. Deshalb durfte der Arbeitgeber nach der gesundheitlichen Eignung für genau diese Tätigkeiten fragen.

Arbeitgeber darf konkrete Anforderungen der Stelle prüfen

Das Gericht stellte klar: Eine Frage zur körperlichen Belastbarkeit ist nicht automatisch diskriminierend, wenn sie einen direkten Bezug zur ausgeschriebenen Stelle hat.

Gerade bei Tätigkeiten mit körperlicher Beanspruchung muss der Arbeitgeber prüfen dürfen, ob der Bewerber die wesentlichen Aufgaben erfüllen kann. Das kann sogar aus Fürsorgegründen geboten sein.

Unzulässig wäre eine pauschale oder abwertende Frage allein wegen der Schwerbehinderung. Zulässig ist dagegen eine konkrete Frage, ob bestimmte arbeitsplatzbezogene Tätigkeiten bewältigt werden können.

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Befristete Stelle: Frage nach Wechselbereitschaft war erlaubt

Die Stadt fragte den Kläger außerdem, ob er bereit sei, seine unbefristete Stelle für eine nur befristete Krankheitsvertretung aufzugeben.

Auch darin sah das Gericht keine Benachteiligung. Die Frage hatte nichts mit der Behinderung zu tun, sondern mit der praktischen Verfügbarkeit und Motivation des Bewerbers.

Bei einer befristeten Vertretungsstelle darf ein Arbeitgeber klären, ob ein Bewerber tatsächlich bereit ist, ein unbefristetes Arbeitsverhältnis für eine kurze Beschäftigung zu verlassen.

Kein Anspruch auf Einstellung, sondern auf faires Bewerbungsverfahren

Das Gericht betonte: Ein Bewerber hat keinen Anspruch darauf, eingestellt zu werden. Er hat aber Anspruch auf ein diskriminierungsfreies und ordnungsgemäßes Bewerbungsverfahren.

Diesen Anspruch hatte die Stadt nach Auffassung des Gerichts erfüllt. Der Kläger wurde in das Auswahlverfahren einbezogen, eingeladen und angehört.

Dass am Ende ein anderer Bewerber ausgewählt wurde, reicht allein nicht aus, um eine Diskriminierung anzunehmen.

Frühere Streitigkeiten beweisen keine neue Diskriminierung

Der Kläger hatte sich bereits mehrfach bei der Stadt beworben und in der Vergangenheit auch arbeitsgerichtliche Verfahren geführt. In einem früheren Fall hatte er eine Entschädigung erhalten, weil er nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden war.

Das half ihm in diesem Verfahren aber nicht. Jeder Bewerbungsfall wird gesondert geprüft.

Im aktuellen Auswahlverfahren hatte die Stadt den Kläger eingeladen. Deshalb konnte der frühere Fehler nicht automatisch auf dieses neue Verfahren übertragen werden.

Schwerbehinderte Bewerber sollten diese Rechte kennen

Schwerbehinderte Bewerber sollten ihre Schwerbehinderung in der Bewerbung klar angeben, wenn sie sich auf besondere Schutzrechte berufen wollen. Das gilt besonders bei öffentlichen Arbeitgebern.

Kommt keine Einladung zum Vorstellungsgespräch, obwohl die fachliche Eignung nicht offensichtlich fehlt, kann das ein Hinweis auf eine Benachteiligung sein.

Wer eine Entschädigung verlangt, muss aber konkrete Indizien sammeln. Dazu gehören etwa fehlende Einladung, widersprüchliche Auswahlgründe, diskriminierende Äußerungen oder Verstöße gegen Verfahrenspflichten.

FAQ zur Bewerbung mit Schwerbehinderung

Reicht eine fehlende Schwerbehindertenvertretung für eine Entschädigung?

Nein. Das Gericht stellte klar, dass das Nichtbestehen einer Schwerbehindertenvertretung allein kein Indiz für eine Benachteiligung wegen Schwerbehinderung ist.

Muss ein öffentlicher Arbeitgeber schwerbehinderte Bewerber einladen?

Grundsätzlich ja, wenn die fachliche Eignung nicht offensichtlich fehlt. Eine unterlassene Einladung kann ein Indiz für Diskriminierung sein.

Darf der Arbeitgeber nach körperlicher Belastbarkeit fragen?

Ja, wenn die Frage einen konkreten Bezug zur Stelle hat. Bei einer Hausmeisterstelle darf nach Tätigkeiten wie Schneeräumen oder körperlicher Arbeit gefragt werden.

Ist eine Frage zur Behinderung immer diskriminierend?

Nein. Entscheidend ist der Zusammenhang. Eine konkrete Frage zur Fähigkeit, wesentliche Aufgaben der Stelle zu erfüllen, kann zulässig sein.

Wann besteht Anspruch auf Entschädigung nach AGG?

Ein Anspruch kann bestehen, wenn Tatsachen eine Benachteiligung wegen der Behinderung vermuten lassen und der Arbeitgeber diese Vermutung nicht widerlegen kann.

Fazit: Schwerbehinderung schützt vor Diskriminierung, aber nicht vor jeder Absage

Das Urteil zeigt: Schwerbehinderte Bewerber haben starke Rechte im Bewerbungsverfahren. Besonders öffentliche Arbeitgeber müssen sie ernsthaft einbeziehen und regelmäßig zum Vorstellungsgespräch einladen.

Eine Entschädigung gibt es aber nicht automatisch nach jeder Absage. Betroffene müssen konkrete Indizien vortragen, die eine Benachteiligung wegen der Behinderung vermuten lassen.

Die fehlende Schwerbehindertenvertretung allein reicht dafür nicht aus. Auch arbeitsplatzbezogene Fragen zur körperlichen Belastbarkeit können zulässig sein, wenn sie unmittelbar mit den Anforderungen der ausgeschriebenen Stelle zusammenhängen.