Alle Nachteilsausgleiche ab Grad der Behinderung 30 in 2026 – Was ist neu?

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Wer einen Grad der Behinderung von 30 festgestellt bekommt, steht häufig an einer Schwelle: Im Alltag sind Einschränkungen spürbar, rechtlich ist man aber noch nicht „schwerbehindert“.

Viele Nachteilsausgleiche, die man kennt, hängen am Schwerbehindertenausweis und damit in der Regel an einem GdB von mindestens 50. Dennoch kann ein GdB 30 schon 2026 spürbare Erleichterungen bringen, vor allem im Steuerrecht und im Arbeitsleben. Neu ist dabei weniger die Idee des Ausgleichs als vielmehr die Art, wie er künftig nachgewiesen wird.

Was der GdB 30 rechtlich bedeutet und was er nicht bedeutet

Ein GdB wird im Feststellungsverfahren nach dem Sozialgesetzbuch IX vergeben und zeigt, wie stark Funktionsbeeinträchtigungen die Teilhabe einschränken. Ab einem GdB von 20 liegt überhaupt erst eine anerkannte Behinderung im Sinne des Verfahrens vor, ab einem GdB von 50 wird die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch festgestellt.

Damit beginnt dann auch der Bereich, in dem ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt wird und in dem die bekannten Merkzeichen und viele alltagspraktische Vergünstigungen überhaupt erst greifen. Wer „nur“ einen GdB 30 hat, erhält in der Regel keinen Schwerbehindertenausweis, sondern einen Feststellungsbescheid.

Genau dieser Bescheid ist in vielen Situationen dennoch ein wichtiger Nachweis, etwa gegenüber dem Finanzamt oder, im Kontext der Gleichstellung, gegenüber der Arbeitsagentur.

Steuerliche Entlastung ab GdB 30: Der Behinderten-Pauschbetrag bleibt, der Nachweis wird neu

Steuerlich ist die Lage vergleichsweise klar: Schon ab einem festgestellten GdB von 20 gibt es den Behinderten-Pauschbetrag. Bei einem GdB 30 beträgt er 620 Euro pro Jahr. Er soll typische behinderungsbedingte Mehrkosten pauschal abdecken, ohne dass jede einzelne Ausgabe belegt werden muss. Wer höhere Aufwendungen hat, kann statt des Pauschbetrags unter bestimmten Voraussetzungen auch tatsächliche Kosten als außergewöhnliche Belastungen geltend machen, was dann allerdings mit Nachweisen verbunden ist.

Der große Einschnitt kommt 2026 beim Nachweis. Ab dem 1. Januar 2026 wird bei neuen Feststellungen oder Änderungen des GdB der Nachweis für den Pauschbetrag grundsätzlich über ein elektronisches Mitteilungsverfahren zwischen Versorgungsverwaltung und Finanzverwaltung geführt.

Praktisch bedeutet das: Papierbescheinigungen verlieren für neue oder geänderte Fälle ihre Funktion als „Ticket“ zum Pauschbetrag, weil die Feststellung elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden soll.

Dafür braucht die mitteilungspflichtige Stelle die steuerliche Identifikationsnummer der betroffenen Person. Für bereits vor 2026 ausgestellte und noch gültige Bescheide gilt grundsätzlich Bestandsschutz, solange sich an der Feststellung nichts ändert und die Gültigkeit läuft.

Für Betroffene mit GdB 30 ist das mehr als eine Formalie. Wer 2026 erstmals einen GdB bekommt oder eine Neufeststellung beantragt, sollte darauf achten, dass die Identifikationsnummer korrekt hinterlegt wird. Sonst kann es passieren, dass der Pauschbetrag in der Steuererklärung nicht automatisch berücksichtigt wird und Nacharbeit nötig wird.

Tabelle: Alle Ausgleiche ab GdB 30

Nachteilsausgleich / Vorteil Voraussetzungen ab wann / Hinweise
Behinderten-Pauschbetrag in der Einkommensteuer Ab festgestelltem GdB 30 können 620 Euro pro Jahr als Pauschbetrag geltend gemacht werden; der Nachweis erfolgt über den Feststellungsbescheid bzw. ab 2026 bei neuen/geänderten Feststellungen regelmäßig elektronisch an das Finanzamt.
Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen im Arbeitsleben Ab GdB 30 bis unter 50 ist eine Gleichstellung bei der Agentur für Arbeit möglich, wenn ohne Gleichstellung ein geeigneter Arbeitsplatz nicht erlangt oder nicht behalten werden kann; sie ist der wichtigste Hebel für zusätzliche Schutzrechte im Job.
Besonderer Kündigungsschutz über das Integrationsamt Gilt für schwerbehinderte und gleichgestellte Beschäftigte; eine Kündigung ist in der Regel nur wirksam, wenn das Integrationsamt zuvor zugestimmt hat, typischerweise nach mindestens 6 Monaten Beschäftigungsdauer.
Einladungspflicht zum Vorstellungsgespräch im öffentlichen Dienst Öffentliche Arbeitgeber müssen schwerbehinderte und gleichgestellte Bewerbende grundsätzlich zum Vorstellungsgespräch einladen, sofern die fachliche Eignung nicht offensichtlich fehlt; Voraussetzung ist, dass die (Gleich-)Eigenschaft rechtzeitig erkennbar gemacht wurde.
Anspruch auf behinderungsgerechte Beschäftigung und angemessene Vorkehrungen am Arbeitsplatz Für schwerbehinderte und gleichgestellte Beschäftigte bestehen arbeitsrechtliche Ansprüche auf eine behinderungsgerechte Gestaltung der Arbeit und der Arbeitsbedingungen, soweit dem Arbeitgeber dies zumutbar ist.
Anspruch auf behinderungsbedingte Teilzeit Schwerbehinderte und gleichgestellte Beschäftigte können eine kürzere Arbeitszeit verlangen, wenn diese wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist; maßgeblich ist die medizinisch-funktionale Notwendigkeit, nicht die Betriebsgröße.
Freistellung von Mehrarbeit (Überstunden) auf Verlangen Schwerbehinderte und gleichgestellte Beschäftigte können verlangen, von Mehrarbeit freigestellt zu werden; entscheidend ist das ausdrückliche Verlangen gegenüber dem Arbeitgeber.
Begleitende Hilfen im Arbeitsleben durch Integrationsamt/Inklusionsamt und Integrationsfachdienste Schwerbehinderte und häufig auch gleichgestellte Beschäftigte können Unterstützung erhalten, etwa Beratung, Stabilisierung von Beschäftigung, technische Hilfen oder Unterstützung bei Konflikt- und Belastungslagen; die konkrete Zuständigkeit hängt von Leistung und Träger ab.
Förderleistungen zur Arbeitsplatzsicherung und Beschäftigungsaufnahme Je nach Einzelfall kommen Leistungen von Reha-Trägern, Agentur für Arbeit oder Integrationsamt in Betracht, etwa für technische Arbeitshilfen, Qualifizierung oder begleitete Einarbeitung; der GdB 30 ist oft das formale Einstiegskriterium, ersetzt aber nicht die Einzelfallprüfung.
Schwerbehindertenausweis Ab GdB 50 kann ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt werden; erst damit werden viele Nachteilsausgleiche im Alltag überhaupt nachweisbar nutzbar, insbesondere solche mit Merkzeichen.
Zusatzurlaub Ab GdB 50 besteht Anspruch auf bezahlten Zusatzurlaub von regelmäßig 5 Arbeitstagen bei einer 5-Tage-Woche; eine Gleichstellung allein reicht hierfür nicht aus.
Altersrente für schwerbehinderte Menschen Setzt die Schwerbehinderteneigenschaft (in der Regel GdB 50+) und die rentenrechtlichen Voraussetzungen voraus; sie ist ein eigenständiger rentenrechtlicher Nachteilsausgleich, der nicht schon ab GdB 30 greift.
Unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr Typischerweise ab GdB 50 mit Schwerbehindertenausweis und passenden Merkzeichen (z. B. G, aG, H, Bl oder Gl) sowie Beiblatt und Wertmarke; ohne Ausweis und Merkzeichen besteht dieser Nachteilsausgleich nicht.
Wertmarke (Beiblatt) für die Freifahrt Wenn die Voraussetzungen vorliegen, wird die Wertmarke gegen Eigenbeteiligung ausgegeben; aktuell 104 Euro pro Jahr oder 53 Euro für ein halbes Jahr, in bestimmten Fallgruppen ohne Eigenbeteiligung.
Kostenfreie Mitnahme einer Begleitperson Mit Merkzeichen B im Schwerbehindertenausweis kann eine notwendige Begleitperson im öffentlichen Verkehr unentgeltlich mitfahren; der Nachteilsausgleich hängt am Merkzeichen, nicht am GdB 30.
Kraftfahrzeugsteuer: vollständige Befreiung Bei bestimmten Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis, typischerweise aG, H oder Bl; Antragstellung erfolgt bei der Zollverwaltung.
Kraftfahrzeugsteuer: Ermäßigung um 50 Prozent In typischen Fällen bei Merkzeichen G oder Gl; häufig ist zusätzlich erforderlich, dass auf die unentgeltliche Beförderung im ÖPNV verzichtet wird, also keine Wertmarke genutzt wird.
Parkerleichterungen: blauer EU-Parkausweis Erlaubt das Parken auf Behindertenparkplätzen (Rollstuhlsymbol) und weitere Erleichterungen; wird nur bei sehr engen Voraussetzungen erteilt, die regelmäßig an bestimmte Merkzeichen wie aG oder Bl (teils auch TBl) anknüpfen, und wird bei der Kommune beantragt.
Parkerleichterungen: orangefarbener Parkausweis Eröffnet zusätzliche Parkerleichterungen, berechtigt aber nicht zum Parken auf Behindertenparkplätzen; die Voraussetzungen sind bundesweit vorgegeben, werden kommunal umgesetzt und knüpfen an schwere Mobilitätseinschränkungen an.
Rundfunkbeitrag: Ermäßigung (Drittelbeitrag) Bei Merkzeichen RF wird ein Drittelbeitrag fällig, derzeit 6,12 Euro monatlich; die Voraussetzungen für RF sind eng und hängen nicht am GdB 30, sondern an besonderen gesundheitlichen Kriterien.
Telekom-Sozialtarif Kann unter bestimmten Voraussetzungen gewährt werden; als Nachweis kann je nach Tarifkonstellation unter anderem ein Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen RF oder bestimmte andere Nachweise verlangt werden, weshalb er praktisch meist an Ausweis/Merkzeichen gebunden ist.
Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale (Steuerrecht) Zusätzlicher steuerlicher Nachteilsausgleich für Privatfahrten: 900 Euro bei GdB mindestens 80 oder bei GdB mindestens 70 mit Merkzeichen G; 4.500 Euro bei Merkzeichen aG, Bl, TBl oder H; diese Pauschale setzt damit regelmäßig höhere GdB-Stufen oder Merkzeichen voraus.
Freiwillige Ermäßigungen (Kultur, Freizeit, Anbieter-Rabatte) Viele Vergünstigungen beruhen nicht auf einem gesetzlichen Anspruch, sondern auf Kulanz oder Satzungen; in der Praxis verlangen Anbieter oft den Schwerbehindertenausweis, weshalb ein GdB 30 ohne Ausweis häufig nicht ausreicht.

Gleichstellung ab GdB 30: Der wichtigste Hebel im Arbeitsleben

Im Arbeitsrecht ist der GdB 30 vor allem deshalb bedeutsam, weil er die Tür zur Gleichstellung öffnen kann. Wer einen GdB von mindestens 30, aber weniger als 50 hat, kann bei der Agentur für Arbeit die Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen beantragen, wenn die Behinderung dazu führt, dass ein geeigneter Arbeitsplatz nicht erlangt oder nicht behalten werden kann.

Mit der Gleichstellung greifen viele Schutz- und Fördermechanismen des Schwerbehindertenrechts im Betrieb, insbesondere der besondere Kündigungsschutz, der eine Zustimmung des Integrationsamts verlangt, bevor das Arbeitsverhältnis beendet werden kann. Ebenfalls relevant sind Ansprüche und Pflichten rund um behinderungsgerechte Beschäftigung, Arbeitsplatzgestaltung und Prävention. Gleichzeitig ist die Gleichstellung kein „Rundum-Paket“.

Gerade die Leistungen, die viele mit Schwerbehinderung verbinden, bleiben ausdrücklich außen vor: Es gibt keinen Schwerbehindertenausweis, keinen gesetzlichen Zusatzurlaub nach dem SGB IX, keine unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr und keine besondere Altersrente allein wegen der Gleichstellung.

Förderung, Hilfen, Assistenz: Was sich aus Gleichstellung und Schwerbehindertenrecht in der Praxis ergibt

Im Alltag von Betrieben entscheiden oft weniger Paragrafen als Prozesse. Die Gleichstellung kann hier ein Türöffner sein, weil sie den Zugang zu bestimmten begleitenden Hilfen erleichtert, etwa zu Integrationsfachdiensten oder zu Förderleistungen, die Arbeitsplätze anpassen und stabilisieren sollen.

Für Arbeitgeber spielen dabei auch finanzielle Unterstützungen eine Rolle, die Einstellungen erleichtern oder technische Anpassungen mitfinanzieren können. Für Beschäftigte kann es um Hilfsmittel, Assistenzleistungen oder organisatorische Lösungen gehen, die eine Tätigkeit überhaupt erst dauerhaft möglich machen.

Wichtig ist dabei: Nicht jede Unterstützung hängt ausschließlich am GdB. Leistungen zur Teilhabe, insbesondere zur Teilhabe am Arbeitsleben, orientieren sich häufig daran, welche Einschränkungen konkret vorliegen und welche Maßnahme geeignet ist, Erwerbsfähigkeit zu sichern. Der festgestellte GdB kann hier als Nachweis dienen, ersetzt aber nicht die individuelle Prüfung.

Was ab GdB 50 dazukommt und warum das viele „Nachteilsausgleiche“ erst sichtbar macht

Ab einem GdB von 50 verändert sich die Ausgangslage deutlich, weil dann die Schwerbehinderteneigenschaft festgestellt wird und der Schwerbehindertenausweis ausgestellt werden kann. Viele Vergünstigungen im Alltag hängen nicht nur am GdB, sondern an Merkzeichen im Ausweis.

Erst damit werden Themen wie unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr mit Beiblatt und Wertmarke, bestimmte Kfz-Steuervergünstigungen oder spezielle Ermäßigungen greifbar. Diese Nachteilsausgleiche sind in der Praxis oft die, die Betroffene am stärksten spüren, weil sie Mobilität, Kosten und organisatorische Hürden direkt betreffen.

Gerade deshalb kommt es häufig zu Enttäuschungen, wenn Menschen mit GdB 30 oder 40 „eigentlich das Gleiche“ erwarten. Der Gesetzgeber unterscheidet hier bewusst zwischen der Feststellung einer Behinderung und der Schwelle zur Schwerbehinderung, weil an der höheren Stufe weitreichende Rechte und Pflichten für Arbeitgeber und öffentliche Stellen hängen.

Mobilität, Rundfunk, Kfz-Steuer: Warum Merkzeichen häufig wichtiger sind als die Zahl allein

Bei Mobilitäts- und Alltagsvergünstigungen entscheidet in vielen Fällen das Merkzeichen. Die unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr knüpft an die Schwerbehinderteneigenschaft und an bestimmte gesundheitliche Voraussetzungen an.

Die Wertmarke kostet seit 2025 104 Euro pro Jahr beziehungsweise 53 Euro für ein halbes Jahr und gilt auch 2026 in dieser Höhe; in bestimmten Fallgruppen entfällt die Eigenbeteiligung. Bei der Kraftfahrzeugsteuer gibt es je nach Merkzeichen eine Ermäßigung oder Befreiung, die bei der Zollverwaltung beantragt wird und typischerweise den Ausweis als Nachweis verlangt.

Beim Rundfunkbeitrag wiederum führt das Merkzeichen RF zu einem ermäßigten Beitrag; die gesundheitlichen Voraussetzungen sind eng gefasst und liegen deutlich über dem, was ein GdB 30 allein abbildet.

Für Menschen mit GdB 30 ist die Konsequenz nüchtern: Viele dieser alltagsnahen Nachteilsausgleiche beginnen nicht bei 30, sondern erst, wenn die Schwerbehinderteneigenschaft festgestellt ist und entsprechende Merkzeichen vorliegen. Der GdB 30 kann allerdings der erste Schritt auf diesem Weg sein, wenn sich die gesundheitliche Situation verändert oder wenn im Rahmen einer Neufeststellung höhere Werte erreicht werden.

Rente: Was sich 2026 bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen praktisch verschiebt

Rentenrechtlich ist der GdB 30 zunächst keine Eintrittskarte. Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen setzt die Schwerbehinderteneigenschaft voraus, also in der Regel einen GdB von mindestens 50, und außerdem die Erfüllung der Wartezeit.

Für das Jahr 2026 ist dennoch eine Veränderung spürbar, weil die Altersgrenzen je nach Geburtsjahrgang stufenweise angehoben werden. Für Personen, die 1964 oder später geboren sind, liegt die Altersgrenze für die abschlagsfreie Altersrente für schwerbehinderte Menschen bei 65 Jahren; eine vorgezogene Inanspruchnahme ist ab 62 möglich, dann mit Abschlägen. In der öffentlichen Debatte wird das häufig als „Änderung 2026“ wahrgenommen, weil ab diesem Zeitpunkt für bestimmte Konstellationen keine besonderen Vertrauensschutzregelungen mehr greifen und weil die Jahrgänge in die Phase kommen, in der diese Anhebung praktisch relevant wird.

Für Betroffene mit GdB 30 ergibt sich daraus vor allem ein strategischer Punkt: Wer perspektivisch auf die Schwerbehinderteneigenschaft angewiesen sein könnte, sollte rechtzeitig prüfen, ob eine Neufeststellung nötig ist und welche Stichtage im eigenen Versicherungsverlauf eine Rolle spielen. Das ersetzt keine Beratung im Einzelfall, verhindert aber, dass gesundheitliche Feststellungen und rentenrechtliche Planung aneinander vorbeilaufen.

Was 2026 außerdem neu wirkt: Mehr Digitalisierung und stärkerer Druck über die Ausgleichsabgabe

Neben dem neuen elektronischen Nachweis im Steuerrecht gibt es 2026 einen zweiten Bereich, der indirekt auch Menschen mit GdB 30 betrifft: die Ausgleichsabgabe. Arbeitgeber, die ihre Beschäftigungspflicht nicht erfüllen, zahlen eine Abgabe, deren Staffelbeträge mit Wirkung ab dem Anzeigejahr 2025 deutlich erhöht wurden und erstmals zum 31. März 2026 in dieser neuen Höhe fällig werden.

Weil gleichgestellte Beschäftigte bei der Beschäftigungspflicht mitberücksichtigt werden können, ist das System auch für Menschen mit GdB 30 relevant, wenn sie gleichgestellt sind: Es verändert Anreize, es finanziert Förderinstrumente und es erhöht den Druck, Inklusion auf dem Arbeitsmarkt nicht nur als Absicht zu behandeln.

Was Betroffene mit GdB 30 im Jahr 2026 konkret im Blick behalten sollten

Wer 2026 einen GdB 30 hat oder neu feststellen lässt, sollte den Blick auf zwei Schienen richten: steuerlich und beruflich. Steuerlich lohnt sich eine saubere Dokumentation, vor allem bei Neufeststellungen oder Änderungen, weil der Pauschbetrag künftig an der elektronischen Übermittlung hängt und die Identifikationsnummer dafür praktisch unverzichtbar ist.

Beruflich ist die Frage entscheidend, ob die Behinderung den Zugang zu Arbeit erschwert oder den bestehenden Arbeitsplatz gefährdet. Dann ist die Gleichstellung oft das Instrument, das in der Praxis am schnellsten greift, weil sie Schutz und Unterstützung im Betrieb deutlich verstärkt, ohne dass dafür ein GdB von 50 erreicht sein muss.

Gleichzeitig ist es hilfreich, die Erwartungen an „Nachteilsausgleiche“ realistisch zu justieren. Ein GdB 30 eröffnet Rechte, aber er ersetzt nicht den Schwerbehindertenausweis. Viele Vergünstigungen beginnen erst später oder hängen an Merkzeichen. Wer das früh versteht, kann seine Schritte besser planen, sei es bei Anträgen, bei Gesprächen mit dem Arbeitgeber oder bei der langfristigen sozialen Absicherung.

Quellen

Bundesministerium der Finanzen: Lohnsteuer-Hinweise zu § 33b EStG (Höhe der Pauschbeträge, Übertragungsmöglichkeiten). Einkommensteuer-Durchführungsverordnung: § 65 Abs. 3a EStDV (elektronisches Mitteilungsverfahren, Identifikationsnummer). Landesamt für Soziales und Versorgung Brandenburg sowie Landesamt für Soziales Saarland und LSJV Rheinland-Pfalz: Hinweise zur elektronischen Übermittlung des GdB an die Finanzverwaltung ab 01.01.2026.