Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hat eine Eilentscheidung aufgehoben, mit der ein Eingliederungshilfeträger vorläufig die Kosten eines Persönlichen Budgets für Assistenzleistungen im Wohnen übernehmen sollte.
Verhandelt wurde die Frage, ob die Antragstellerin überhaupt zum leistungsberechtigten Personenkreis der Eingliederungshilfe gehört und ob ein sogenanntes Vermüllungssyndrom als wesentliche seelische Behinderung zählt (L 8 SO 39/22 B ER).
Inhaltsverzeichnis
Persönliches Budget und Eingliederungshilfe: Worum ging es?
Beantragt war Eingliederungshilfe in Form eines Persönlichen Budgets, um Assistenz im Alltag zu finanzieren, vor allem im Bereich Wohnen, Haushaltsführung und Aufräumen. Das Sozialgericht Magdeburg hatte den Träger im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Kosten befristet zu übernehmen. Dagegen legte der Träger Beschwerde ein und bekam vor dem Landessozialgericht Recht.
Der konkrete Fall: Alleinerziehende Mutter, Minijobs, Wohngeld und „Messi“-Probleme
Die Antragstellerin wurde 1984 geboren und lebte mit drei Kindern in einer Mietwohnung. Ein Kind hatte Pflegegrad 2, das Pflegegeld ging auf ihr Konto, und zusätzlich war ein Erziehungsbeistand bewilligt, der wöchentlich bei Hausaufgaben, Haushaltsführung, Einkauf, Geldeinteilung und Behördenangelegenheiten unterstützte.
Gleichzeitig arbeitete sie in geringfügigen Beschäftigungen als Zeitungszustellerin und Reinigungskraft und erhielt unter anderem Wohngeld, Kindergeld, Unterhaltsvorschuss und für ein Kind eine Halbwaisenrente.
Ein Grad der Behinderung war bei ihr nicht festgestellt, ein Antrag war nach ihren Angaben lediglich „in Planung“. Ein privater Anbieter stellte bereits seit Ende 2020 Leistungen in Rechnung und bot später ein Paket aus Haushaltsführung, psychosozialen Gesprächsangeboten, Freizeitangeboten sowie Schriftverkehr und Antragstellungen an.
In einem amtsärztlichen Hausbesuch wurden eine leichte geistige Behinderung, eine leichte depressive Störung und ein Vermüllungssyndrom beschrieben; im Gesamtplan wurden als Ziele vor allem Ordnung schaffen und halten sowie Tagesstruktur genannt.
Warum das Landessozialgericht die Eilentscheidung aufgehoben hat
Das Gericht sah keinen Anspruch, der im Eilverfahren eine Verpflichtung zur Kostenübernahme tragen könnte. Es fehlte nach seiner Bewertung an den Voraussetzungen einer gebundenen Eingliederungshilfeleistung, weil keine wesentliche Behinderung im rechtlichen Sinne hinreichend feststand. Außerdem passten die abgerechneten Leistungsinhalte nicht sauber zu dem, was im Gesamtplanverfahren als Bedarf festgestellt worden war.
Schwerbehinderung und GdB: Warum der fehlende GdB im Verfahren eine Rolle spielte
Eingliederungshilfe setzt nicht zwingend eine anerkannte Schwerbehinderung voraus, aber das Verfahren zeigt, wie stark fehlende Feststellungen die Argumentation schwächen können. Das Gericht stellte ausdrücklich fest, dass bei der Antragstellerin weder ein GdB beantragt noch festgestellt war. Damit fehlte ein zentraler, objektivierbarer Anknüpfungspunkt, um eine wesentliche Teilhabeeinschränkung zu untermauern.
Wesentliche Behinderung: Warum „Vermüllungssyndrom“ nicht ausreichte
Das Landessozialgericht betonte, dass die Eingliederungshilfe-Verordnung bestimmte seelische Störungen abschließend aufzählt. Ein Vermüllungssyndrom könne deshalb nicht als wesentliche seelische Behinderung „nachgeschoben“ werden, zumal es ohne ICD-Diagnoseschlüssel erfasst war.
Auch die beschriebenen leichten Diagnosen und die vorhandene Alltagsbewältigung mit Unterstützung sprachen nach Ansicht des Gerichts gegen eine wesentliche Behinderung.
Ermessensleistungen im Eilverfahren: Warum es nicht „zwingend“ genug war
Selbst wenn Eingliederungshilfe als Ermessensleistung in Betracht kommt, ist im Eilverfahren praktisch eine Ermessensreduzierung auf Null nötig. Das bedeutet, dass es nach Lage der Dinge kaum eine vertretbare Alternative zur Leistung geben dürfte.
Diese Schwelle sah das Gericht nicht erreicht, auch wegen der bereits laufenden Jugendhilfeunterstützung und ungeklärter Fragen, welche Hilfen tatsächlich zusätzlich erforderlich sind.
100 % spam-frei • jederzeit abbestellbar
Persönliches Budget: Zielvereinbarung und unklare Leistungsabgrenzung
Das Gericht verwies darauf, dass eine Zielvereinbarung beim Persönlichen Budget in der Praxis wichtig ist, die Rechtsfolgen ihres Fehlens aber nicht abschließend höchstrichterlich geklärt sind. Hier fehlten belastbare Absprachen zu Art und Umfang der Leistungen.
Zusätzlich kritisierte der Senat, dass im Angebot und in Rechnungen auch Tätigkeiten auftauchten, die nicht am festgestellten Hilfebedarf im Bereich Wohnen orientiert waren.
Schriftverkehr und Sozialleistungsanträge: Nicht automatisch Teil der Eingliederungshilfe
Besonders deutlich wurde das Gericht bei den abgerechneten Positionen rund um Schriftverkehr und Antragstellungen. Solche Tätigkeiten ordnete der Senat typischerweise dem Aufgabenbereich eines gerichtlich bestellten Betreuers zu, den Betroffene außerhalb der Zuständigkeit des Eingliederungshilfeträgers organisieren können.
Damit machte das Gericht klar, dass Persönliches Budget nicht als allgemeiner „Alltagsservice“ verstanden werden darf.
Pfändungsschutz: Eine wichtige Frage bleibt offen
Im Verfahren spielte auch ein Verbraucherinsolvenzverfahren der Antragstellerin eine Rolle. Das Landessozialgericht ließ offen, ob Leistungen der sozialen Teilhabe als Persönliches Budget unpfändbar sind, deutete aber an, dass eine Unpfändbarkeit möglich sein kann, weil die Geldleistung strikt am behinderungsbedingten Bedarf ausgerichtet ist.
Für Betroffene ist das relevant, weil es in Pfändungs- und Insolvenzlagen auf die Zweckbindung der Leistung ankommen kann.
FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten
Braucht man für Eingliederungshilfe immer einen anerkannten GdB?
Nicht zwingend, aber ohne festgestellten GdB wird es oft schwerer, eine wesentliche Teilhabeeinschränkung objektiv zu belegen. In diesem Fall hat das Gericht ausdrücklich hervorgehoben, dass weder Antrag noch Feststellung eines GdB vorlag.
Warum bekam die Antragstellerin im Eilverfahren kein Persönliches Budget?
Weil das Gericht keinen ausreichenden Anordnungsanspruch sah. Es hielt eine wesentliche Behinderung nicht für hinreichend belegt und sah zudem Unklarheiten beim Bedarf und bei der Passgenauigkeit der abgerechneten Leistungen.
Zählt ein „Vermüllungssyndrom“ automatisch als wesentliche seelische Behinderung?
Nach dieser Entscheidung nicht. Die einschlägige Verordnung nennt bestimmte seelische Störungen abschließend, und ein Vermüllungssyndrom wurde hier nicht als solcher Tatbestand anerkannt.
Kann Eingliederungshilfe auch beim Ausfüllen von Anträgen und Schriftverkehr helfen?
Das kann im Einzelfall diskutiert werden, aber das Gericht hat solche Tätigkeiten typischerweise dem Bereich eines Betreuers zugeordnet. Damit sind sie nicht automatisch Eingliederungshilfeleistungen.
Sind Zahlungen aus einem Persönlichen Budget pfändbar?
Das Gericht hat es offen gelassen. Es hat aber angedeutet, dass Unpfändbarkeit möglich sein kann, wenn die Geldleistung streng zweckgebunden am Bedarf ausgerichtet ist.
Fazit
Die Entscheidung zeigt, wie hoch die Hürden für Eingliederungshilfe im Eilverfahren sind, wenn keine klaren Feststellungen zur wesentlichen Behinderung vorliegen und die Leistungsinhalte nicht sauber am Bedarf ausgerichtet sind. Ein nicht beantragter oder nicht festgestellter GdB kann die Durchsetzung zusätzlich erschweren, weil ein objektiver Nachweis der Teilhabeeinschränkung fehlt.
Wer ein Persönliches Budget will, braucht eine stimmige Bedarfsermittlung, klare Ziele, nachvollziehbare Leistungsabgrenzung und möglichst wenig Überschneidungen mit bereits laufenden Hilfen.




