Begehrt der Bezieher von Bürgergeld die Kostenübernahme für die Reparatur eines defekten Wohnungsbestandteils, ist die Übernahme nicht nur deshalb ausgeschlossen, weil daraus wirtschaftlich eine Wertsteigerung folgt.
Vielmehr sind die Kosten zu übernehmen, wenn es sich um eine Instandhaltung und nicht um die Schaffung eines neuen, hochwertigeren Zustandes handelt.
Eine Instandhaltung liegt vor, wenn es um die Erhaltung oder Wiederherstellung der bisherigen Wohnungssubstanz geht.
Ist die Reparatur der Elektroinstallation im Eigenheim wegen eines Kabelbrandes nicht möglich und muss sie zum Erhalt der Wohnung ausgetauscht werden, zieht dies eine Kostenübernahme nach sich ( LSG Sachsen-Anhalt Az. L 5 AS 178/12 B ER ).
Übernahme der Kosten in Höhe von 2500,00 Euro durch das Jobcenter für die Erneuerung einer Anlage bei fehlender Reparaturmöglichkeit
Ist die Reparatur einer Anlage im Eigenheim (hier: Elektroinstallation) nicht möglich und muss sie zum Erhalt der Wohnung ausgetauscht werden, sind die Kosten im Rahmen des § 22 Abs 2 S 1 SGB 2 zu übernehmen, auch wenn wirtschaftlich daraus eine Wertsteigerung folgt.
Dieser Bewertung des Senats steht auch nicht entgegen, dass die Antragsteller das Haus in Kenntnis des schlechten sicherheitstechnischen Zustands der Elektroanlage erworben und bezogen haben.
Nach ihren – unwiderlegten – Angaben funktionierte die vorhandene Elektroinstallation bei ihrem Einzug. Die Elektroanlage mit DDR-Standard entsprach zwar aktuellen Sicherheitsstandards nicht, genoss jedoch Bestandsschutz. Erst durch Eintreten des Schadensfalls ist eine Instandsetzung akut notwendig geworden.
Entgegen der Auffassung des Jobcenters führt auch der Umstand, dass die Antragsteller sehenden Auges eine Unterkunft mit einem geringen Ausstattungsstandard und ggf. Instandhaltungsstau bezogen haben, nicht dazu, das sie auch weitere Verschlechterungen, die insgesamt zu unzumutbaren Wohnverhältnissen führen, hinzunehmen haben und eine Finanzierung von Instandsetzungsmaßnahmen aus SGB II-Mitteln ausscheidet.
Eine substantielle Vermögensmehrung durch den Einsatz von SGB II-Leistungen ist bereits durch die Beschränkung der zuschussweise zu gewährenden Unterkunftskostenleistungen auf das angemessene Maß (des jährlichen Aufwands) gewährleistet.
Die Abgrenzung zwischen Erhaltungsaufwendung und wertsteigernder Erneuerungsmaßnahme muss nach dem Ziel der Maßnahme erfolgen
Dient sie der Erhaltung oder Wiederherstellung der Wohnung in ihrer bisherigen Substanz, handelt es sich um Instandhaltung iS von § 22 Abs 2 SGB 2. Soll ein neuer, verbesserter Zustand geschaffen werden, geht es um eine Verbesserung, die nicht aus SGB 2-Leistungen zu finanzieren ist.
Die gesetzliche Neuregelung zu den Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur knüpft konkretisierend an die bisherige Rechtsprechung an und modifiziert diese durch die Begrenzung auf “unabweisbare Aufwendungen” und deren Angemessenheit.
Damit soll auch sichergestellt werden, dass Eigentümer und Mieter bei der Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft nach denselben Grundsätzen behandelt werden.
Unabweisbare und angemessene Aufwendungen müssen darüber hinaus geeignet und erforderlich sein, um das Wohneigentum zu Wohnzwecken zu erhalten.
Die Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur umfassen Erhaltungsaufwendungen und Instandhaltungsmaßnahmen, nicht aber wertsteigernde Erneuerungsmaßnahmen
Ob es sich bei einer beabsichtigten Maßnahme um eine erhaltende Reparatur oder eine wertsteigernde Renovierung handelt, ist nicht nach der Höhe der Aufwendungen, sondern nach dem Ziel der Maßnahme danach zu unterscheiden, ob sie der Erhaltung oder Wiederherstellung der Wohnung in ihrer bisherigen Substanz oder aber der Schaffung eines neuen, verbesserten Zustands dient.
Größere Erneuerungsarbeiten sind – entgegen der Auffassung des Jobcenters– nicht ausgeschlossen.
Bei der Beurteilung ist zu beachten, dass mit der Ersetzung einer defekten, vormals dem Stand der Technik entsprechenden Anlage durch eine neue, die dem aktuellen Stand der Technik entspricht, zwangsläufig eine gewisse Verbesserung und auch Wertsteigerung verbunden ist.
Diese ist dann unbeachtlich, wenn es keine (kostengünstigere) Alternative gibt, um die vormals funktionierende Anlage wiederherzustellen.
Als Unterkunftsbedarf anzuerkennen sind nur unabweisbare Aufwendungen, die notwendig sind, um die Bewohnbarkeit der selbst genutzten Immobilie sicherzustellen. Damit sind Maßnahmen erfasst, die unmittelbar drohende oder bereits eingetretene Schäden an der selbst genutzten Immobilie mit daraus folgenden unzumutbaren Beeinträchtigungen der Wohnqualität verhindern oder beseitigen sollen.
Anmerkung vom Verfasser
Die Rechtsprechung zum SGB 2 hat heraus gearbeitet, dass eine Kostenübernahme aber dann ausscheidet, wenn auch künftig mit der Notwendigkeit erheblicher, in der Summe unangemessen hoher Reparaturkosten zu rechnen ist, um die (zweifelhafte) Nutzbarkeit selbst genutzten Wohnraums dauerhaft zu gewährleisten.
So gibt es auch – Keine Begrenzung der Übernahme auf die angemessenen Aufwendungen für die Instandsetzung der Heizungsanlage, wenn das Jobcenter kein Kostensenkungsverfahren durchgeführt hat.Das hat ein aktuelles Urteil zum Bürgergeld aus 2025 bestätigt.
Nach aktueller Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gilt bei einem selbst genutzten Hausgrundstück selbst bei – unangemessene Größe – , dass das Jobcenter die Kosten zur Erhaltung der Immobilie ( hier Dachreparatur ) als Erhaltungsaufwand übernehmen muss ( BSG, Urt. v. 21.06.2023 – B 7 AS 14/22 R – ).
Auch Leistungsempfänger nach dem SGB II dürfen ältere Häuser besitzen. Diese haben naturgemäß einen höheren Reparaturbedarf als neuere Häuser. Eine Beschränkung dieser Art kann § 22 Abs. 1 s. 1 SGB II jedenfalls nicht entnommen werden.
Auch der häufig zu lesende Grundsatz, dass eine Vermögensbildung des Leistungsempfängers verhindert werden soll, findet keine gesetzliche Stütze.



