Wer durch einen Unfall nicht mehr arbeiten kann, verliert nicht nur den Lohn. Auch Rentenansprüche, Krankenversicherungsschutz und Beiträge zur sozialen Absicherung können betroffen sein.
Das Landgericht Wuppertal entschied: Eine frühere Erzieherin erhält wegen unfallbedingter Erwerbsunfähigkeit weiteren Schadensersatz in Höhe von 159.148 Euro. (14 O 224/23)
Inhaltsverzeichnis
Unfall auf dem Arbeitsweg: Erzieherin konnte Beruf nicht mehr ausüben
Die Klägerin stürzte am 04.01.2016 auf dem Weg zur Arbeit. Sie rutschte auf einem verkleisterten Plakat aus, das sich von einer Plakatwand gelöst hatte, und verletzte sich schwer am linken Sprunggelenk.
Noch am Unfalltag musste sie operiert werden. Später entwickelten sich erhebliche Dauerbeschwerden, Bewegungseinschränkungen und eine posttraumatische Arthrose. Die Klägerin konnte ihren Beruf als Erzieherin nicht mehr ausüben.
Bereits in einem früheren Verfahren war rechtskräftig festgestellt worden, dass die Beklagte für die Unfallfolgen haftet und auch künftige materielle und immaterielle Schäden ersetzen muss.
Erwerbsschaden: Verdienstausfall ging über den Nettolohn hinaus
Im neuen Verfahren ging es um den Zeitraum vom 01.01.2020 bis zum 31.12.2023. Die Klägerin verlangte Ersatz für entgangenes Einkommen und Haushaltsführungsschaden.
Das Gericht stellte klar: Maßgeblich ist nicht nur der Nettolohn, den die Klägerin ausgezahlt bekommen hätte. Beim Erwerbsschaden sind die Bruttoeinnahmen maßgeblich.
Dazu gehören auch die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung. Zusätzlich können auch Arbeitgeberanteile zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung ersatzfähig sein, weil sie wirtschaftlich Teil des durch Arbeit erworbenen Einkommens sind.
Sozialversicherungsbeiträge zählen zum ersatzfähigen Schaden
Das Landgericht erklärte: Wenn ein Mensch durch einen Unfall seine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung verliert, entsteht nicht nur ein Lohnausfall. Es entsteht auch ein Verlust an sozialer Absicherung.
Wer nicht mehr versicherungspflichtig beschäftigt ist, muss seine Krankenversicherung, Pflegeversicherung oder Rentenversicherung möglicherweise freiwillig weiterführen. Diese Kosten können Teil des Schadens sein.
Die Klägerin hatte nachvollziehbar vorgetragen, dass sie ihre soziale Absicherung über freiwillige Versicherungen aufrechterhält. Deshalb berücksichtigte das Gericht auch die Kosten, die zur Vermeidung von Rentenlücken und zur Sicherung des Krankenversicherungsschutzes erforderlich waren.
Rentenlücken nach Unfall können ersetzt werden
Besonders wichtig ist die Entscheidung für Menschen, die durch Krankheit oder Unfall aus dem Erwerbsleben fallen. Wenn keine Beiträge mehr aus dem Arbeitsentgelt in die Rentenversicherung fließen, können Versorgungslücken entstehen.
Das Gericht sah deshalb auch freiwillige Rentenversicherungsbeiträge als grundsätzlich ersatzfähigen Schaden an. Voraussetzung ist, dass die Absicherung tatsächlich möglich und wirtschaftlich sinnvoll ist.
Damit stärkt das Urteil Geschädigte, die nicht nur den laufenden Verdienstausfall ausgleichen wollen, sondern auch ihre spätere Altersrente sichern müssen.
Arbeitgeberanteile sind wirtschaftlich Teil des Arbeitseinkommens
Die Beklagte wollte die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung nicht ersetzen. Das Gericht sah das anders.
Arbeitgeberanteile werden zwar nicht direkt an Arbeitnehmer ausgezahlt. Sie entstehen aber gerade wegen der Arbeitsleistung und sichern den Beschäftigten sozial ab.
Deshalb zählen sie bei der wirtschaftlichen Betrachtung zum Erwerbsschaden. Wer unfallbedingt nicht mehr arbeiten kann, verliert auch diesen Teil seiner sozialen Absicherung.
Gericht erkannte keine Pflicht zur Umschulung
Die Beklagte argumentierte, die Klägerin hätte sich um eine andere Beschäftigung bemühen müssen. Das Gericht wies diesen Einwand zurück.
Die Klägerin hatte ihr Erwerbsleben als Erzieherin in einer Kindertagesstätte verbracht. Für verwaltende Tätigkeiten im Kita-Bereich fehlte ihr ein entsprechendes Studium oder eine andere formale Qualifikation. Für kaufmännische Tätigkeiten fehlte ihr ebenfalls eine Ausbildung.
Außerdem hatte sie nachvollziehbar vorgetragen, dass eine Umschulung wegen ihres Alters und der Arbeitsmarktsituation abgelehnt worden sei. Das Gericht hielt es für unfair, ihr trotzdem fiktive Bewerbungsbemühungen abzuverlangen, die absehbar ohne Erfolg geblieben wären.
Keine Kürzung wegen angeblich fehlender Jobsuche
Das Gericht machte deutlich: Geschädigte müssen ihre verbliebene Arbeitskraft zwar grundsätzlich im Rahmen des Zumutbaren einsetzen. Diese Pflicht hat aber Grenzen.
Niemand muss sich auf aussichtslose und entwürdigende Bemühungen verweisen lassen, wenn realistisch keine Vermittlungschance besteht. Das Gericht bezog dabei ausdrücklich Fairnessgesichtspunkte und die Menschenwürde ein.
Dass die Klägerin ihr Berufsleben der Kindererziehung gewidmet hatte und in einem Alter verunfallte, in dem der Arbeitsmarkt schwierig ist, durfte die Schädigerin nicht entlasten.
Unfallfolgen waren weiter nachgewiesen
Die Beklagte behauptete, die Unfallfolgen seien ausgeheilt und die Beschwerden beruhten inzwischen auf anderen degenerativen Erkrankungen. Auch damit hatte sie keinen Erfolg.
Das Gericht stützte sich auf frühere Gutachten und die bisherige Beweisaufnahme. Danach war die Klägerin wegen der Unfallfolgen am linken Sprunggelenk berufsunfähig geworden.
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Die weiterhin bestehenden Schmerzen hielt das Gericht ebenfalls für plausibel. Die Klägerin legte eine aktuelle Medikamentenliste vor, aus der sich eine tägliche Einnahme von Tilidin ergab. Das Gericht sah darin einen nachvollziehbaren Beleg für anhaltende erhebliche Beschwerden.
Traumatische Arthrose blieb dem Unfall zurechenbar
Ein wichtiger Punkt war die posttraumatische Arthrose. Das Gericht stellte klar: Wenn eine Arthrose nach einer schweren Gelenkverletzung auftritt, kann nicht einfach behauptet werden, sie wäre auch ohne den Unfall entstanden.
Die Beklagte konnte nicht beweisen, dass die Arthrose auch ohne das Unfallereignis eingetreten wäre. Deshalb blieb sie als Unfallfolge zurechenbar.
Damit konnte die Beklagte den Erwerbsschaden nicht mit dem Argument abwehren, inzwischen seien nur noch unfallfremde Beschwerden entscheidend.
Haushaltsführungsschaden wurde ebenfalls zugesprochen
Neben dem Erwerbsschaden erhielt die Klägerin auch Ersatz für Haushaltsführungsschaden. Sie konnte wegen der Unfallfolgen bestimmte Tätigkeiten im Haushalt nicht mehr oder nur noch eingeschränkt erledigen.
Dazu gehörten etwa Arbeiten auf Leitern, das Tragen schwerer Gegenstände, Wäschetransport über Treppen, das Wechseln von Bettwäsche und Gartenarbeiten in hängigen Bereichen.
Das Gericht schätzte den Haushaltsführungsschaden für den streitigen Zeitraum auf 10.000 Euro. Grundlage war die weiterhin eingeschränkte Belastbarkeit und Standfestigkeit der Klägerin.
Insgesamt 159.148 Euro Schadensersatz
Das Gericht berechnete für den Zeitraum vom 01.01.2020 bis zum 31.12.2023 zunächst den fiktiven Verdienstausfall auf Basis der Arbeitgeberbescheinigung.
Es berücksichtigte außerdem ersatzfähige Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung. Von dem so ermittelten Schaden zog es Renten, Zusatzleistungen und Unfallrenten ab, die die Klägerin tatsächlich erhalten hatte.
Am Ende sprach das Gericht 149.148 Euro für Erwerbsausfall und 10.000 Euro für Haushaltsführungsschaden zu. Zusammen ergab sich ein Anspruch von 159.148 Euro zuzüglich Zinsen.
Warum das Urteil für Erwerbsgeminderte wichtig ist
Das Urteil zeigt: Wer durch einen Unfall erwerbsunfähig wird, sollte nicht nur an den ausgefallenen Lohn denken. Auch soziale Sicherungssysteme hängen am Arbeitsverhältnis.
Wenn Beiträge zur Rentenversicherung, Krankenversicherung, Pflegeversicherung oder Arbeitslosenversicherung wegfallen, kann dies ein eigener wirtschaftlicher Schaden sein.
Für Betroffene kann das entscheidend sein, weil sonst Rentenlücken, Beitragslasten und Versorgungslücken entstehen, obwohl der Unfall die Erwerbstätigkeit beendet hat.
Was Betroffene nach Unfall oder Berufsunfähigkeit prüfen sollten
Wer nach einem Unfall nicht mehr arbeiten kann, sollte den Erwerbsschaden umfassend berechnen lassen. Dazu gehören fiktives Bruttoeinkommen, entgangene Sonderzahlungen, Sozialversicherungsbeiträge, Rentenleistungen, Krankenversicherungsbeiträge und mögliche Abzüge durch Ersatzleistungen.
Wichtig sind außerdem Nachweise des früheren Arbeitgebers, Rentenbescheide, Bescheinigungen der Krankenkasse, Nachweise freiwilliger Versicherungen und ärztliche Unterlagen zu den Unfallfolgen.
Auch Haushaltsführungsschäden sollten dokumentiert werden. Entscheidend ist, welche Tätigkeiten vor dem Unfall erledigt wurden und welche danach nicht mehr oder nur noch eingeschränkt möglich sind.
FAQ zu Erwerbsschaden und Sozialversicherungsbeiträgen
Muss der Schädiger nur den Nettolohn ersetzen?
Nein. Beim Erwerbsschaden kann das Bruttoeinkommen maßgeblich sein. Auch Sozialversicherungsbeiträge können in die Berechnung einfließen.
Können Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung ersetzt werden?
Ja. Das Gericht stellte klar, dass auch Arbeitgeberanteile wirtschaftlich Teil des durch Arbeit erworbenen Einkommens sind und deshalb ersatzfähig sein können.
Sind freiwillige Rentenversicherungsbeiträge ersatzfähig?
Grundsätzlich ja, wenn sie zur Vermeidung von Rentenlücken erforderlich, möglich und wirtschaftlich sinnvoll sind.
Muss ein Unfallgeschädigter jeden anderen Job annehmen?
Nein. Eine andere Tätigkeit muss zumutbar und realistisch erreichbar sein. Aussichtlose Bewerbungen oder unzumutbare Umschulungen müssen nicht verlangt werden.
Was ist ein Haushaltsführungsschaden?
Ein Haushaltsführungsschaden entsteht, wenn jemand wegen einer Verletzung Haushaltstätigkeiten nicht mehr oder nur eingeschränkt erledigen kann. Auch wenn keine Haushaltshilfe tatsächlich eingestellt wird, kann der Ausfall ersatzfähig sein.
Fazit: Unfallfolgen betreffen auch Rente und Krankenversicherung
Das Landgericht Wuppertal macht deutlich: Erwerbsunfähigkeit nach einem Unfall verursacht mehr als nur Lohnausfall. Wer seine Arbeit verliert, verliert auch soziale Absicherung über das Arbeitsverhältnis.
Deshalb können neben dem entgangenen Bruttoeinkommen auch Beiträge zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung relevant sein. Ebenso kann ein Haushaltsführungsschaden hinzukommen.
Für Betroffene heißt das: Schadensersatzansprüche müssen vollständig berechnet werden. Wer nur den ausgefallenen Nettolohn betrachtet, übersieht möglicherweise erhebliche Ansprüche auf Ersatz von Rentenlücken, Krankenversicherungsbeiträgen und Haushaltsführungsschäden.




