Ein schwerbehinderter Arbeitnehmer darf bei der Berechnung einer Sozialplanabfindung nicht schlechter gestellt werden, nur weil er theoretisch früher eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen beziehen könnte.
Das Arbeitsgericht Bochum gab einem Kläger Recht und sprach ihm eine weitere Abfindung zu, weil die Berechnungsregel „frühestmögliche Rente“ schwerbehinderte Beschäftigte mittelbar benachteiligt (Arbeitsgericht Bochum, Az– 4 Ca 897/15).
Inhaltsverzeichnis
Worum ging es in dem Fall?
Der Kläger, Jahrgang 1958 und schwerbehindert, arbeitete von 1991 bis Ende 2014 bei der Beklagten und verdiente zuletzt 2.914 Euro brutto im Monat. Im Zusammenhang mit der vollständigen Stilllegung des Betriebs wechselte er zum 01.01.2015 über einen dreiseitigen Vertrag in eine Transfergesellschaft, nachdem das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2014 beendet worden war.
Wie wurde die Abfindung zunächst berechnet?
Die Beklagte stützte die Abfindung auf einen Sozialtarifvertrag und einen dazu passenden Sozialplan, der die tariflichen Leistungen auch Nicht-Gewerkschaftsmitgliedern eröffnen sollte. Bei der Berechnung stellte sie auf den „frühestmöglichen“ Zeitpunkt ab, zu dem der Kläger eine vorgezogene Altersrente beziehen könnte, und nahm dafür die Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach § 236a SGB VI als Maßstab.
Warum führte das zu einer Benachteiligung?
Weil schwerbehinderte Menschen diese Rente typischerweise früher in Anspruch nehmen können als nicht schwerbehinderte Beschäftigte, verkürzt das Abstellen auf den frühestmöglichen Rentenbeginn rechnerisch die Überbrückungszeit. Genau dadurch fällt die Abfindung bei Schwerbehinderten niedriger aus, obwohl die Regel nach außen „neutral“ wirkt.
Was entschied das Arbeitsgericht Bochum?
Das Gericht hielt die Regelung für teilweise unwirksam, weil sie eine mittelbare Benachteiligung wegen Schwerbehinderung darstellt und nicht sachlich gerechtfertigt ist. Die Beklagte musste dem Kläger die Differenz zahlen, sodass er so gestellt wird, als würde bei ihm der Rentenbeginn maßgeblich sein, der gelten würde, wenn er nicht schwerbehindert wäre.
Wie begründeten die Richter die Diskriminierung?
Die Kammer stützte sich auf das Benachteiligungsverbot des AGG und erklärte, dass eine scheinbar neutrale Berechnungsformel diskriminierend sein kann, wenn sie Schwerbehinderte typischerweise schlechterstellt.
Zudem verwies das Gericht auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs („Odar“), wonach die Möglichkeit des früheren Renteneintritts ein sozialpolitischer Nachteilsausgleich ist und nicht dazu dienen darf, Sozialplanleistungen zu kürzen.
Warum zählt der frühere Rentenbeginn nicht als „Vorteil“, der die geringere Abfindung rechtfertigt?
Nach der gerichtlichen Begründung hat der frühere Rentenbeginn den Zweck, behinderungsbedingte Nachteile im Erwerbsleben auszugleichen und Bedürfnisse behinderter Menschen zu berücksichtigen.
Würde man diesen Ausgleich gegen die Betroffenen „verrechnen“, würde sich der gesetzliche Nachteilsausgleich an anderer Stelle zu ihrem Nachteil auswirken.
Weshalb half der Einwand nicht, der Sozialplan wolle nur bis zur ersten möglichen Rente überbrücken?
Das Gericht stellte darauf ab, dass der Rentenbeginn für Schwerbehinderte nicht als Sparinstrument für Arbeitgeber dienen darf. Außerdem würde die Regel faktisch Druck erzeugen, tatsächlich zum frühestmöglichen Zeitpunkt in Rente zu gehen, obwohl auch schwerbehinderte Menschen gute Gründe haben können, weiterzuarbeiten oder den Rentenbeginn nicht vorzuziehen.
Welche Rechtsfolge zog das Gericht?
Die Unwirksamkeit greift nur insoweit, wie die Regelung Schwerbehinderte benachteiligt, sie fällt also nicht vollständig weg. Praktisch bedeutet das, dass bei der Abfindungsberechnung die Sonderregel „früherer Rentenbeginn wegen Schwerbehinderung“ auszuklammern ist und der Kläger den höheren Betrag erhält.
Was ist mit Tarifautonomie und begrenztem Budget des Sozialtarifvertrags?
Die Beklagte berief sich auf die Tarifautonomie und darauf, dass eine Korrektur das vereinbarte Finanzvolumen sprengen würde. Das Gericht hielt dagegen, dass auch Tarifvertragsparteien an das Diskriminierungsverbot gebunden sind, und sah eine Mehrbelastung im Verhältnis zum Gesamtvolumen als hinnehmbar an.
Warum scheiterte auch der Hinweis auf eine Abgeltungsklausel im dreiseitigen Vertrag?
Nach Auffassung des Gerichts war der dreiseitige Vertrag nicht „ordnungsgemäß erfüllt“, solange die Abfindung diskriminierungsfrei nicht korrekt berechnet und gezahlt ist. Außerdem sind Verzichtslösungen auf tarifliche Rechte nur in engen Grenzen zulässig, was hier nicht ausreichend dargelegt war.
Was sprach das Gericht dem Kläger zu?
Die Beklagte wurde verurteilt, an den Kläger 54.126,55 Euro netto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 16.02.2015 zu zahlen. Die Beklagte musste zudem die Kosten des Rechtsstreits tragen.
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Ein ähnlicher Fall in Köln
Das Landesarbeitsgericht in Köln hat in einem Fall, in dem es um die nahezu gleiche Frage ging, ähnlich. Es hat eine entsprechende Sozialplanregelung für unwirksam erklärt und dem schwerbehinderten Arbeitnehmer eine höhere Abfindung zugesprochen (LAG Köln, Urteil vom 19.11.2013 – 12 Sa 692/13).
Worum ging es in dem Verfahren
Der Kläger, Jahrgang 1950, war mit einem Grad der Behinderung von 70 schwerbehindert und hatte fast 32 Jahre im Unternehmen gearbeitet. Nach Stilllegung der betroffenen Betriebsabteilung endete sein Arbeitsverhältnis zum 31.03.2012, zuletzt verdiente er 3.852 Euro brutto im Monat.
Was der Sozialplan regelte
Der Sozialplan im in Köln verhandelten Fall sah grundsätzlich eine Abfindung nach einer Formel vor, die Betriebszugehörigkeit, Monatsentgelt und einen Faktor kombiniert. Für schwerbehinderte Beschäftigte, die wegen ihrer Schwerbehinderung eine Altersrente beziehen konnten, sollte dagegen pauschal nur eine Abfindung von 10.000 Euro gezahlt werden, zusätzlich gab es einen Zuschlag von 1.000 Euro.
Warum das LAG Köln die Pauschale für rechtswidrig hielt
Das Landesarbeitsgericht Köln bestätigte, dass die pauschale Abfindungsvorschrift für rentenberechtigte Schwerbehinderte gegen das Benachteiligungsverbot verstößt und nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam ist.
Entscheidend war, dass die Regelung unmittelbar an die Schwerbehinderteneigenschaft anknüpft und für einen wesentlichen Teil der betroffenen Gruppe zu deutlich niedrigeren Abfindungen führt als bei vergleichbaren nicht schwerbehinderten Beschäftigten.
Was besagt das Benachteiligungsverbot?
Der Paragraf 7 Absatz 2 im AGG sagt wörtlich:
Warum „früherer Renteneintritt“ kein Rechtfertigungsgrund war
Das Gericht in Köln stellte klar, dass die Möglichkeit einer früheren Altersrente für Schwerbehinderte eine sozialpolitische Ausgleichsregel ist und nicht dazu benutzt werden darf, an anderer Stelle Leistungen zu kürzen. Dieser Vorteil soll behinderungsbedingte Nachteile abfedern, er darf deshalb nicht als Argument dienen, die wirtschaftliche Lage schwerbehinderter Menschen im Sozialplan schlechter zu bewerten.
Welche Folge die Unwirksamkeit hatte
Weil die diskriminierende Sonderregel wegfiel, musste der Kläger in Köln so gestellt werden wie ein nicht schwerbehinderter Beschäftigter mit gleicher Betriebszugehörigkeit, gleichem Alter und gleichem Entgelt. Sein Anspruch blieb jedoch an einer Deckelung für rentennahe Jahrgänge hängen, sodass ihm letztlich ein zusätzlicher Betrag von 30.000 Euro brutto zugesprochen wurde, nachdem 10.000 Euro bereits gezahlt waren.
FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen und Antworten
Gilt das Diskriminierungsverbot auch für Sozialpläne und Sozialtarifverträge?
Ja, das Gericht stellt klar, dass auch Tarifvertragsparteien und Betriebsparteien an das Benachteiligungsverbot des AGG gebunden sind und Regelungen, die Schwerbehinderte mittelbar schlechterstellen, teilweise unwirksam sein können.
Warum ist „frühestmögliche Rente“ bei Schwerbehinderten problematisch?
Weil Schwerbehinderte häufig früher eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen beanspruchen könnten und dadurch bei gleicher Formel die Überbrückungszeit kürzer gerechnet wird, was die Abfindung reduziert.
Muss ein schwerbehinderter Arbeitnehmer wirklich frühestmöglich in Rente gehen, wenn ein Sozialplan so rechnet?
Nein, und genau darin sieht das Gericht ein Problem, weil eine solche Berechnung faktisch Druck aufbauen kann und den sozialpolitischen Zweck des früheren Rentenzugangs verfehlt.
Was passiert, wenn nur ein Teil einer Sozialplanregel diskriminierend ist? Dann ist die Regelung nicht zwingend komplett weg, sondern nur insoweit unwirksam, wie sie benachteiligt, und die Gleichbehandlung wird durch eine „Anpassung nach oben“ hergestellt.
Kann der Arbeitgeber sich mit dem Hinweis auf ein begrenztes Gesamtbudget herausreden?
Nicht ohne Weiteres, denn eine diskriminierungsfreie Ausgestaltung hat Vorrang, und eine Mehrbelastung muss jedenfalls dann hingenommen werden, wenn sie im Verhältnis zum Gesamtvolumen nicht erheblich ins Gewicht fällt.
Fazit
Die Urteile aus Bochum und Köln zeigen, dass Sozialpläne und Sozialtarifverträge schwerbehinderte Beschäftigte nicht dadurch schlechterstellen dürfen, dass sie den „frühestmöglichen“ Rentenbeginn als Kürzungshebel verwenden. Der frühere Rentenzugang ist ein Nachteilsausgleich und darf nicht gegen Betroffene gewendet werden.
Wer wegen einer solchen Rechenmethode eine niedrigere Abfindung erhält, kann verlangen, so behandelt zu werden, als gäbe es die Schwerbehindertenrente für die Abfindungsberechnung nicht.




