Bürgergeld-Paukenschlag: Jobcenter-Versagungsbescheid rechtswidrig trotz unterlassener Mitwirkung

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Versagungsbescheid des Jobcenters rechtswidrig bei Verletzung der Grundrechte eines Bürgergeld Empfängers

Mit wegweisendem Urteil gibt das LSG Sachsen bekannt (Urteil vom 20.04.2026 – L 7 AS 98/22 -), dass die Entziehung von Bürgergeld nach Versagen von Leistungen eines anderen Trägers, hier der Rentenversicherung, im Hinblick auf den Umfang der Entziehung einer Ermessensentscheidung (Auswahlermessen) bedarf, bei der das Recht über Leistungsminderungen sowie der existenzsichernde Charakter der Leistungen zu berücksichtigen sind.

Der Entziehungsbescheid des Jobcenters ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, weil zum einen nicht sämtliche Entziehungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 3 Satz 3 SGB II vorlagen und zum anderen der Bescheid an einem vollständigen Ermessensausfall leidet.

Es liegen nicht sämtliche tatbestandlichen Voraussetzungen für die vom Jobcenter verfügte Entziehung vor, weil eine ordnungsgemäße Belehrung des Klägers über die Rechtsfolgen fehlender Mitwirkung nicht stattgefunden hat.

Nach § 5 Abs. 3 Satz 4 SGB II ist eine Entziehung oder Versagung nach § 5 Abs. 3 Satz 3 SGB II nur möglich, wenn die leistungsberechtigte Person vom zuständigen Leistungsträger nach dem SGB II zuvor schriftlich auf die in § 5 Abs. 3 Satz 3 SGB II geregelten Folgen hingewiesen wurde.

Der erforderliche schriftliche Hinweis ist eine zwingende (formelle) Voraussetzung für die Versagung oder Entziehung einer Sozialleistung wegen fehlender Mitwirkung im Verwaltungsverfahren auf die vorrangige Sozialleistung.

Er muss deshalb die notwendige Bestimmtheit aufweisen, damit die zur Mitwirkung aufgeforderte Person eindeutig erkennen kann, was ihr bei Unterlassung der Mitwirkung droht.

Daher darf sich der Hinweis nicht auf eine allgemeine Belehrung oder Wiedergabe des Gesetzeswortlauts beschränken, sondern muss anhand der dem Leistungsträger durch § 5 Abs. 3 Satz 3 SGB II eingeräumten Entscheidungsalternativen unmissverständlich und konkret die Entscheidung bezeichnen, die im Einzelfall beabsichtigt ist, wenn der Betroffene dem Mitwirkungsverlangen innerhalb der gesetzten Frist nicht nachkommt.

Es ist nicht ersichtlich, dass die nach § 5 Abs. 3 Satz 4 SGB II geforderte Belehrung insofern grundsätzlich anderen, also weniger strengen Anforderungen unterliegt, als die in § 66 Abs. 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) geregelte (so bereits: Sächsisches LSG, Beschluss vom 03.01.2024 – L 4 AS 567/23 B ER).

Gerade die Versagung oder Entziehung von Grundsicherungsleistungen stellt für die Betroffenen, die auf den Bezug von Sozialleistungen zur Sicherung ihrer Existenz angewiesen sind, einen erheblichen Einschnitt dar.

Daher muss der Hinweis auf die – gewissermaßen doppelte – Versagung oder Entziehung von Sozialleistungen infolge fehlender Mitwirkung bei einer anderen Leistungsbehörde durch den SGB II-Leistungsträger der leistungsberechtigten Person genauso konkret die zu erwartenden Folgen aufzeigen (ebenso bereits: Sächsisches LSG, Beschluss vom 03.01.2024 – L 4 AS 567/23 B ER -).

Der im Schreiben des Jobcenters enthaltene Hinweis, der teilweise lediglich den Gesetzestext wiedergibt, genügt den Anforderungen, die aus rechtsstaatlichen Gründen an einen Hinweis im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 4 SGB II zu stellen sind, nicht

Aus dem Begründungstext konnte der Kläger nicht sicher schließen, dass eine mangelhafte Mitwirkung im vom Beklagten eingeleiteten Erwerbsminderungsrentenverfahren ohne Weiteres (also zwingend und ohne im Entschließungsermessen des Jobcenters stehenden Handlungsalternativen) zu einer Versagung bzw. Entziehung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II führen wird.

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Darüber hinaus ist der Entziehungsbescheid des Jobcenters rechtswidrig

Weil es an einer Ermessenentscheidung des Jobcenters hinsichtlich der Höhe der Leistungsentziehung mangelt, welche auch im Widerspruchsverfahren (zur Zulässigkeit der Nachholung im Vorverfahren vgl. beispielsweise: BSG, Urteil vom 19.08.2015 – B 14 AS 1/15 R – ) nicht nachgeholt wurde.

Zwar räumt § 5 Abs. 3 Satz 3 SGB II dem Jobcenter nach seinem Wortlaut kein Ermessen im Hinblick auf das „Ob“ einer Entziehung (oder Versagung) ein

Wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dennoch verbleiben dem Jobcenter auch dann noch Handlungsalternativen, die eine behördliche, im Ermessen stehende, Entscheidung erfordern, und zwar im Hinblick auf den Umfang der Entziehung (oder Versagung) (vgl. dazu jeweils ausdrücklich: zum einen die übereinstimmende Rechtsprechung des Sächsischen LSG: Sächsisches LSG, Beschluss vom 06.01.2023 – L 7 AS 591/22 B ER ).

Gerade im Hinblick auf die Höhe der Entziehung (oder Versagung) müssen die SGB II-Leistungsträger alle Umstände des konkreten Einzelfalls berücksichtigen.

Bei einer solchen Ermessensentscheidung ist auch die (sog. Sanktions-) Entscheidung des BVerfG vom 05.11.2019 – 1 BvL 7/16 – zu berücksichtigen

Zumal anders als bei sog. Sanktionsentscheidungen (§ 31a Abs. 3 SGB II in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung) bei einer vollständigen Entziehung von existenzsichernden Leistungen keine Erbringung von Sachleistungen oder geldwerter Leistungen gesetzlich vorgesehen ist, weshalb ein Überschreiten des „Kürzungsbetrages“, also des Entziehungsumfangs, um mehr als 30 Prozent mit der Garantie des verfassungsrechtlich gewährleisteten Existenzminimums auch bei unsicherer Prognose der Höhe der vorrangigen Leistung einer, im Wege der Ermessenausübung zu begründenden, mehr als besonderen Rechtfertigung bedarf.

Insoweit ist nämlich in besonderer Weise zu berücksichtigen, dass der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II Ausfluss des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums ist (BVerfG, Urteil vom 09.02.2010 – 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 – ).

Bereits vor diesem Hintergrund vermag die vom Sozialgericht erwähnte „Ermessenreduzierung auf Null“ aufgrund der für den Beklagten nicht prognostizierbaren Höhe der vorrangigen Leistung der Erwerbsminderungsrente – mangels Zugriffs auf die Unterlagen zur Erwerbsbiografie des Klägers und der fehlenden Möglichkeit die Rentenhöhe aufgrund der Nichtvorlage von Einkommensnachweisen seit Januar 2018 zu berechnen – nicht zu überzeugen.

Verletzung der Grundrechte des Bürgergeld Empfängers

Denn nach Auffassung des Senats ist die – vom Sozialgericht zur Begründung seiner kompletten Ermessensreduktion herangezogenen – Ausführungen in der Gesetzesbegründung zu § 5 Abs. 3 Satz 3 SGB II, wonach eine vollumfängliche Versagung oder Entziehung in Betracht gezogen werden könne, wenn die Höhe der vorrangigen Leistung nicht prognostizierbar sei (BT-Drucks. 18/8909, S. 29), werden dem Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG und der diesbezüglichen Rechtsprechung des BVerfG nicht gerecht.

Ermessensausübung bedeutet insoweit im Einzelfall auch

Zu prüfen, ob die Höhe der vorrangigen Leistung auf Grundlage der bisherigen Erkenntnisse geschätzt werden kann. Im Zweifel muss sich der SGB II-Leistungsträger im Hinblick auf die Prognose der Höhe der Leistung an den vorrangigen Träger wenden.

Derartige – die Grundrechte des Klägers wahrende – Erwägungen hat das Jobcenter im vorliegenden Fall jedoch von vornherein und überhaupt nicht in Betracht gezogen, weshalb sein Ermessenausfall auch nicht mit einer konstruierten Ermessenreduktion auf Null gehalten werden kann.

Fazit

Die vom Sozialgericht zur Begründung seiner kompletten Ermessensreduktion herangezogenen – Ausführungen in der Gesetzesbegründung zu § 5 Abs. 3 Satz 3 SGB II, wonach eine vollumfängliche Versagung oder Entziehung in Betracht gezogen werden könne, wenn die Höhe der vorrangigen Leistung nicht prognostizierbar sei (BT-Drucks. 18/8909, S. 29), werden dem Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG und der diesbezüglichen Rechtsprechung des BVerfG nicht gerecht.